Definitionen
Sekundäre Darlegungslast
§ 138 ZPO · ZivilrechtDie sekundäre Darlegungslast trifft die grundsätzlich nicht darlegungsbelastete Partei, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen hat, während der Gegner diese Kenntnis besitzt und ihm nähere Angaben zumutbar sind; in diesem Fall muss die nicht darlegungsbelastete Partei substantiiert Stellung nehmen, da ein einfaches Bestreiten als unzureichend gilt.
Der informierte Gegner kann zu näheren Angaben verpflichtet sein, obwohl die andere Partei darlegungsbelastet bleibt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verlangt als Alleinerbin von Ben 8.000 Euro zurück, die ihr Vater ihm vor seinem Tod überwiesen hatte. 1Sie behauptet, ihr Vater habe Ben das Geld weder geschuldet noch geschenkt, 2war an den Vorgängen aber nicht beteiligt und 3findet trotz Durchsicht aller Unterlagen keine Erklärung für die Zahlung. Ben nennt die Zahlung ein Geschenk, 4hatte mit dem Vater persönlich alle Absprachen darüber getroffen und erinnert sich vollständig daran. 5Er kann ohne Aufwand und ohne Geheimnisse Dritter offenzulegen schildern, was beide besprochen hatten.
Trifft „Sekundäre Darlegungslast“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundsätzlich nicht darlegungsbelastete ParteiDas Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Zahlung muss grundsätzlich Anna darlegen, nicht Ben.
- 2erfülltPrimär darlegungsbelastete Partei außerhalb des GeschehensAnna war an der Zahlung und den dazu getroffenen Absprachen nicht beteiligt.
- 3erfülltKeine nähere Tatsachenkenntnis der primär darlegungsbelasteten ParteiAnna kennt die Hintergründe der Zahlung auch nach Durchsicht der Unterlagen nicht.
- 4erfülltKenntnis des GegnersBen kennt die Absprachen, aus denen sich der behauptete Zahlungsgrund ergeben soll.
- 5erfülltZumutbarkeit näherer AngabenBen kann die Hintergründe ohne besondere Belastungen erläutern.
Anna verlangt als Alleinerbin von Ben 8.000 Euro zurück, die ihr Vater ihm vor seinem Tod überwiesen hatte. 1Sie behauptet, ihr Vater habe Ben das Geld weder geschuldet noch geschenkt, und 2war an den Vorgängen nicht beteiligt. Anna hat jedoch nach dem Tod ihres Vaters den vollständigen Schriftwechsel über die Zahlung erhalten und kennt daraus alle damaligen Absprachen; Ben nennt die Zahlung ein Geschenk, 4war an allen Absprachen persönlich beteiligt und erinnert sich vollständig daran. 5Ben kann ohne Aufwand und ohne Geheimnisse Dritter offenzulegen schildern, was beide besprochen hatten.
Trifft „Sekundäre Darlegungslast“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundsätzlich nicht darlegungsbelastete ParteiDas Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Zahlung muss grundsätzlich Anna darlegen, nicht Ben.
- 2erfülltPrimär darlegungsbelastete Partei außerhalb des GeschehensAnna war an den damaligen Vorgängen nicht beteiligt und erhielt die Unterlagen erst später.
- 3fehltKeine nähere Tatsachenkenntnis der primär darlegungsbelasteten ParteiAnna kennt durch den vollständigen Schriftwechsel bereits alle maßgeblichen Absprachen.
- 4erfülltKenntnis des GegnersAuch Ben kennt sämtliche Absprachen über die Zahlung.
- 5erfülltZumutbarkeit näherer AngabenEine nähere Schilderung wäre für Ben ohne besondere Belastungen möglich.
Typische Fehler
FehlerEin einfaches Bestreiten wird trotz bestehender sekundärer Darlegungslast für ausreichend gehalten.
RichtigDie betroffene Partei muss konkret auf die behaupteten Tatsachen eingehen und nähere Angaben machen.
FehlerAus dem Wissensvorsprung des Gegners wird ohne Weiteres eine Pflicht zu näheren Angaben abgeleitet.
RichtigZusätzlich muss geprüft werden, ob dem Gegner nähere Angaben zumutbar sind.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata