Definitionen
Gesamtbetrachtungslehre
§ 25 StGB · StrafrechtDie Gesamtbetrachtungslehre ist ein im Rahmen der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme angewandter Ansatz, nach dem bei der Bestimmung des Täterwillens ('animus auctoris') nicht einzelne Kriterien isoliert, sondern alle Umstände des Einzelfalls – insbesondere Tatherrschaft, Tatinteresse und Wille zur Tatherrschaft – in einer wertenden Gesamtschau berücksichtigt werden.
Das Tatinteresse allein entscheidet nicht darüber, ob jemand als Täter handelt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben plant mit Anna einen Fahrraddiebstahl, steht bei der Wegnahme Wache und soll die Hälfte des Verkaufserlöses bekommen. 1Die Richterin prüft, ob Ben als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat. 2Dabei fragt sie, ob Ben die Tat als eigene wollte. 3Sie bewertet dafür sämtliche Umstände zusammen: Bens Beitrag bei Planung und Ausführung, sein Interesse am Erlös, seinen Einfluss auf den Ablauf und seinen Willen, diesen mitzubestimmen.
Trifft „Gesamtbetrachtungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgrenzung von Täterschaft und TeilnahmeDie Prüfung betrifft Bens Einordnung als Täter oder Teilnehmer.
- 2erfülltBestimmung des TäterwillensDie Richterin untersucht, ob Ben mit Täterwillen handelte.
- 3erfülltGesamtschau statt isolierter KriterienDie Richterin führt die verschiedenen Gesichtspunkte zu einer gemeinsamen Bewertung zusammen.
Ben plant mit Anna einen Fahrraddiebstahl, steht bei der Wegnahme Wache und soll die Hälfte des Verkaufserlöses bekommen. 1Die Richterin prüft, ob Ben als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat. 2Dabei fragt sie, ob Ben die Tat als eigene wollte. Für diese Einschätzung berücksichtigt sie allein Bens Anteil am Erlös; seinen Beitrag und seinen Einfluss auf den Ablauf lässt sie außer Betracht.
Trifft „Gesamtbetrachtungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgrenzung von Täterschaft und TeilnahmeAuch hier geht es um Bens Einordnung als Täter oder Teilnehmer.
- 2erfülltBestimmung des TäterwillensDie Richterin richtet ihre Prüfung auf Bens Täterwillen.
- 3fehltGesamtschau statt isolierter KriterienDie Richterin betrachtet nur den Erlösanteil und blendet andere relevante Umstände aus.
Typische Fehler
FehlerTatherrschaft, Tatinteresse und Herrschaftswille werden als zwingend kumulativ erforderliche Voraussetzungen behandelt.
RichtigDie genannten Gesichtspunkte sind Kriterien einer Gesamtwürdigung und keine starre Liste jeweils notwendiger Voraussetzungen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema