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Gesamtwürdigung

§ 286 Abs. 1 ZPO · Zivilrecht

Die Gesamtwürdigung ist eine richterliche Bewertungsmethode, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken berücksichtigt werden, um zu einem rechtlich fundierten Ergebnis zu gelangen. Dabei kann auch einem einzelnen Umstand entscheidendes Gewicht zukommen.

Merksatz

Umfassende Betrachtung schließt nicht aus, dass ein einzelner Umstand den Ausschlag gibt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Händler verlangt von einer Kundin die Bezahlung eines Fahrrads, dessen Bestellung sie bestreitet. Die einzigen Anhaltspunkte für die Bestellung sind eine Nachricht der Kundin mit der Bitte, das rote Fahrrad bereitzuhalten, und die Aussage eines Zeugen, der ihre spätere Abholung beobachtet hat. 1Die Richterin befasst sich mit beiden Anhaltspunkten und mit dem Bestreiten der Kundin. 2Sie untersucht, welche Aussagekraft die Anhaltspunkte zusammen haben und wie sie einander verstärken oder abschwächen.

Trifft „Gesamtwürdigung“ hier zu?

„Gesamtwürdigung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einbeziehung aller relevanten Umstände
    Die Richterin berücksichtigt sämtliche im Fall genannten relevanten Umstände.
    erfüllt
  2. 2
    Gesamtschau und Zusammenwirken
    Die Richterin bewertet die Anhaltspunkte auch in ihrem Zusammenhang.
    erfüllt
BFall B

Ein Händler verlangt von einer Kundin die Bezahlung eines Fahrrads, dessen Bestellung sie bestreitet. Die einzigen Anhaltspunkte für die Bestellung sind eine Nachricht der Kundin mit der Bitte, das rote Fahrrad bereitzuhalten, und die Aussage eines Zeugen, der ihre spätere Abholung beobachtet hat. 1Die Richterin befasst sich mit beiden Anhaltspunkten und mit dem Bestreiten der Kundin. Sie prüft dabei ausschließlich, ob jeder Anhaltspunkt für sich die Bestellung belegt, ohne die Anhaltspunkte miteinander zu verknüpfen.

Trifft „Gesamtwürdigung“ hier zu?

„Gesamtwürdigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesamtschau und Zusammenwirken

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einbeziehung aller relevanten Umstände
    Keiner der im Fall genannten relevanten Umstände bleibt unberücksichtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Gesamtschau und Zusammenwirken
    Die Richterin betrachtet die Anhaltspunkte nur isoliert und untersucht ihr Zusammenwirken nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Indiz wird bereits deshalb aus der weiteren Betrachtung ausgeschlossen, weil es die Haupttatsache für sich allein nicht beweist.

RichtigEin relevantes Indiz ist auch dann einzubeziehen, wenn es allein nicht genügt; seine Aussagekraft ist zusammen mit den übrigen Umständen zu beurteilen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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