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Sonderopfertheorie

Art. 14 GG · Öffentliches Recht

Die frühere Sonderopfertheorie des BGH ordnete einen hoheitlichen Eingriff in das Eigentum als Enteignung ein, wenn er den Betroffenen gegenüber anderen besonders belastete und ihm ein Sonderopfer auferlegte, das die allgemeine Sozialbindung des Eigentums überschritt. Diese Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung ist überholt. Der Sonderopfergedanke bleibt beim enteignenden und enteignungsgleichen Eingriff bedeutsam, begründet aber allein keinen Entschädigungsanspruch.

Merksatz

Ein Sonderopfer ersetzt nicht die weiteren Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt lässt die Fahrbahn einer öffentlichen Straße erneuern. Obwohl alle technischen Schutzvorkehrungen getroffen werden, verursachen die Maschinen unerwartet schwere Risse im Fundament von Annas Haus. 2Die anderen Häuser bleiben unbeschädigt. 3Die Reparatur kostet 80.000 Euro.

Trifft „Sonderopfertheorie“ hier zu?

„Sonderopfertheorie“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher Eingriff in das Eigentum
    Die städtischen Straßenarbeiten wirken sich unmittelbar auf die Substanz von Annas Eigentum aus.
    erfüllt
  2. 2
    Besondere Belastung gegenüber anderen
    Anna trägt im Gegensatz zu den übrigen Hauseigentümern einen erheblichen Gebäudeschaden.
    erfüllt
  3. 3
    Überschreitung der allgemeinen Sozialbindung
    Die erhebliche Substanzschädigung geht über gewöhnliche, entschädigungslos hinzunehmende Belastungen durch Straßenarbeiten hinaus.
    erfüllt
BFall B

1Die Stadt lässt werktags mittags unter Einhaltung aller Lärmschutzvorgaben die Fahrbahn einer öffentlichen Straße erneuern. In Annas Haus ist ein Arbeitszimmer wegen des Maschinenlärms zwei Stunden lang nicht nutzbar. 2Die anderen Häuser liegen weiter entfernt und bleiben von dem Lärm verschont. Nach zwei Stunden ist das Zimmer wieder uneingeschränkt nutzbar; Schäden entstehen nicht.

Trifft „Sonderopfertheorie“ hier zu?

„Sonderopfertheorie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überschreitung der allgemeinen Sozialbindung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher Eingriff in das Eigentum
    Der Lärm der städtischen Straßenarbeiten beeinträchtigt vorübergehend die Nutzung von Annas Eigentum.
    erfüllt
  2. 2
    Besondere Belastung gegenüber anderen
    Anna ist durch den Baulärm stärker belastet als die übrigen Hauseigentümer.
    erfüllt
  3. 3
    Überschreitung der allgemeinen Sozialbindung
    Die kurze Nutzungsbeeinträchtigung durch ordnungsgemäße Straßenarbeiten bleibt innerhalb der entschädigungslos hinzunehmenden Belastungen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine besonders schwere Inhalts- und Schrankenbestimmung wird mithilfe der Sonderopfertheorie als Enteignung eingeordnet.

RichtigDie Sonderopfertheorie ist kein geltender Maßstab zur Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung.

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