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Enteignungsgleicher Eingriff

Art. 14 GG; §§ 74, 75 EinlALR (analog) · Öffentliches Recht

Der enteignungsgleiche Eingriff ist eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme, die unmittelbar eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition beeinträchtigt und dem Betroffenen ein Sonderopfer auferlegt; formelle Gesetze scheiden als Eingriff aus. Die Rechtswidrigkeit begründet regelmäßig das Sonderopfer; der Anspruch auf Geldentschädigung beruht auf dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken entsprechend §§ 74, 75 EinlALR. Der Anspruch entfällt, soweit der Betroffene den Schaden durch zumutbaren Primärrechtsschutz hätte verhindern können, diesen aber schuldhaft nicht genutzt hat.

Merksatz

Rechtswidrigkeit allein genügt nicht: Erforderlich ist eine unmittelbare Beeinträchtigung geschützten Eigentums.

Enteignungsgleich oder enteignend?Die Rechtmäßigkeit der hoheitlichen Maßnahme unterscheidet die beiden Institute; ein Sonderopfer ist jeweils erforderlich.
Enteignungsgleicher Eingriff
Enteignender Eingriff
Rechtmäßigkeit
Die hoheitliche Maßnahme ist rechtswidrig.
Die hoheitliche Maßnahme ist rechtmäßig.
Sonderopfer
Folgt regelmäßig bereits aus der Rechtswidrigkeit.
Folgt aus atypischen, unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigungen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine städtische Abrisskolonne soll eine einsturzgefährdete Garage beseitigen und verwechselt dabei die Grundstücke. Sie reißt stattdessen die baurechtlich genehmigte und unbeschädigte Garage der Eigentümerin Anna ab. Anna erfährt erst nach Abschluss der Arbeiten davon und hatte vorher keine Nachricht über den geplanten Abriss erhalten.

Trifft „Enteignungsgleicher Eingriff“ hier zu?

„Enteignungsgleicher Eingriff“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliche Maßnahme
    Die städtischen Beschäftigten handeln zur behördlichen Gefahrenabwehr.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidrigkeit
    Die Verwechslung rechtfertigt nicht den Abriss von Annas ungefährlicher Garage.
    erfüllt
  3. 3
    Geschützte Eigentumsposition
    Annas Eigentum an der Garage ist verfassungsrechtlich geschützt.
    erfüllt
  4. 4
    Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung
    Die Abrissarbeiten selbst zerstören die Garage.
    erfüllt
  5. 5
    Sonderopfer
    Der rechtswidrige Abriss begründet Annas besondere Eigentumsbelastung.
    erfüllt
  6. 6
    Kein schuldhaftes Versäumen zumutbaren Primärrechtsschutzes
    Anna konnte den unbekannten Abriss nicht rechtzeitig gerichtlich verhindern.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt ordnet schriftlich den sofort vollziehbaren Abriss von Annas baurechtlich genehmigter und unbeschädigter Garage an, weil sie die Grundstücke verwechselt. Anna erhält den Bescheid vier Wochen vor dem angekündigten Abrisstermin und erkennt den Irrtum sofort. Sie unternimmt nichts, obwohl ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht den Abriss rechtzeitig verhindert hätte. Am angekündigten Tag reißt eine städtische Abrisskolonne die Garage ab.

Trifft „Enteignungsgleicher Eingriff“ hier zu?

„Enteignungsgleicher Eingriff“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein schuldhaftes Versäumen zumutbaren Primärrechtsschutzes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliche Maßnahme
    Die Stadt vollzieht ihre Abrissanordnung hoheitlich.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidrigkeit
    Für den Abriss der genehmigten und unbeschädigten Garage gibt es keinen rechtlichen Grund.
    erfüllt
  3. 3
    Geschützte Eigentumsposition
    Annas Eigentum an der Garage ist verfassungsrechtlich geschützt.
    erfüllt
  4. 4
    Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung
    Der Abriss selbst zerstört die Garage.
    erfüllt
  5. 5
    Sonderopfer
    Die Rechtswidrigkeit des Abrisses indiziert das Sonderopfer.
    erfüllt
  6. 6
    Kein schuldhaftes Versäumen zumutbaren Primärrechtsschutzes
    Anna hätte den Abriss durch einen zumutbaren Eilantrag verhindern können und hat dies schuldhaft unterlassen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine alleinige Verletzung von Körper oder Gesundheit wird als enteignungsgleicher Eingriff behandelt.

RichtigErforderlich ist die Beeinträchtigung einer geschützten Eigentumsposition; eine reine Körperverletzung genügt nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Entschädigung wird zugesprochen, obwohl der Betroffene den Schaden durch zumutbaren gerichtlichen Rechtsschutz hätte verhindern können und diesen schuldhaft versäumt hat.

RichtigDer Anspruch entfällt, soweit schuldhaft ungenutzter, zumutbarer Primärrechtsschutz den Schaden verhindert hätte.

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