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Irrtum über den Kausalverlauf

§ 16 StGB · Strafrecht

Ein Irrtum über den Kausalverlauf liegt vor, wenn der tatsächliche Ablauf des zum Erfolg führenden Geschehens von dem vom Täter vorgestellten Kausalverlauf abweicht. Für den Vorsatz ist er unbeachtlich, wenn die Abweichung innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt. Eine wesentliche Abweichung schließt den Vorsatz hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs aus.

Merksatz

Nicht jede Abweichung vom vorgestellten Geschehensablauf beseitigt den Vorsatz.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anton stößt Boris von einer Brücke in der Absicht, dass Boris im Fluss ertrinkt. Boris trifft beim Sturz mit dem Kopf auf einen sichtbaren Brückenpfeiler und stirbt an dieser Verletzung, bevor er das Wasser erreicht.

Trifft „Irrtum über den Kausalverlauf“ hier zu?

„Irrtum über den Kausalverlauf“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorstellung vom erfolgsführenden Kausalverlauf
    Anton stellt sich vor, dass Boris infolge des Stoßes ertrinkt.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächlicher Eintritt des Erfolgs
    Der von Anton beabsichtigte Tod tritt tatsächlich ein.
    erfüllt
  3. 3
    Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Ablauf
    Der Tod durch Aufprall statt Ertrinken ist hier eine vorhersehbare Abweichung, die die Tatbewertung nicht ändert.
    erfüllt
BFall B

1Anton stößt Boris von einer Brücke in der Absicht, dass Boris im Fluss ertrinkt. 2Boris fällt in den Fluss und ertrinkt, wie Anton es sich vorgestellt hat.

Trifft „Irrtum über den Kausalverlauf“ hier zu?

„Irrtum über den Kausalverlauf“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Ablauf

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorstellung vom erfolgsführenden Kausalverlauf
    Anton stellt sich vor, dass Boris infolge des Stoßes ertrinkt.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächlicher Eintritt des Erfolgs
    Der von Anton beabsichtigte Tod tritt tatsächlich ein.
    erfüllt
  3. 3
    Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Ablauf
    Der tatsächliche Ablauf entspricht Antons Vorstellung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Abweichung vom vorgestellten Geschehensablauf wird als vorsatzausschließend behandelt.

RichtigEine unwesentliche Abweichung lässt den Vorsatz bestehen.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Unbeachtlichkeit wird allein auf die Vorhersehbarkeit der Abweichung abgestellt.

RichtigZusätzlich darf die Abweichung keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.

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