Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen

Primärrechtsschutzpflicht

Art. 19 Abs. 4 GG · Öffentliches Recht

Die Primärrechtsschutzpflicht bezeichnet die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, bei möglichen Verletzungen eigener Rechte durch die öffentliche Gewalt effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zur Verhinderung oder Beseitigung der Rechtsverletzung zu gewährleisten. Sie umfasst den Rechtsschutz in der Hauptsache und, soweit andernfalls vollendete Tatsachen drohen, auch vorläufigen Rechtsschutz. Betroffene dürfen grundsätzlich nicht auf nachträglichen Schadensersatz oder Entschädigung verwiesen werden.

Merksatz

Eine bloße spätere Geldzahlung ersetzt grundsätzlich keinen gerichtlichen Schutz gegen die Rechtsverletzung selbst.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Das städtische Ordnungsamt kündigt an, Leas Gartenzaun am nächsten Morgen durch eigene Mitarbeiter abreißen zu lassen, ohne ihr zuvor eine Anordnung zu schicken. 1Der Zaun gehört Lea und steht vollständig auf ihrem Grundstück. 3Lea erhebt Klage mit dem Ziel, den Abriss zu verhindern, und 4beantragt zusätzlich eine schnelle gerichtliche Entscheidung für die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens.

Trifft „Primärrechtsschutzpflicht“ hier zu?

„Primärrechtsschutzpflicht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mögliche Verletzung eigener Rechte
    Der angekündigte Abriss kann Leas Eigentumsrecht verletzen.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriff durch öffentliche Gewalt
    Der drohende Abriss ist einer staatlichen Behörde bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zuzurechnen.
    erfüllt
  3. 3
    Gerichtlicher Schutz gegen die Rechtsverletzung selbst
    Die Klage soll den Eingriff selbst verhindern und nicht lediglich einen finanziellen Ausgleich verschaffen.
    erfüllt
  4. 4
    Hauptsacherechtsschutz und erforderlichenfalls vorläufiger Schutz
    Wegen des unmittelbar bevorstehenden Abrisses muss neben der Hauptsache auch rechtzeitiger vorläufiger Schutz möglich sein.
    erfüllt
BFall B

Leas Nachbar kündigt an, ihren Gartenzaun am nächsten Morgen abzureißen. 1Der Zaun gehört Lea und steht vollständig auf ihrem Grundstück. Der Nachbar handelt ausschließlich als Privatperson und ohne Auftrag einer Behörde. 3Lea erhebt Klage mit dem Ziel, den Abriss zu verhindern, und 4beantragt zusätzlich eine schnelle gerichtliche Entscheidung für die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens.

Trifft „Primärrechtsschutzpflicht“ hier zu?

„Primärrechtsschutzpflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eingriff durch öffentliche Gewalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mögliche Verletzung eigener Rechte
    Auch der angekündigte private Abriss kann Leas Eigentumsrecht verletzen.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriff durch öffentliche Gewalt
    Der rein private Eingriff löst die hier behandelte Pflicht aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht aus.
    fehlt
  3. 3
    Gerichtlicher Schutz gegen die Rechtsverletzung selbst
    Das zivilgerichtliche Verfahren soll den Abriss selbst verhindern und nicht lediglich Geldersatz ermöglichen.
    erfüllt
  4. 4
    Hauptsacherechtsschutz und erforderlichenfalls vorläufiger Schutz
    Auch im privaten Streit stehen Hauptsacherechtsschutz und wegen des bevorstehenden Abrisses vorläufiger gerichtlicher Schutz zur Verfügung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerPrimärrechtsschutz wird mit Eilrechtsschutz gleichgesetzt und auf diesen beschränkt.

RichtigPrimärrechtsschutz umfasst auch das Hauptsacheverfahren; erforderlichenfalls kommt vorläufiger Rechtsschutz hinzu.

Verwechslung

FehlerDie Pflicht wird auch bei rein privaten Eingriffen unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet.

RichtigDie Pflicht aus Art. 19 Abs. 4 GG setzt eine mögliche Verletzung eigener Rechte durch öffentliche Gewalt voraus.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.