Definitionen
Positive Maßnahmen
§ 5 AGG · ZivilrechtPositive Maßnahmen sind besondere, geeignete und angemessene Maßnahmen, die zur Verhinderung oder zum Ausgleich bestehender Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität) zulässig sind und damit eine ansonsten nach dem AGG verbotene unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
Ein guter Förderzweck allein macht eine unterschiedliche Behandlung noch nicht zulässig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1In einem Betrieb wurden Frauen wegen ihres Geschlechts von fachlichen Schulungen ausgeschlossen und haben deshalb einen fachlichen Rückstand gegenüber ihren männlichen Kollegen. 2Um diesen Rückstand aufzuholen, bietet der Betrieb den betroffenen Frauen 3zusätzliche freiwillige Schulungen zu denselben Fachthemen an. 4Die regulären Schulungen stehen weiterhin allen Beschäftigten offen.
Trifft „Positive Maßnahmen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende Nachteile aus geschütztem GrundDer fachliche Rückstand beruht auf einer Benachteiligung wegen des Geschlechts.
- 2erfülltVerhinderungs- oder AusgleichszweckDie zusätzlichen Schulungen sollen den bestehenden Rückstand ausgleichen.
- 3erfülltGeeignetheitDie Schulungen können die bislang fehlenden Fachkenntnisse vermitteln.
- 4erfülltAngemessenheitDie gezielte Zusatzförderung gleicht den Rückstand aus, ohne Männern den regulären Schulungszugang zu nehmen.
1In einem Betrieb wurden Frauen wegen ihres Geschlechts von fachlichen Schulungen ausgeschlossen und haben deshalb einen fachlichen Rückstand gegenüber ihren männlichen Kollegen. 2Um diesen Rückstand aufzuholen, bietet der Betrieb künftig nur noch Frauen 3fachliche Schulungen zu den versäumten Themen an. Männer bleiben auch nach Aufholen des Rückstands dauerhaft von sämtlichen Schulungen ausgeschlossen, selbst wenn sie diese für ihre Arbeit benötigen.
Trifft „Positive Maßnahmen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende Nachteile aus geschütztem GrundDer fachliche Rückstand beruht auf einer Benachteiligung wegen des Geschlechts.
- 2erfülltVerhinderungs- oder AusgleichszweckDie Förderung soll den bestehenden Rückstand der Frauen ausgleichen.
- 3erfülltGeeignetheitDie Schulungen können den Frauen die bislang fehlenden Fachkenntnisse vermitteln.
- 4fehltAngemessenheitDer dauerhafte vollständige Ausschluss der Männer auch von benötigten Schulungen geht über einen angemessenen Nachteilsausgleich hinaus.
Typische Fehler
FehlerDie allgemeine Absicht, Vielfalt zu fördern, wird ohne Feststellung bestehender Nachteile als ausreichende Rechtfertigung angesehen.
RichtigDie Förderung muss auf bestehende Nachteile wegen eines geschützten Grundes bezogen sein und deren Verhinderung oder Ausgleich bezwecken.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema