Definitionen
Primärrechtsschutzpflicht
Art. 19 Abs. 4 GG · Öffentliches RechtDie Primärrechtsschutzpflicht bezeichnet die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, bei möglichen Verletzungen eigener Rechte durch die öffentliche Gewalt effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zur Verhinderung oder Beseitigung der Rechtsverletzung zu gewährleisten. Sie umfasst den Rechtsschutz in der Hauptsache und, soweit andernfalls vollendete Tatsachen drohen, auch vorläufigen Rechtsschutz. Betroffene dürfen grundsätzlich nicht auf nachträglichen Schadensersatz oder Entschädigung verwiesen werden.
Eine bloße spätere Geldzahlung ersetzt grundsätzlich keinen gerichtlichen Schutz gegen die Rechtsverletzung selbst.
Fälle zum Selbstprüfen
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2Das städtische Ordnungsamt kündigt an, Leas Gartenzaun am nächsten Morgen durch eigene Mitarbeiter abreißen zu lassen, ohne ihr zuvor eine Anordnung zu schicken. 1Der Zaun gehört Lea und steht vollständig auf ihrem Grundstück. 3Lea erhebt Klage mit dem Ziel, den Abriss zu verhindern, und 4beantragt zusätzlich eine schnelle gerichtliche Entscheidung für die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens.
Trifft „Primärrechtsschutzpflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMögliche Verletzung eigener RechteDer angekündigte Abriss kann Leas Eigentumsrecht verletzen.
- 2erfülltEingriff durch öffentliche GewaltDer drohende Abriss ist einer staatlichen Behörde bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zuzurechnen.
- 3erfülltGerichtlicher Schutz gegen die Rechtsverletzung selbstDie Klage soll den Eingriff selbst verhindern und nicht lediglich einen finanziellen Ausgleich verschaffen.
- 4erfülltHauptsacherechtsschutz und erforderlichenfalls vorläufiger SchutzWegen des unmittelbar bevorstehenden Abrisses muss neben der Hauptsache auch rechtzeitiger vorläufiger Schutz möglich sein.
Leas Nachbar kündigt an, ihren Gartenzaun am nächsten Morgen abzureißen. 1Der Zaun gehört Lea und steht vollständig auf ihrem Grundstück. Der Nachbar handelt ausschließlich als Privatperson und ohne Auftrag einer Behörde. 3Lea erhebt Klage mit dem Ziel, den Abriss zu verhindern, und 4beantragt zusätzlich eine schnelle gerichtliche Entscheidung für die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens.
Trifft „Primärrechtsschutzpflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMögliche Verletzung eigener RechteAuch der angekündigte private Abriss kann Leas Eigentumsrecht verletzen.
- 2fehltEingriff durch öffentliche GewaltDer rein private Eingriff löst die hier behandelte Pflicht aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht aus.
- 3erfülltGerichtlicher Schutz gegen die Rechtsverletzung selbstDas zivilgerichtliche Verfahren soll den Abriss selbst verhindern und nicht lediglich Geldersatz ermöglichen.
- 4erfülltHauptsacherechtsschutz und erforderlichenfalls vorläufiger SchutzAuch im privaten Streit stehen Hauptsacherechtsschutz und wegen des bevorstehenden Abrisses vorläufiger gerichtlicher Schutz zur Verfügung.
Typische Fehler
FehlerPrimärrechtsschutz wird mit Eilrechtsschutz gleichgesetzt und auf diesen beschränkt.
RichtigPrimärrechtsschutz umfasst auch das Hauptsacheverfahren; erforderlichenfalls kommt vorläufiger Rechtsschutz hinzu.
FehlerDie Pflicht wird auch bei rein privaten Eingriffen unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet.
RichtigDie Pflicht aus Art. 19 Abs. 4 GG setzt eine mögliche Verletzung eigener Rechte durch öffentliche Gewalt voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema