Definitionen
Enteignender Eingriff
§§ 74, 75 EinlPrALR · Öffentliches RechtDer enteignende Eingriff ist eine unmittelbare Beeinträchtigung des Eigentums als unbeabsichtigte Nebenfolge rechtmäßigen hoheitlichen Handelns, die dem Betroffenen ein unzumutbares Sonderopfer auferlegt und einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken (§§ 74, 75 EinlPrALR) begründet. Die Nachteile sind dabei meist atypisch und unvorhergesehen.
Rechtmäßiges staatliches Handeln bedeutet nicht, dass Betroffene jedes Eigentumsopfer entschädigungslos hinnehmen müssen.
Fälle zum Selbstprüfen
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Die Stadt lässt eine öffentliche Straße nach einem endgültig gerichtlich bestätigten Bauplan erneuern und hält sich dabei genau an dessen Vorgaben. Beim Verdichten des Bodens übertragen sich Erschütterungen direkt auf Claras eigenes Haus neben der Straße und verursachen tiefe Risse in tragenden Wänden. Nach den Voruntersuchungen hatte niemand mit diesen Schäden gerechnet, und niemand wollte sie herbeiführen. Nur Claras Haus muss deshalb für mehrere Monate geräumt und für 180.000 Euro instand gesetzt werden.
Trifft „Enteignender Eingriff“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtmäßiges hoheitliches HandelnDie Stadt handelt im Rahmen ihrer öffentlichen Straßenbauaufgabe auf Grundlage des bestätigten Plans und entsprechend dessen Vorgaben.
- 2erfülltBeeinträchtigung des EigentumsDie Risse beschädigen die Substanz des Clara gehörenden Hauses.
- 3erfülltUnmittelbare VerursachungIm Gebäudeschaden verwirklicht sich unmittelbar das durch die Straßenarbeiten geschaffene Erschütterungsrisiko.
- 4erfülltUnbeabsichtigte NebenfolgeDie Gebäudeschäden sind eine nicht beabsichtigte Folge der Straßenerneuerung.
- 5erfülltUnzumutbares SonderopferDie schwere Substanzschädigung mit monatelangem Nutzungsausfall überschreitet die gewöhnlich hinzunehmenden Belastungen durch Straßenarbeiten.
Ohne Claras Wissen lässt die Stadt eine öffentliche Straße erneuern, obwohl ein Gericht ihr diese Arbeiten endgültig untersagt hat. Beim Verdichten des Bodens übertragen sich Erschütterungen direkt auf Claras eigenes Haus neben der Straße und verursachen tiefe Risse in tragenden Wänden. Nach den Voruntersuchungen hatte niemand mit diesen Schäden gerechnet, und niemand wollte sie herbeiführen. Nur Claras Haus muss deshalb für mehrere Monate geräumt und für 180.000 Euro instand gesetzt werden.
Trifft „Enteignender Eingriff“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltRechtmäßiges hoheitliches HandelnDie Stadt handelt bei den Straßenarbeiten hoheitlich, verstößt aber gegen das verbindliche gerichtliche Verbot.
- 2erfülltBeeinträchtigung des EigentumsDie Risse beschädigen die Substanz des Clara gehörenden Hauses.
- 3erfülltUnmittelbare VerursachungIm Gebäudeschaden verwirklicht sich unmittelbar das durch die Straßenarbeiten geschaffene Erschütterungsrisiko.
- 4erfülltUnbeabsichtigte NebenfolgeDie Gebäudeschäden sind eine nicht beabsichtigte Folge der Straßenerneuerung.
- 5erfülltUnzumutbares SonderopferDie schwere Substanzschädigung belastet Clara über das zumutbare Maß hinaus.
Typische Fehler
FehlerJeder durch staatliches Handeln verursachte Vermögensnachteil wird als ausreichend behandelt.
RichtigBetroffen sein muss eine Eigentumsposition; ihre Beeinträchtigung muss dem hoheitlichen Handeln unmittelbar zuzurechnen sein.
FehlerDer Ausgleich wird davon abhängig gemacht, dass einem Bediensteten Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
RichtigDer Ausgleichsanspruch setzt kein Verschulden voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata