Definitionen
Grobe Unbilligkeit
§ 1579 BGB · ZivilrechtGrobe Unbilligkeit im Sinne des § 1579 BGB liegt vor, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen aufgrund eines der gesetzlich normierten Härtegründe (z.B. kurze Ehedauer, schweres Fehlverhalten des Berechtigten) so unbillig wäre, dass die Gewährung des Unterhalts dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, wobei eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität und unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes vorzunehmen ist.
Ein Härtegrund allein ersetzt nicht die Abwägung des Einzelfalls unter Wahrung der Kindesbelange.
- 1Gesetzlicher HärtegrundZunächst muss einer der gesetzlich vorgesehenen Härtegründe vorliegen.
- 2Grobe UnbilligkeitDie Gesamtwürdigung muss auch die nacheheliche Solidarität und den Schutz gemeinsamer Kinder einbeziehen.
- 3Umfang der BeschränkungAbschließend ist zu bestimmen, ob der Unterhalt entfällt, sinkt oder zeitlich begrenzt wird.
- 1Gesetzlicher Härtegrund Zunächst muss einer der gesetzlich vorgesehenen Härtegründe vorliegen.
- 2Grobe Unbilligkeit Die Gesamtwürdigung muss auch die nacheheliche Solidarität und den Schutz gemeinsamer Kinder einbeziehen.
- 3Umfang der Beschränkung Abschließend ist zu bestimmen, ob der Unterhalt entfällt, sinkt oder zeitlich begrenzt wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nach zwölf Ehejahren sind Lea und Tom seit sechs Jahren geschieden; Lea kann wegen einer bereits bei der Scheidung bestehenden Krankheit nicht arbeiten und verlangt von Tom Geld für ihren Lebensunterhalt. Seit fünf Jahren lebt Lea mit einem neuen Partner zusammen; beide treten überall als Paar auf und planen dauerhaft ein gemeinsames Leben. Lea hat weder eigenes Einkommen noch verwertbares Vermögen und erhält von ihrem neuen Partner kein Geld; Tom kann die verlangte Zahlung leisten. Gemeinsame Kinder haben Lea und Tom nicht.
Trifft „Grobe Unbilligkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlicher HärtegrundDas langjährige Zusammenleben und die gemeinsame Lebensplanung begründen eine verfestigte Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB.
- 2erfülltGesamtabwägung unter Wahrung der KindesbelangeEhedauer, Erkrankung, Bedürftigkeit und neue Partnerschaft sind gegeneinander abzuwägen; Kindesbelange stehen einer Beschränkung nicht entgegen.
- 3erfülltUnerträgliche Unbilligkeit der UnterhaltsgewährungDie dauerhaft gefestigte neue Partnerschaft macht eine weitere Inanspruchnahme Toms trotz Leas Bedürftigkeit unzumutbar.
Lea und Tom sind nach zwölf Ehejahren seit sechs Jahren geschieden; Lea verlangt von Tom nur das Geld, das sie für Essen, Kleidung und ihren Anteil an der Miete braucht. 1Seit fünf Jahren lebt Lea mit einem neuen Partner zusammen; beide treten überall als Paar auf und planen dauerhaft ein gemeinsames Leben. 2Lea pflegt das achtjährige gemeinsame Kind von ihr und Tom, das wegen einer schweren Behinderung ständig ihre persönliche Hilfe benötigt; eine andere Betreuung steht nicht zur Verfügung. Lea kann deshalb nicht arbeiten, hat weder Einkommen noch verwertbares Vermögen und erhält von ihrem neuen Partner kein Geld; Tom kann die verlangten Zahlungen neben dem Geld für das Kind leisten.
Trifft „Grobe Unbilligkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlicher HärtegrundDie neue Partnerschaft erfüllt auch hier den Härtegrund der verfestigten Lebensgemeinschaft.
- 2erfülltGesamtabwägung unter Wahrung der KindesbelangeDie Abwägung muss insbesondere die unverzichtbare Betreuung des gemeinsamen Kindes und Leas dafür erforderliche Existenzsicherung berücksichtigen.
- 3fehltUnerträgliche Unbilligkeit der UnterhaltsgewährungDie verlangte Zahlung sichert lediglich Leas grundlegenden Lebensbedarf und damit die notwendige persönliche Betreuung des Kindes; dessen Belange verbieten hier eine Beschränkung.
Typische Fehler
FehlerAus einem gesetzlichen Härtegrund wird unmittelbar der vollständige Wegfall des Unterhalts abgeleitet.
RichtigErforderlich ist eine Einzelfallabwägung; je nach deren Ergebnis kommen auch eine bloße Kürzung oder eine zeitliche Beschränkung in Betracht.
FehlerFür jeden Härtegrund wird ein schuldhaftes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten verlangt.
RichtigEine dauerhaft gefestigte neue Partnerschaft kann auch ohne schuldhaftes Fehlverhalten einen Härtegrund bilden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema