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Zwei-Akte-Lehre

§ 242 StGB · Strafrecht

Die Zwei-Akte-Lehre beschreibt die Zueignung als Verbindung von Aneignung und Enteignung. Beim Diebstahl muss der Täter die zumindest vorübergehende Aneignung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwerts für sich oder einen Dritten beabsichtigen und die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerposition zumindest billigend in Kauf nehmen. Eine tatsächliche Aneignung oder Enteignung ist für die Vollendung nicht erforderlich.

Merksatz

Die zwei Elemente betreffen beim Diebstahl die Tätervorstellung, nicht zwei tatsächlich auszuführende Handlungen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena nimmt gegen den Willen des Eigentümers eine Armbanduhr aus dessen Schublade und steckt sie in ihre Jackentasche. 1Sie will die Uhr selbst tragen. 2Sie hat beschlossen, dass der Eigentümer die Uhr nie zurückbekommen soll.

Trifft „Zwei-Akte-Lehre“ hier zu?

„Zwei-Akte-Lehre“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Absicht zumindest vorübergehender Aneignung
    Lena will die Uhr für eigene Zwecke nutzen und sich damit zumindest vorübergehend aneignen.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens bedingter Vorsatz dauerhafter Enteignung
    Lena will den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen.
    erfüllt
BFall B

Lena nimmt gegen den Willen des Eigentümers eine Armbanduhr aus dessen Schublade und steckt sie in ihre Jackentasche. 1Sie will die Uhr bei einem Abendessen selbst tragen. Sie ist fest entschlossen, die Uhr danach unbeschädigt an denselben Platz zurückzulegen, noch bevor der Eigentümer zurückkommt, und rechnet sicher damit, dass er sie dort wie gewohnt wiederfindet.

Trifft „Zwei-Akte-Lehre“ hier zu?

„Zwei-Akte-Lehre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens bedingter Vorsatz dauerhafter Enteignung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Absicht zumindest vorübergehender Aneignung
    Lena beabsichtigt, die Uhr vorübergehend für eigene Zwecke zu nutzen.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens bedingter Vorsatz dauerhafter Enteignung
    Lena will die Uhr unbeschädigt und rechtzeitig zurücklegen und nimmt keinen dauerhaften Ausschluss des Eigentümers in Kauf.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Diebstahl werde erst mit der tatsächlichen Aneignung und Enteignung vollendet.

RichtigDie tatsächliche Aneignung oder Enteignung ist keine zusätzliche Voraussetzung für die Vollendung des Diebstahls.

Verwechslung

FehlerAuch die beabsichtigte Aneignung müsse auf Dauer angelegt sein.

RichtigFür die Aneignungsseite genügt die Absicht einer vorübergehenden Einverleibung; auf Dauer angelegt sein muss die vorgestellte Enteignung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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