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Koinzidenzprinzip

§ 16 StGB · Strafrecht

Das Koinzidenzprinzip besagt, dass Vorsatz (bzw. das subjektive Tatbestandsmerkmal) im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen muss; ein nachträglicher Vorsatz (dolus subsequens) begründet keine Strafbarkeit wegen einer Vorsatztat.

Merksatz

Später gefasster Vorsatz kann fehlenden Vorsatz bei der Handlung nicht ersetzen.

Wann muss Vorsatz vorliegen?Entscheidend ist die Handlung. Der zweite Punkt zeigt den Fall, dass der Vorsatz erst danach entsteht.
  1. Bei der Handlung
    Vorsatz erforderlich
    Vorsatz oder ein erforderliches besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal muss jetzt vorliegen.
  2. Nach der Handlung
    Vorsatz entsteht erst jetzt
    Der spätere Vorsatz macht die frühere Handlung nicht nachträglich zur Vorsatztat.
  1. Vorsatz erforderlich Vorsatz oder ein erforderliches besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal muss jetzt vorliegen.
  2. Vorsatz entsteht erst jetzt Der spätere Vorsatz macht die frühere Handlung nicht nachträglich zur Vorsatztat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea will das Glasdach ihres Nachbarn zerstören. Deshalb lässt sie vom Balkon einen schweren Stein gezielt darauf fallen. Der Stein durchschlägt kurz darauf das Glasdach.

Trifft „Koinzidenzprinzip“ hier zu?

„Koinzidenzprinzip“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv tatbestandsmäßige Handlung als Bezugspunkt
    Durch das Fallenlassen des Steins beschädigt Lea eine fremde Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Erforderlicher Vorsatz oder sonstiges subjektives Tatbestandsmerkmal bei dieser Handlung
    Lea handelt bereits beim Loslassen mit dem Willen, das fremde Dach zu zerstören.
    erfüllt
BFall B

1Ohne mit einem Schaden zu rechnen, stößt Lea versehentlich einen schweren Stein vom Balkon, der kurz darauf das Glasdach ihres Nachbarn zerstört. Das Dach bemerkt sie erst während des Falls; jetzt erkennt sie, dass der Stein es zerstören wird, und will genau das. Niemand kann den Aufprall zu diesem Zeitpunkt noch verhindern.

Trifft „Koinzidenzprinzip“ hier zu?

„Koinzidenzprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlicher Vorsatz oder sonstiges subjektives Tatbestandsmerkmal bei dieser Handlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv tatbestandsmäßige Handlung als Bezugspunkt
    Durch das Anstoßen des Steins beschädigt Lea eine fremde Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Erforderlicher Vorsatz oder sonstiges subjektives Tatbestandsmerkmal bei dieser Handlung
    Beim Anstoßen fehlt Lea der Beschädigungsvorsatz; ihr erst während des Falls entstehender Wille genügt nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Aufgabe des Vorsatzes vor dem Erfolgseintritt wird als Grund angesehen, die Strafbarkeit wegen der Vorsatztat zu verneinen.

RichtigEin späterer Sinneswandel beseitigt den bei der Handlung vorhandenen Vorsatz nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

2 Schemata

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