Definitionen
Beweislastverschiebung
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB · ZivilrechtEine Beweislastverschiebung liegt vor, wenn die gesetzlich oder richterrechtlich vorgesehene Verteilung der objektiven Beweislast zugunsten einer Partei verändert wird, sodass die grundsätzlich beweisbelastete Partei nicht mehr das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache beweisen muss, sondern die Gegenseite die Beweislast trägt. Sie tritt insbesondere kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (z. B. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zum Vertretenmüssen) ein; bei einer Beweisvereitelung kommt sie unter besonderen Umständen in Betracht. Der Anscheinsbeweis verändert dagegen die objektive Beweislast nicht.
Entscheidend ist, wer das Risiko trägt, wenn die betreffende Tatsache trotz Beweiserhebung ungeklärt bleibt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara lässt ihr Fahrrad in einer Werkstatt reparieren. 2Die Werkstatt räumt ein, den zuvor unbeschädigten Rahmen während der Reparatur beschädigt zu haben, und Mara verlangt die Kosten der Beseitigung dieses Schadens. 1Die Werkstatt behauptet, ihre Beschäftigten hätten alle nötige Sorgfalt beachtet. Ob das stimmt, lässt sich auch nach Erhebung aller verfügbaren Beweise nicht klären.
Trifft „Beweislastverschiebung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsache als Gegenstand der BeweislastDie Beachtung der erforderlichen Sorgfalt ist eine ungeklärte Tatsache, die für das Vertretenmüssen erheblich ist.
- 2erfülltAbweichende Zuweisung der objektiven BeweislastNach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss die Werkstatt beweisen, dass sie die feststehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Mara lässt ihr Fahrrad in einer Werkstatt reparieren. Später verlangt sie Ersatz für einen Riss im Rahmen und behauptet, die Werkstatt habe den Rahmen bei der Reparatur beschädigt. Die Werkstatt erklärt, der Riss sei erst nach der Rückgabe entstanden. 1Ob der Riss während der Reparatur oder erst danach entstanden ist, lässt sich auch nach Erhebung aller verfügbaren Beweise nicht klären.
Trifft „Beweislastverschiebung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsache als Gegenstand der BeweislastDer Entstehungszeitpunkt des Risses ist eine ungeklärte Tatsache, die für die behauptete Pflichtverletzung erheblich ist.
- 2fehltAbweichende Zuweisung der objektiven BeweislastMara bleibt für die behauptete Pflichtverletzung beweisbelastet, weil § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nur das Vertretenmüssen betrifft.
Typische Fehler
FehlerDer Anscheinsbeweis wird als Umkehr der objektiven Beweislast behandelt.
RichtigDer Anscheinsbeweis erleichtert die Beweisführung, lässt die objektive Beweislast aber unverändert.
FehlerAus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abgeleitet, dass der Schuldner auch das Fehlen einer Pflichtverletzung oder eines Schadens beweisen müsse.
RichtigDie besondere Beweislastzuweisung betrifft das fehlende Vertretenmüssen; Pflichtverletzung und Schaden muss grundsätzlich der Gläubiger beweisen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema