Definitionen
Enteignungsgleicher Eingriff
Art. 14 GG; §§ 74, 75 EinlALR (analog) · Öffentliches RechtDer enteignungsgleiche Eingriff ist eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme, die unmittelbar eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition beeinträchtigt und dem Betroffenen ein Sonderopfer auferlegt; formelle Gesetze scheiden als Eingriff aus. Die Rechtswidrigkeit begründet regelmäßig das Sonderopfer; der Anspruch auf Geldentschädigung beruht auf dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken entsprechend §§ 74, 75 EinlALR. Der Anspruch entfällt, soweit der Betroffene den Schaden durch zumutbaren Primärrechtsschutz hätte verhindern können, diesen aber schuldhaft nicht genutzt hat.
Rechtswidrigkeit allein genügt nicht: Erforderlich ist eine unmittelbare Beeinträchtigung geschützten Eigentums.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine städtische Abrisskolonne soll eine einsturzgefährdete Garage beseitigen und verwechselt dabei die Grundstücke. Sie reißt stattdessen die baurechtlich genehmigte und unbeschädigte Garage der Eigentümerin Anna ab. Anna erfährt erst nach Abschluss der Arbeiten davon und hatte vorher keine Nachricht über den geplanten Abriss erhalten.
Trifft „Enteignungsgleicher Eingriff“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche MaßnahmeDie städtischen Beschäftigten handeln zur behördlichen Gefahrenabwehr.
- 2erfülltRechtswidrigkeitDie Verwechslung rechtfertigt nicht den Abriss von Annas ungefährlicher Garage.
- 3erfülltGeschützte EigentumspositionAnnas Eigentum an der Garage ist verfassungsrechtlich geschützt.
- 4erfülltUnmittelbarkeit der BeeinträchtigungDie Abrissarbeiten selbst zerstören die Garage.
- 5erfülltSonderopferDer rechtswidrige Abriss begründet Annas besondere Eigentumsbelastung.
- 6erfülltKein schuldhaftes Versäumen zumutbaren PrimärrechtsschutzesAnna konnte den unbekannten Abriss nicht rechtzeitig gerichtlich verhindern.
Die Stadt ordnet schriftlich den sofort vollziehbaren Abriss von Annas baurechtlich genehmigter und unbeschädigter Garage an, weil sie die Grundstücke verwechselt. Anna erhält den Bescheid vier Wochen vor dem angekündigten Abrisstermin und erkennt den Irrtum sofort. Sie unternimmt nichts, obwohl ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht den Abriss rechtzeitig verhindert hätte. Am angekündigten Tag reißt eine städtische Abrisskolonne die Garage ab.
Trifft „Enteignungsgleicher Eingriff“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche MaßnahmeDie Stadt vollzieht ihre Abrissanordnung hoheitlich.
- 2erfülltRechtswidrigkeitFür den Abriss der genehmigten und unbeschädigten Garage gibt es keinen rechtlichen Grund.
- 3erfülltGeschützte EigentumspositionAnnas Eigentum an der Garage ist verfassungsrechtlich geschützt.
- 4erfülltUnmittelbarkeit der BeeinträchtigungDer Abriss selbst zerstört die Garage.
- 5erfülltSonderopferDie Rechtswidrigkeit des Abrisses indiziert das Sonderopfer.
- 6fehltKein schuldhaftes Versäumen zumutbaren PrimärrechtsschutzesAnna hätte den Abriss durch einen zumutbaren Eilantrag verhindern können und hat dies schuldhaft unterlassen.
Typische Fehler
FehlerEine alleinige Verletzung von Körper oder Gesundheit wird als enteignungsgleicher Eingriff behandelt.
RichtigErforderlich ist die Beeinträchtigung einer geschützten Eigentumsposition; eine reine Körperverletzung genügt nicht.
FehlerEine Entschädigung wird zugesprochen, obwohl der Betroffene den Schaden durch zumutbaren gerichtlichen Rechtsschutz hätte verhindern können und diesen schuldhaft versäumt hat.
RichtigDer Anspruch entfällt, soweit schuldhaft ungenutzter, zumutbarer Primärrechtsschutz den Schaden verhindert hätte.
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3 Schemata