Definitionen
Getrenntleben
§ 1567 BGB · ZivilrechtEhegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt; dabei kann das Getrenntleben auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht.
Der innere Trennungsentschluss genügt nicht, er muss nach außen erkennbar werden.
- BeginnTrennungszeit beginntDer gemeinsame Haushalt ist aufgegeben; ein Ehegatte lehnt das Zusammenleben als Paar erkennbar ab.
- Kurzer VersuchZusammenleben zur VersöhnungDie Trennungsfrist läuft trotz des kurzen Versuchs weiter.
- DanachVersuch gescheitertBeim erneuten Auseinandergehen zählt die bisherige Trennungszeit mit; die Frist beginnt nicht neu.
- Trennungszeit beginnt Der gemeinsame Haushalt ist aufgegeben; ein Ehegatte lehnt das Zusammenleben als Paar erkennbar ab.
- Zusammenleben zur Versöhnung Die Trennungsfrist läuft trotz des kurzen Versuchs weiter.
- Versuch gescheitert Beim erneuten Auseinandergehen zählt die bisherige Trennungszeit mit; die Frist beginnt nicht neu.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea und Tom sind verheiratet und wohnen noch in derselben Wohnung, nutzen aber jeweils eigene Wohn- und Schlafräume. Beide kaufen, kochen und waschen nur für sich und erledigen keine Aufgaben im Haushalt füreinander. Lea hat Tom ausdrücklich gesagt, dass sie nicht mehr als Ehepaar mit ihm leben will und deshalb keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit ihm führen möchte.
Trifft „Getrenntleben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFehlende häusliche GemeinschaftTrotz derselben Wohnung führen beide ihren Alltag und Haushalt unabhängig voneinander.
- 2erfülltErkennbarer Wille eines Ehegatten gegen ihre HerstellungLea hat ihren entgegenstehenden Willen gegenüber Tom ausdrücklich erklärt.
- 3erfülltAblehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft als BeweggrundLea lehnt den gemeinsamen Haushalt ab, weil sie das Zusammenleben als Ehepaar beenden will.
1Nora und Emil sind verheiratet, leben seit der Hochzeit in verschiedenen Wohnungen und führen ihre Haushalte vollständig unabhängig voneinander. 3Nora will die Ehe als Paar nicht mehr weiterführen und beschließt deshalb für sich, auch künftig keinen gemeinsamen Haushalt mit Emil zu beginnen. Sie spricht mit niemandem darüber und lässt sich ihren Entschluss auch durch ihr Verhalten nicht anmerken.
Trifft „Getrenntleben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFehlende häusliche GemeinschaftBeide haben weder eine gemeinsame Wohnung noch eine gemeinsame Haushaltsführung.
- 2fehltErkennbarer Wille eines Ehegatten gegen ihre HerstellungNoras Entschluss bleibt innerlich und wird weder durch Äußerungen noch durch ihr Verhalten erkennbar.
- 3erfülltAblehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft als BeweggrundNoras Ablehnung eines gemeinsamen Haushalts beruht auf ihrem Entschluss gegen die Fortführung der Ehe als Paar.
Typische Fehler
FehlerEin Auszug aus der Ehewohnung wird als notwendige Voraussetzung behandelt.
RichtigAuch innerhalb derselben Wohnung ist Getrenntleben möglich, wenn die Haushaltsgemeinschaft aufgehoben und der erforderliche Trennungswille erkennbar ist.
FehlerJedes erneute Zusammenleben zur Versöhnung soll die Trennungsfristen neu beginnen lassen.
RichtigEin nur kurzes Zusammenleben zur Versöhnung hält die Trennungsfristen nicht an und setzt sie nicht zurück.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema