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Beweislastverschiebung

§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB · Zivilrecht

Eine Beweislastverschiebung liegt vor, wenn die gesetzlich oder richterrechtlich vorgesehene Verteilung der objektiven Beweislast zugunsten einer Partei verändert wird, sodass die grundsätzlich beweisbelastete Partei nicht mehr das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache beweisen muss, sondern die Gegenseite die Beweislast trägt. Sie tritt insbesondere kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (z. B. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zum Vertretenmüssen) ein; bei einer Beweisvereitelung kommt sie unter besonderen Umständen in Betracht. Der Anscheinsbeweis verändert dagegen die objektive Beweislast nicht.

Merksatz

Entscheidend ist, wer das Risiko trägt, wenn die betreffende Tatsache trotz Beweiserhebung ungeklärt bleibt.

Beweislastverschiebung oder Anscheinsbeweis?Die Beweislastverschiebung verändert das Risiko der Unaufklärbarkeit; der Anscheinsbeweis betrifft die Beweiswürdigung.
Beweislastverschiebung
Anscheinsbeweis
Ansatzpunkt
Verteilung der objektiven Beweislast
Beweiswürdigung anhand typischer Erfahrungssätze
Beweislastrisiko
Es geht für die betreffende Tatsache auf die Gegenseite über.
Es bleibt bei der ursprünglich beweisbelasteten Partei.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara lässt ihr Fahrrad in einer Werkstatt reparieren. 2Die Werkstatt räumt ein, den zuvor unbeschädigten Rahmen während der Reparatur beschädigt zu haben, und Mara verlangt die Kosten der Beseitigung dieses Schadens. 1Die Werkstatt behauptet, ihre Beschäftigten hätten alle nötige Sorgfalt beachtet. Ob das stimmt, lässt sich auch nach Erhebung aller verfügbaren Beweise nicht klären.

Trifft „Beweislastverschiebung“ hier zu?

„Beweislastverschiebung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsache als Gegenstand der Beweislast
    Die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt ist eine ungeklärte Tatsache, die für das Vertretenmüssen erheblich ist.
    erfüllt
  2. 2
    Abweichende Zuweisung der objektiven Beweislast
    Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss die Werkstatt beweisen, dass sie die feststehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
    erfüllt
BFall B

Mara lässt ihr Fahrrad in einer Werkstatt reparieren. Später verlangt sie Ersatz für einen Riss im Rahmen und behauptet, die Werkstatt habe den Rahmen bei der Reparatur beschädigt. Die Werkstatt erklärt, der Riss sei erst nach der Rückgabe entstanden. 1Ob der Riss während der Reparatur oder erst danach entstanden ist, lässt sich auch nach Erhebung aller verfügbaren Beweise nicht klären.

Trifft „Beweislastverschiebung“ hier zu?

„Beweislastverschiebung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abweichende Zuweisung der objektiven Beweislast

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsache als Gegenstand der Beweislast
    Der Entstehungszeitpunkt des Risses ist eine ungeklärte Tatsache, die für die behauptete Pflichtverletzung erheblich ist.
    erfüllt
  2. 2
    Abweichende Zuweisung der objektiven Beweislast
    Mara bleibt für die behauptete Pflichtverletzung beweisbelastet, weil § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nur das Vertretenmüssen betrifft.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Anscheinsbeweis wird als Umkehr der objektiven Beweislast behandelt.

RichtigDer Anscheinsbeweis erleichtert die Beweisführung, lässt die objektive Beweislast aber unverändert.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abgeleitet, dass der Schuldner auch das Fehlen einer Pflichtverletzung oder eines Schadens beweisen müsse.

RichtigDie besondere Beweislastzuweisung betrifft das fehlende Vertretenmüssen; Pflichtverletzung und Schaden muss grundsätzlich der Gläubiger beweisen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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