Definitionen
Aufstockungsunterhalt
§ 1573 II BGB · ZivilrechtAufstockungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, dessen eigene Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen vollen Unterhaltsbedarf zu decken, sodass der Unterhalt bis zur Höhe des Differenzbetrages aufgestockt wird. Vorrangige Ansprüche nach den §§ 1570 bis 1572 BGB schließen den Anspruch im jeweiligen Umfang aus.
Entscheidend ist die verbleibende Bedarfslücke, nicht das bloße Vorhandensein eigener Erwerbseinkünfte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
4Anna ist 38 Jahre alt, gesund, kinderlos und 1seit einem Jahr rechtskräftig von Ben geschieden. 2Seit der Scheidung arbeitet sie unbefristet in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf als Buchhalterin. 3Ihr Gehalt reicht nicht für den monatlichen Lebensbedarf aus, der anhand des Lebensstandards während der Ehe berechnet wurde; andere Einnahmen oder Vermögen hat sie nicht. Ben kann neben seinem eigenen Lebensunterhalt auch den bei Anna fehlenden Betrag aus seinem Einkommen finanzieren.
Trifft „Aufstockungsunterhalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschiedener EhegatteDie Ehe zwischen Anna und Ben ist rechtskräftig geschieden.
- 2erfülltEinkünfte aus angemessener ErwerbstätigkeitAnna erzielt Einkommen durch eine ihrer Ausbildung entsprechende Vollzeittätigkeit.
- 3erfülltErwerbseinkünfte unter dem eheangemessenen BedarfZwischen Annas Erwerbseinkünften und ihrem eheangemessenen Bedarf bleibt eine Lücke.
- 4erfülltKein vorrangiger Anspruch im geltend gemachten UmfangEin vorrangiger Anspruch wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit besteht nicht.
4Anna ist 38 Jahre alt, gesund, kinderlos und 1seit einem Jahr rechtskräftig von Ben geschieden. 2Seit der Scheidung arbeitet sie unbefristet in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf als Buchhalterin. Ihr Gehalt deckt den monatlichen Lebensbedarf vollständig, der anhand des Lebensstandards während der Ehe berechnet wurde; andere Einnahmen oder Vermögen hat sie nicht. Ben erzielt weiterhin ein hohes Einkommen.
Trifft „Aufstockungsunterhalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschiedener EhegatteDie Ehe zwischen Anna und Ben ist rechtskräftig geschieden.
- 2erfülltEinkünfte aus angemessener ErwerbstätigkeitAnna erzielt Einkommen durch eine ihrer Ausbildung entsprechende Vollzeittätigkeit.
- 3fehltErwerbseinkünfte unter dem eheangemessenen BedarfAnnas Gehalt deckt ihren eheangemessenen Bedarf vollständig.
- 4erfülltKein vorrangiger Anspruch im geltend gemachten UmfangEin vorrangiger Anspruch wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit besteht nicht.
Typische Fehler
FehlerAufstockungsunterhalt wird zusätzlich für einen Bedarf zugesprochen, den bereits ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt erfasst.
RichtigSoweit ein vorrangiger Anspruch wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit besteht, scheidet Aufstockungsunterhalt für denselben Bedarf aus.
FehlerAls Anspruchshöhe wird der gesamte eheangemessene Bedarf angesetzt, ohne die eigenen Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen.
RichtigDer Anspruch umfasst nur die Lücke zwischen den maßgeblichen Erwerbseinkünften und dem vollen Unterhalt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema