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Gesamtbetrachtungslehre

§ 25 StGB · Strafrecht

Die Gesamtbetrachtungslehre ist ein im Rahmen der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme angewandter Ansatz, nach dem bei der Bestimmung des Täterwillens ('animus auctoris') nicht einzelne Kriterien isoliert, sondern alle Umstände des Einzelfalls – insbesondere Tatherrschaft, Tatinteresse und Wille zur Tatherrschaft – in einer wertenden Gesamtschau berücksichtigt werden.

Merksatz

Das Tatinteresse allein entscheidet nicht darüber, ob jemand als Täter handelt.

Wie wird Täterschaft bestimmt?Links steht die wertende Bestimmung des Täterwillens, rechts die Tatherrschaft als Leitkriterium bei Herrschaftsdelikten.
Gesamtbetrachtungslehre
Tatherrschaftslehre
Leitfrage
Wollte die Person die Tat als eigene?
Beherrschte die Person das Tatgeschehen?
Rolle der Tatherrschaft
Ein Gesichtspunkt unter mehreren
Zentrales Abgrenzungskriterium

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben plant mit Anna einen Fahrraddiebstahl, steht bei der Wegnahme Wache und soll die Hälfte des Verkaufserlöses bekommen. 1Die Richterin prüft, ob Ben als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat. 2Dabei fragt sie, ob Ben die Tat als eigene wollte. 3Sie bewertet dafür sämtliche Umstände zusammen: Bens Beitrag bei Planung und Ausführung, sein Interesse am Erlös, seinen Einfluss auf den Ablauf und seinen Willen, diesen mitzubestimmen.

Trifft „Gesamtbetrachtungslehre“ hier zu?

„Gesamtbetrachtungslehre“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
    Die Prüfung betrifft Bens Einordnung als Täter oder Teilnehmer.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmung des Täterwillens
    Die Richterin untersucht, ob Ben mit Täterwillen handelte.
    erfüllt
  3. 3
    Gesamtschau statt isolierter Kriterien
    Die Richterin führt die verschiedenen Gesichtspunkte zu einer gemeinsamen Bewertung zusammen.
    erfüllt
BFall B

Ben plant mit Anna einen Fahrraddiebstahl, steht bei der Wegnahme Wache und soll die Hälfte des Verkaufserlöses bekommen. 1Die Richterin prüft, ob Ben als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat. 2Dabei fragt sie, ob Ben die Tat als eigene wollte. Für diese Einschätzung berücksichtigt sie allein Bens Anteil am Erlös; seinen Beitrag und seinen Einfluss auf den Ablauf lässt sie außer Betracht.

Trifft „Gesamtbetrachtungslehre“ hier zu?

„Gesamtbetrachtungslehre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesamtschau statt isolierter Kriterien

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
    Auch hier geht es um Bens Einordnung als Täter oder Teilnehmer.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmung des Täterwillens
    Die Richterin richtet ihre Prüfung auf Bens Täterwillen.
    erfüllt
  3. 3
    Gesamtschau statt isolierter Kriterien
    Die Richterin betrachtet nur den Erlösanteil und blendet andere relevante Umstände aus.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerTatherrschaft, Tatinteresse und Herrschaftswille werden als zwingend kumulativ erforderliche Voraussetzungen behandelt.

RichtigDie genannten Gesichtspunkte sind Kriterien einer Gesamtwürdigung und keine starre Liste jeweils notwendiger Voraussetzungen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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