Definitionen
Zwei-Akte-Lehre
§ 242 StGB · StrafrechtDie Zwei-Akte-Lehre beschreibt die Zueignung als Verbindung von Aneignung und Enteignung. Beim Diebstahl muss der Täter die zumindest vorübergehende Aneignung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwerts für sich oder einen Dritten beabsichtigen und die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerposition zumindest billigend in Kauf nehmen. Eine tatsächliche Aneignung oder Enteignung ist für die Vollendung nicht erforderlich.
Die zwei Elemente betreffen beim Diebstahl die Tätervorstellung, nicht zwei tatsächlich auszuführende Handlungen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena nimmt gegen den Willen des Eigentümers eine Armbanduhr aus dessen Schublade und steckt sie in ihre Jackentasche. 1Sie will die Uhr selbst tragen. 2Sie hat beschlossen, dass der Eigentümer die Uhr nie zurückbekommen soll.
Trifft „Zwei-Akte-Lehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbsicht zumindest vorübergehender AneignungLena will die Uhr für eigene Zwecke nutzen und sich damit zumindest vorübergehend aneignen.
- 2erfülltMindestens bedingter Vorsatz dauerhafter EnteignungLena will den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen.
Lena nimmt gegen den Willen des Eigentümers eine Armbanduhr aus dessen Schublade und steckt sie in ihre Jackentasche. 1Sie will die Uhr bei einem Abendessen selbst tragen. Sie ist fest entschlossen, die Uhr danach unbeschädigt an denselben Platz zurückzulegen, noch bevor der Eigentümer zurückkommt, und rechnet sicher damit, dass er sie dort wie gewohnt wiederfindet.
Trifft „Zwei-Akte-Lehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbsicht zumindest vorübergehender AneignungLena beabsichtigt, die Uhr vorübergehend für eigene Zwecke zu nutzen.
- 2fehltMindestens bedingter Vorsatz dauerhafter EnteignungLena will die Uhr unbeschädigt und rechtzeitig zurücklegen und nimmt keinen dauerhaften Ausschluss des Eigentümers in Kauf.
Typische Fehler
FehlerDer Diebstahl werde erst mit der tatsächlichen Aneignung und Enteignung vollendet.
RichtigDie tatsächliche Aneignung oder Enteignung ist keine zusätzliche Voraussetzung für die Vollendung des Diebstahls.
FehlerAuch die beabsichtigte Aneignung müsse auf Dauer angelegt sein.
RichtigFür die Aneignungsseite genügt die Absicht einer vorübergehenden Einverleibung; auf Dauer angelegt sein muss die vorgestellte Enteignung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema