Definitionen
Passivlegitimation
§ 78 VwGO · Öffentliches RechtDie Passivlegitimation bezeichnet die Frage, gegen wen sich ein Rechtsbehelf oder eine Klage zu richten hat, d.h. wer der richtige Beklagte oder Antragsgegner ist. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Behörde maßgeblich, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen oder den begehrten Verwaltungsakt nicht erlassen hat; bei einer erstmaligen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid kommt es insoweit auf die Widerspruchsbehörde an. Zu verklagen ist grundsätzlich der Rechtsträger der maßgeblichen Behörde (Rechtsträgerprinzip), bei entsprechender landesrechtlicher Regelung die Behörde selbst (Behördenprinzip).
Die handelnde Behörde ist nicht automatisch die richtige Beklagte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Das Bibliotheksamt der Stadt Augsburg verlangt von Lea mit einem Gebührenbescheid 40 Euro für die Nutzung der städtischen Bibliothek. 1Lea will den Bescheid gerichtlich aufheben lassen und 3erhebt Klage gegen die Stadt Augsburg.
Trifft „Passivlegitimation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnfechtungs- oder VerpflichtungsklageLea begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsakts und erhebt damit eine Anfechtungsklage.
- 2erfülltErlass oder Unterlassen eines Verwaltungsakts durch eine BehördeDer angegriffene Gebührenbescheid wurde vom Bibliotheksamt der Stadt Augsburg erlassen.
- 3erfülltRichtiger Rechtsträger oder landesrechtlich bestimmte Behörde als BeklagterDie Stadt Augsburg ist der Rechtsträger ihres Bibliotheksamts und nach dem hier geltenden Rechtsträgerprinzip die richtige Beklagte.
2Das Bibliotheksamt der Stadt Augsburg verlangt von Lea mit einem Gebührenbescheid 40 Euro für die Nutzung der städtischen Bibliothek. 1Lea will den Bescheid gerichtlich aufheben lassen und erhebt ausdrücklich Klage gegen den Freistaat Bayern, nicht gegen die Stadt Augsburg.
Trifft „Passivlegitimation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnfechtungs- oder VerpflichtungsklageLea begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsakts und erhebt damit eine Anfechtungsklage.
- 2erfülltErlass oder Unterlassen eines Verwaltungsakts durch eine BehördeDer angegriffene Gebührenbescheid wurde vom Bibliotheksamt der Stadt Augsburg erlassen.
- 3fehltRichtiger Rechtsträger oder landesrechtlich bestimmte Behörde als BeklagterDer ausdrücklich verklagte Freistaat Bayern ist nicht der Rechtsträger des städtischen Bibliotheksamts.
Typische Fehler
FehlerAus der bloßen Angabe einer Behörde in der Klageschrift wird geschlossen, dass die Behörde selbst verklagt wurde.
RichtigDie Angabe der Behörde kann lediglich dazu dienen, den beklagten Rechtsträger zu bezeichnen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata