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Aufstockungsunterhalt

§ 1573 II BGB · Zivilrecht

Aufstockungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, dessen eigene Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen vollen Unterhaltsbedarf zu decken, sodass der Unterhalt bis zur Höhe des Differenzbetrages aufgestockt wird. Vorrangige Ansprüche nach den §§ 1570 bis 1572 BGB schließen den Anspruch im jeweiligen Umfang aus.

Merksatz

Entscheidend ist die verbleibende Bedarfslücke, nicht das bloße Vorhandensein eigener Erwerbseinkünfte.

Aufstockung oder Erwerbslosigkeit?Links reicht der Verdienst aus angemessener Arbeit nicht; rechts fehlt eine solche Beschäftigung ganz oder teilweise.
Aufstockungsunterhalt
Erwerbslosenunterhalt
Arbeitssituation
Einkünfte aus angemessener Arbeit reichen nicht aus.
Angemessene Arbeit wird ganz oder teilweise nicht gefunden.
Anspruchsumfang
Lücke zwischen Erwerbseinkünften und vollem Unterhalt.
Unterhalt, soweit Einkommen wegen Erwerbslosigkeit fehlt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

4Anna ist 38 Jahre alt, gesund, kinderlos und 1seit einem Jahr rechtskräftig von Ben geschieden. 2Seit der Scheidung arbeitet sie unbefristet in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf als Buchhalterin. 3Ihr Gehalt reicht nicht für den monatlichen Lebensbedarf aus, der anhand des Lebensstandards während der Ehe berechnet wurde; andere Einnahmen oder Vermögen hat sie nicht. Ben kann neben seinem eigenen Lebensunterhalt auch den bei Anna fehlenden Betrag aus seinem Einkommen finanzieren.

Trifft „Aufstockungsunterhalt“ hier zu?

„Aufstockungsunterhalt“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschiedener Ehegatte
    Die Ehe zwischen Anna und Ben ist rechtskräftig geschieden.
    erfüllt
  2. 2
    Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit
    Anna erzielt Einkommen durch eine ihrer Ausbildung entsprechende Vollzeittätigkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Erwerbseinkünfte unter dem eheangemessenen Bedarf
    Zwischen Annas Erwerbseinkünften und ihrem eheangemessenen Bedarf bleibt eine Lücke.
    erfüllt
  4. 4
    Kein vorrangiger Anspruch im geltend gemachten Umfang
    Ein vorrangiger Anspruch wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit besteht nicht.
    erfüllt
BFall B

4Anna ist 38 Jahre alt, gesund, kinderlos und 1seit einem Jahr rechtskräftig von Ben geschieden. 2Seit der Scheidung arbeitet sie unbefristet in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf als Buchhalterin. Ihr Gehalt deckt den monatlichen Lebensbedarf vollständig, der anhand des Lebensstandards während der Ehe berechnet wurde; andere Einnahmen oder Vermögen hat sie nicht. Ben erzielt weiterhin ein hohes Einkommen.

Trifft „Aufstockungsunterhalt“ hier zu?

„Aufstockungsunterhalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erwerbseinkünfte unter dem eheangemessenen Bedarf

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschiedener Ehegatte
    Die Ehe zwischen Anna und Ben ist rechtskräftig geschieden.
    erfüllt
  2. 2
    Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit
    Anna erzielt Einkommen durch eine ihrer Ausbildung entsprechende Vollzeittätigkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Erwerbseinkünfte unter dem eheangemessenen Bedarf
    Annas Gehalt deckt ihren eheangemessenen Bedarf vollständig.
    fehlt
  4. 4
    Kein vorrangiger Anspruch im geltend gemachten Umfang
    Ein vorrangiger Anspruch wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit besteht nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAufstockungsunterhalt wird zusätzlich für einen Bedarf zugesprochen, den bereits ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt erfasst.

RichtigSoweit ein vorrangiger Anspruch wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit besteht, scheidet Aufstockungsunterhalt für denselben Bedarf aus.

Rechtsfolge falsch

FehlerAls Anspruchshöhe wird der gesamte eheangemessene Bedarf angesetzt, ohne die eigenen Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen.

RichtigDer Anspruch umfasst nur die Lücke zwischen den maßgeblichen Erwerbseinkünften und dem vollen Unterhalt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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