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Enteignender Eingriff

§§ 74, 75 EinlPrALR · Öffentliches Recht

Der enteignende Eingriff ist eine unmittelbare Beeinträchtigung des Eigentums als unbeabsichtigte Nebenfolge rechtmäßigen hoheitlichen Handelns, die dem Betroffenen ein unzumutbares Sonderopfer auferlegt und einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken (§§ 74, 75 EinlPrALR) begründet. Die Nachteile sind dabei meist atypisch und unvorhergesehen.

Merksatz

Rechtmäßiges staatliches Handeln bedeutet nicht, dass Betroffene jedes Eigentumsopfer entschädigungslos hinnehmen müssen.

Enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff?Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns trennt die Ansprüche. Die unmittelbare Eigentumsbeeinträchtigung und die Verschuldensunabhängigkeit verbinden sie.
Enteignender Eingriff
Enteignungsgleicher Eingriff
Hoheitliches Handeln
Rechtmäßig
Rechtswidrig
Eigentumsfolge
Unmittelbare Beeinträchtigung
Unmittelbare Beeinträchtigung
Verschulden
Nicht erforderlich
Nicht erforderlich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt lässt eine öffentliche Straße nach einem endgültig gerichtlich bestätigten Bauplan erneuern und hält sich dabei genau an dessen Vorgaben. Beim Verdichten des Bodens übertragen sich Erschütterungen direkt auf Claras eigenes Haus neben der Straße und verursachen tiefe Risse in tragenden Wänden. Nach den Voruntersuchungen hatte niemand mit diesen Schäden gerechnet, und niemand wollte sie herbeiführen. Nur Claras Haus muss deshalb für mehrere Monate geräumt und für 180.000 Euro instand gesetzt werden.

Trifft „Enteignender Eingriff“ hier zu?

„Enteignender Eingriff“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtmäßiges hoheitliches Handeln
    Die Stadt handelt im Rahmen ihrer öffentlichen Straßenbauaufgabe auf Grundlage des bestätigten Plans und entsprechend dessen Vorgaben.
    erfüllt
  2. 2
    Beeinträchtigung des Eigentums
    Die Risse beschädigen die Substanz des Clara gehörenden Hauses.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare Verursachung
    Im Gebäudeschaden verwirklicht sich unmittelbar das durch die Straßenarbeiten geschaffene Erschütterungsrisiko.
    erfüllt
  4. 4
    Unbeabsichtigte Nebenfolge
    Die Gebäudeschäden sind eine nicht beabsichtigte Folge der Straßenerneuerung.
    erfüllt
  5. 5
    Unzumutbares Sonderopfer
    Die schwere Substanzschädigung mit monatelangem Nutzungsausfall überschreitet die gewöhnlich hinzunehmenden Belastungen durch Straßenarbeiten.
    erfüllt
BFall B

Ohne Claras Wissen lässt die Stadt eine öffentliche Straße erneuern, obwohl ein Gericht ihr diese Arbeiten endgültig untersagt hat. Beim Verdichten des Bodens übertragen sich Erschütterungen direkt auf Claras eigenes Haus neben der Straße und verursachen tiefe Risse in tragenden Wänden. Nach den Voruntersuchungen hatte niemand mit diesen Schäden gerechnet, und niemand wollte sie herbeiführen. Nur Claras Haus muss deshalb für mehrere Monate geräumt und für 180.000 Euro instand gesetzt werden.

Trifft „Enteignender Eingriff“ hier zu?

„Enteignender Eingriff“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtmäßiges hoheitliches Handeln

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtmäßiges hoheitliches Handeln
    Die Stadt handelt bei den Straßenarbeiten hoheitlich, verstößt aber gegen das verbindliche gerichtliche Verbot.
    fehlt
  2. 2
    Beeinträchtigung des Eigentums
    Die Risse beschädigen die Substanz des Clara gehörenden Hauses.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare Verursachung
    Im Gebäudeschaden verwirklicht sich unmittelbar das durch die Straßenarbeiten geschaffene Erschütterungsrisiko.
    erfüllt
  4. 4
    Unbeabsichtigte Nebenfolge
    Die Gebäudeschäden sind eine nicht beabsichtigte Folge der Straßenerneuerung.
    erfüllt
  5. 5
    Unzumutbares Sonderopfer
    Die schwere Substanzschädigung belastet Clara über das zumutbare Maß hinaus.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder durch staatliches Handeln verursachte Vermögensnachteil wird als ausreichend behandelt.

RichtigBetroffen sein muss eine Eigentumsposition; ihre Beeinträchtigung muss dem hoheitlichen Handeln unmittelbar zuzurechnen sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Ausgleich wird davon abhängig gemacht, dass einem Bediensteten Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

RichtigDer Ausgleichsanspruch setzt kein Verschulden voraus.

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