Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen

Positive Maßnahmen

§ 5 AGG · Zivilrecht

Positive Maßnahmen sind besondere, geeignete und angemessene Maßnahmen, die zur Verhinderung oder zum Ausgleich bestehender Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität) zulässig sind und damit eine ansonsten nach dem AGG verbotene unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.

Merksatz

Ein guter Förderzweck allein macht eine unterschiedliche Behandlung noch nicht zulässig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1In einem Betrieb wurden Frauen wegen ihres Geschlechts von fachlichen Schulungen ausgeschlossen und haben deshalb einen fachlichen Rückstand gegenüber ihren männlichen Kollegen. 2Um diesen Rückstand aufzuholen, bietet der Betrieb den betroffenen Frauen 3zusätzliche freiwillige Schulungen zu denselben Fachthemen an. 4Die regulären Schulungen stehen weiterhin allen Beschäftigten offen.

Trifft „Positive Maßnahmen“ hier zu?

„Positive Maßnahmen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Nachteile aus geschütztem Grund
    Der fachliche Rückstand beruht auf einer Benachteiligung wegen des Geschlechts.
    erfüllt
  2. 2
    Verhinderungs- oder Ausgleichszweck
    Die zusätzlichen Schulungen sollen den bestehenden Rückstand ausgleichen.
    erfüllt
  3. 3
    Geeignetheit
    Die Schulungen können die bislang fehlenden Fachkenntnisse vermitteln.
    erfüllt
  4. 4
    Angemessenheit
    Die gezielte Zusatzförderung gleicht den Rückstand aus, ohne Männern den regulären Schulungszugang zu nehmen.
    erfüllt
BFall B

1In einem Betrieb wurden Frauen wegen ihres Geschlechts von fachlichen Schulungen ausgeschlossen und haben deshalb einen fachlichen Rückstand gegenüber ihren männlichen Kollegen. 2Um diesen Rückstand aufzuholen, bietet der Betrieb künftig nur noch Frauen 3fachliche Schulungen zu den versäumten Themen an. Männer bleiben auch nach Aufholen des Rückstands dauerhaft von sämtlichen Schulungen ausgeschlossen, selbst wenn sie diese für ihre Arbeit benötigen.

Trifft „Positive Maßnahmen“ hier zu?

„Positive Maßnahmen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Angemessenheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Nachteile aus geschütztem Grund
    Der fachliche Rückstand beruht auf einer Benachteiligung wegen des Geschlechts.
    erfüllt
  2. 2
    Verhinderungs- oder Ausgleichszweck
    Die Förderung soll den bestehenden Rückstand der Frauen ausgleichen.
    erfüllt
  3. 3
    Geeignetheit
    Die Schulungen können den Frauen die bislang fehlenden Fachkenntnisse vermitteln.
    erfüllt
  4. 4
    Angemessenheit
    Der dauerhafte vollständige Ausschluss der Männer auch von benötigten Schulungen geht über einen angemessenen Nachteilsausgleich hinaus.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie allgemeine Absicht, Vielfalt zu fördern, wird ohne Feststellung bestehender Nachteile als ausreichende Rechtfertigung angesehen.

RichtigDie Förderung muss auf bestehende Nachteile wegen eines geschützten Grundes bezogen sein und deren Verhinderung oder Ausgleich bezwecken.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.