Definitionen
Merkmal i.S.d. § 1 AGG
§ 1 AGG · ZivilrechtMerkmale i.S.d. § 1 AGG sind die dort abschließend aufgezählten persönlichen Eigenschaften einer Person – Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität –, an die eine Benachteiligung anknüpfen muss, um den Schutzbereich des AGG zu eröffnen.
Eine Benachteiligung allein genügt nicht; entscheidend ist ihr Bezug zu einem gesetzlich geschützten Grund.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea bewirbt sich auf eine Stelle in der Buchhaltung und erfüllt alle fachlichen Anforderungen. Der Geschäftsführer lehnt sie allein deshalb ab, weil sie eine Frau ist.
Trifft „Merkmal i.S.d. § 1 AGG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersönliche Eigenschaft aus dem abschließenden KatalogDas Geschlecht gehört zum Katalog des § 1 AGG.
- 2erfülltAnknüpfung einer BenachteiligungDie Absage beruht ausschließlich auf ihrem Geschlecht.
Lea bewirbt sich auf eine Stelle in der Buchhaltung und erfüllt alle fachlichen Anforderungen. Sie spielt in ihrer Freizeit Schach. 2Der Geschäftsführer lehnt sie allein wegen dieses Hobbys ab.
Trifft „Merkmal i.S.d. § 1 AGG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltPersönliche Eigenschaft aus dem abschließenden KatalogDas Schachspielen als Freizeitbeschäftigung gehört nicht zu den gesetzlich erfassten Eigenschaften.
- 2erfülltAnknüpfung einer BenachteiligungDie Absage knüpft an Leas Freizeitbeschäftigung an.
Typische Fehler
FehlerDas Merkmal Alter wird ausschließlich auf ältere Menschen bezogen.
RichtigAuch die Benachteiligung jüngerer Menschen kann an das Alter anknüpfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema