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Sekundäre Darlegungslast

§ 138 ZPO · Zivilrecht

Die sekundäre Darlegungslast trifft die grundsätzlich nicht darlegungsbelastete Partei, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen hat, während der Gegner diese Kenntnis besitzt und ihm nähere Angaben zumutbar sind; in diesem Fall muss die nicht darlegungsbelastete Partei substantiiert Stellung nehmen, da ein einfaches Bestreiten als unzureichend gilt.

Merksatz

Der informierte Gegner kann zu näheren Angaben verpflichtet sein, obwohl die andere Partei darlegungsbelastet bleibt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna verlangt als Alleinerbin von Ben 8.000 Euro zurück, die ihr Vater ihm vor seinem Tod überwiesen hatte. 1Sie behauptet, ihr Vater habe Ben das Geld weder geschuldet noch geschenkt, 2war an den Vorgängen aber nicht beteiligt und 3findet trotz Durchsicht aller Unterlagen keine Erklärung für die Zahlung. Ben nennt die Zahlung ein Geschenk, 4hatte mit dem Vater persönlich alle Absprachen darüber getroffen und erinnert sich vollständig daran. 5Er kann ohne Aufwand und ohne Geheimnisse Dritter offenzulegen schildern, was beide besprochen hatten.

Trifft „Sekundäre Darlegungslast“ hier zu?

„Sekundäre Darlegungslast“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundsätzlich nicht darlegungsbelastete Partei
    Das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Zahlung muss grundsätzlich Anna darlegen, nicht Ben.
    erfüllt
  2. 2
    Primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des Geschehens
    Anna war an der Zahlung und den dazu getroffenen Absprachen nicht beteiligt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine nähere Tatsachenkenntnis der primär darlegungsbelasteten Partei
    Anna kennt die Hintergründe der Zahlung auch nach Durchsicht der Unterlagen nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Kenntnis des Gegners
    Ben kennt die Absprachen, aus denen sich der behauptete Zahlungsgrund ergeben soll.
    erfüllt
  5. 5
    Zumutbarkeit näherer Angaben
    Ben kann die Hintergründe ohne besondere Belastungen erläutern.
    erfüllt
BFall B

Anna verlangt als Alleinerbin von Ben 8.000 Euro zurück, die ihr Vater ihm vor seinem Tod überwiesen hatte. 1Sie behauptet, ihr Vater habe Ben das Geld weder geschuldet noch geschenkt, und 2war an den Vorgängen nicht beteiligt. Anna hat jedoch nach dem Tod ihres Vaters den vollständigen Schriftwechsel über die Zahlung erhalten und kennt daraus alle damaligen Absprachen; Ben nennt die Zahlung ein Geschenk, 4war an allen Absprachen persönlich beteiligt und erinnert sich vollständig daran. 5Ben kann ohne Aufwand und ohne Geheimnisse Dritter offenzulegen schildern, was beide besprochen hatten.

Trifft „Sekundäre Darlegungslast“ hier zu?

„Sekundäre Darlegungslast“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine nähere Tatsachenkenntnis der primär darlegungsbelasteten Partei

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundsätzlich nicht darlegungsbelastete Partei
    Das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Zahlung muss grundsätzlich Anna darlegen, nicht Ben.
    erfüllt
  2. 2
    Primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des Geschehens
    Anna war an den damaligen Vorgängen nicht beteiligt und erhielt die Unterlagen erst später.
    erfüllt
  3. 3
    Keine nähere Tatsachenkenntnis der primär darlegungsbelasteten Partei
    Anna kennt durch den vollständigen Schriftwechsel bereits alle maßgeblichen Absprachen.
    fehlt
  4. 4
    Kenntnis des Gegners
    Auch Ben kennt sämtliche Absprachen über die Zahlung.
    erfüllt
  5. 5
    Zumutbarkeit näherer Angaben
    Eine nähere Schilderung wäre für Ben ohne besondere Belastungen möglich.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin einfaches Bestreiten wird trotz bestehender sekundärer Darlegungslast für ausreichend gehalten.

RichtigDie betroffene Partei muss konkret auf die behaupteten Tatsachen eingehen und nähere Angaben machen.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem Wissensvorsprung des Gegners wird ohne Weiteres eine Pflicht zu näheren Angaben abgeleitet.

RichtigZusätzlich muss geprüft werden, ob dem Gegner nähere Angaben zumutbar sind.

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