Definitionen
Sonderopfertheorie
Art. 14 GG · Öffentliches RechtDie frühere Sonderopfertheorie des BGH ordnete einen hoheitlichen Eingriff in das Eigentum als Enteignung ein, wenn er den Betroffenen gegenüber anderen besonders belastete und ihm ein Sonderopfer auferlegte, das die allgemeine Sozialbindung des Eigentums überschritt. Diese Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung ist überholt. Der Sonderopfergedanke bleibt beim enteignenden und enteignungsgleichen Eingriff bedeutsam, begründet aber allein keinen Entschädigungsanspruch.
Ein Sonderopfer ersetzt nicht die weiteren Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadt lässt die Fahrbahn einer öffentlichen Straße erneuern. Obwohl alle technischen Schutzvorkehrungen getroffen werden, verursachen die Maschinen unerwartet schwere Risse im Fundament von Annas Haus. 2Die anderen Häuser bleiben unbeschädigt. 3Die Reparatur kostet 80.000 Euro.
Trifft „Sonderopfertheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitlicher Eingriff in das EigentumDie städtischen Straßenarbeiten wirken sich unmittelbar auf die Substanz von Annas Eigentum aus.
- 2erfülltBesondere Belastung gegenüber anderenAnna trägt im Gegensatz zu den übrigen Hauseigentümern einen erheblichen Gebäudeschaden.
- 3erfülltÜberschreitung der allgemeinen SozialbindungDie erhebliche Substanzschädigung geht über gewöhnliche, entschädigungslos hinzunehmende Belastungen durch Straßenarbeiten hinaus.
1Die Stadt lässt werktags mittags unter Einhaltung aller Lärmschutzvorgaben die Fahrbahn einer öffentlichen Straße erneuern. In Annas Haus ist ein Arbeitszimmer wegen des Maschinenlärms zwei Stunden lang nicht nutzbar. 2Die anderen Häuser liegen weiter entfernt und bleiben von dem Lärm verschont. Nach zwei Stunden ist das Zimmer wieder uneingeschränkt nutzbar; Schäden entstehen nicht.
Trifft „Sonderopfertheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitlicher Eingriff in das EigentumDer Lärm der städtischen Straßenarbeiten beeinträchtigt vorübergehend die Nutzung von Annas Eigentum.
- 2erfülltBesondere Belastung gegenüber anderenAnna ist durch den Baulärm stärker belastet als die übrigen Hauseigentümer.
- 3fehltÜberschreitung der allgemeinen SozialbindungDie kurze Nutzungsbeeinträchtigung durch ordnungsgemäße Straßenarbeiten bleibt innerhalb der entschädigungslos hinzunehmenden Belastungen.
Typische Fehler
FehlerEine besonders schwere Inhalts- und Schrankenbestimmung wird mithilfe der Sonderopfertheorie als Enteignung eingeordnet.
RichtigDie Sonderopfertheorie ist kein geltender Maßstab zur Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata