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Grobe Unbilligkeit

§ 1579 BGB · Zivilrecht

Grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1579 BGB liegt vor, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen aufgrund eines der gesetzlich normierten Härtegründe (z.B. kurze Ehedauer, schweres Fehlverhalten des Berechtigten) so unbillig wäre, dass die Gewährung des Unterhalts dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, wobei eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität und unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes vorzunehmen ist.

Merksatz

Ein Härtegrund allein ersetzt nicht die Abwägung des Einzelfalls unter Wahrung der Kindesbelange.

Wie wird § 1579 BGB geprüft?Ein Härtegrund genügt nicht allein: Erst die Gesamtwürdigung entscheidet, ob und wie weit der Unterhalt beschränkt wird.
  1. 1
    Gesetzlicher Härtegrund
    Zunächst muss einer der gesetzlich vorgesehenen Härtegründe vorliegen.
  2. 2
    Grobe Unbilligkeit
    Die Gesamtwürdigung muss auch die nacheheliche Solidarität und den Schutz gemeinsamer Kinder einbeziehen.
  3. 3
    Umfang der Beschränkung
    Abschließend ist zu bestimmen, ob der Unterhalt entfällt, sinkt oder zeitlich begrenzt wird.
  1. 1
    Gesetzlicher Härtegrund Zunächst muss einer der gesetzlich vorgesehenen Härtegründe vorliegen.
  2. 2
    Grobe Unbilligkeit Die Gesamtwürdigung muss auch die nacheheliche Solidarität und den Schutz gemeinsamer Kinder einbeziehen.
  3. 3
    Umfang der Beschränkung Abschließend ist zu bestimmen, ob der Unterhalt entfällt, sinkt oder zeitlich begrenzt wird.
Grobe Unbilligkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach zwölf Ehejahren sind Lea und Tom seit sechs Jahren geschieden; Lea kann wegen einer bereits bei der Scheidung bestehenden Krankheit nicht arbeiten und verlangt von Tom Geld für ihren Lebensunterhalt. Seit fünf Jahren lebt Lea mit einem neuen Partner zusammen; beide treten überall als Paar auf und planen dauerhaft ein gemeinsames Leben. Lea hat weder eigenes Einkommen noch verwertbares Vermögen und erhält von ihrem neuen Partner kein Geld; Tom kann die verlangte Zahlung leisten. Gemeinsame Kinder haben Lea und Tom nicht.

Trifft „Grobe Unbilligkeit“ hier zu?

„Grobe Unbilligkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlicher Härtegrund
    Das langjährige Zusammenleben und die gemeinsame Lebensplanung begründen eine verfestigte Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Gesamtabwägung unter Wahrung der Kindesbelange
    Ehedauer, Erkrankung, Bedürftigkeit und neue Partnerschaft sind gegeneinander abzuwägen; Kindesbelange stehen einer Beschränkung nicht entgegen.
    erfüllt
  3. 3
    Unerträgliche Unbilligkeit der Unterhaltsgewährung
    Die dauerhaft gefestigte neue Partnerschaft macht eine weitere Inanspruchnahme Toms trotz Leas Bedürftigkeit unzumutbar.
    erfüllt
BFall B

Lea und Tom sind nach zwölf Ehejahren seit sechs Jahren geschieden; Lea verlangt von Tom nur das Geld, das sie für Essen, Kleidung und ihren Anteil an der Miete braucht. 1Seit fünf Jahren lebt Lea mit einem neuen Partner zusammen; beide treten überall als Paar auf und planen dauerhaft ein gemeinsames Leben. 2Lea pflegt das achtjährige gemeinsame Kind von ihr und Tom, das wegen einer schweren Behinderung ständig ihre persönliche Hilfe benötigt; eine andere Betreuung steht nicht zur Verfügung. Lea kann deshalb nicht arbeiten, hat weder Einkommen noch verwertbares Vermögen und erhält von ihrem neuen Partner kein Geld; Tom kann die verlangten Zahlungen neben dem Geld für das Kind leisten.

Trifft „Grobe Unbilligkeit“ hier zu?

„Grobe Unbilligkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unerträgliche Unbilligkeit der Unterhaltsgewährung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlicher Härtegrund
    Die neue Partnerschaft erfüllt auch hier den Härtegrund der verfestigten Lebensgemeinschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Gesamtabwägung unter Wahrung der Kindesbelange
    Die Abwägung muss insbesondere die unverzichtbare Betreuung des gemeinsamen Kindes und Leas dafür erforderliche Existenzsicherung berücksichtigen.
    erfüllt
  3. 3
    Unerträgliche Unbilligkeit der Unterhaltsgewährung
    Die verlangte Zahlung sichert lediglich Leas grundlegenden Lebensbedarf und damit die notwendige persönliche Betreuung des Kindes; dessen Belange verbieten hier eine Beschränkung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einem gesetzlichen Härtegrund wird unmittelbar der vollständige Wegfall des Unterhalts abgeleitet.

RichtigErforderlich ist eine Einzelfallabwägung; je nach deren Ergebnis kommen auch eine bloße Kürzung oder eine zeitliche Beschränkung in Betracht.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür jeden Härtegrund wird ein schuldhaftes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten verlangt.

RichtigEine dauerhaft gefestigte neue Partnerschaft kann auch ohne schuldhaftes Fehlverhalten einen Härtegrund bilden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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