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Sonderopfer

§§ 74, 75 EinlALR (Aufopferungsgedanke) · Öffentliches Recht

Ein Sonderopfer liegt vor, wenn ein hoheitlicher Eingriff in eine geschützte Rechtsposition den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich trifft und ihm ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt, das über das entschädigungslos Hinzunehmende hinausgeht. Bei rechtmäßigen Eingriffen ist hierfür insbesondere maßgeblich, ob die Folgen nach Art, Dauer oder Schwere unzumutbar sind; bei rechtswidrigen Eingriffen wird das Sonderopfer grundsätzlich durch die Rechtswidrigkeit indiziert.

Merksatz

Rechtswidrigkeit indiziert grundsätzlich das Sonderopfer, während bei rechtmäßigen Eingriffen die Zumutbarkeitsgrenze entscheidend ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt erneuert mit ihren eigenen Bauarbeitern eine öffentliche Straße. 3Damit ein Bagger mehr Platz hat, entfernen die Arbeiter Leas Gartenzaun auf ihrem Grundstück und zersägen ihn. 2Grundstück und Zaun gehören Lea. Lea hatte die Nutzung ihres Grundstücks und die Entfernung des Zauns abgelehnt.

Trifft „Sonderopfer“ hier zu?

„Sonderopfer“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher Eingriff
    Die städtischen Bauarbeiter handeln bei der Erfüllung einer öffentlichen Straßenbauaufgabe.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit einer geschützten Rechtsposition
    Die Entfernung und Zerstörung des Zauns greifen in Leas Eigentum ein.
    erfüllt
  3. 3
    Besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer über das Hinzunehmende hinaus
    Die gezielte Zerstörung ihres Zauns trifft allein Lea und geht über das entschädigungslos Hinzunehmende hinaus.
    erfüllt
BFall B

1Zwei Mitarbeiter des Vermessungsamts betreten Leas Garten, um für das amtliche Kataster die Grundstücksgrenzen auszumessen. 2Der Garten gehört Lea, die Arbeiten sind vorher angekündigt worden und dauern zehn Minuten. Lea kann den Garten weiter nutzen; Pflanzen und Gegenstände bleiben unbeschädigt.

Trifft „Sonderopfer“ hier zu?

„Sonderopfer“ trifft nicht zu.Es fehlt: Besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer über das Hinzunehmende hinaus

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher Eingriff
    Das Betreten erfolgt zur Durchführung einer amtlichen Vermessung.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit einer geschützten Rechtsposition
    Das Betreten berührt Leas Eigentümerbefugnis, andere vom Grundstück auszuschließen.
    erfüllt
  3. 3
    Besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer über das Hinzunehmende hinaus
    Das kurze, angekündigte Betreten ohne Schäden trifft Lea nicht anders als andere Eigentümer und bleibt im entschädigungslos hinzunehmenden Rahmen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Anforderungen bei rechtmäßigen Eingriffen werden auf rechtswidrige Eingriffe übertragen und stets eine außergewöhnliche Schwere der Belastung verlangt.

RichtigBei rechtswidrigen Eingriffen indiziert grundsätzlich bereits die Rechtswidrigkeit das Sonderopfer; eine zusätzliche außergewöhnliche Schwere ist dann nicht erforderlich.

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