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Freie Beweiswürdigung

§ 261 StPO, § 286 ZPO · Strafrecht

Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung; im Zivilprozess berücksichtigt es dabei den gesamten Verhandlungsinhalt und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme. Es ist grundsätzlich nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden; maßgeblich ist die rational begründete, intersubjektiv nachvollziehbare richterliche Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache.

Merksatz

Freie Würdigung erlaubt eigenständige Bewertung, aber keine beliebigen Schlussfolgerungen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Im Strafprozess berichtet eine Passantin, sie habe den ihr seit Jahren bekannten Angeklagten bei Tageslicht aus wenigen Metern Entfernung eine Schaufensterscheibe einschlagen sehen. Zwei weitere Zeugen berichten, sie hätten das Gesicht des Täters wegen der großen Entfernung nicht erkennen können. 1Weitere Beweise gibt es nicht; das Gericht berücksichtigt alle drei Aussagen und 2behandelt keine davon aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe als vorrangig. 3Es erläutert, dass es der Passantin wegen ihrer guten Sicht und der langjährigen Bekanntschaft folgt und dass die beiden anderen Aussagen ihrer Schilderung nicht widersprechen.

Trifft „Freie Beweiswürdigung“ hier zu?

„Freie Beweiswürdigung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Überzeugungsbildung auf Grundlage des Verhandlungsstoffs
    Das Gericht berücksichtigt den gesamten in der Verhandlung erhobenen Beweisstoff.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich keine Bindung an gesetzliche Beweisregeln
    Für die Zeugenaussagen greift keine gesetzlich festgelegte Rangfolge ein.
    erfüllt
  3. 3
    Rational begründete und nachvollziehbare Überzeugung
    Das Gericht begründet seine Überzeugung mit konkreten Wahrnehmungsbedingungen und berücksichtigt die übrigen Aussagen.
    erfüllt
BFall B

Im Strafprozess berichten zwei Zeugen übereinstimmend, der Täter habe eine rote Jacke getragen, sein Gesicht sei jedoch vollständig verdeckt gewesen. In der Verhandlung steht außerdem fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit neben zahlreichen anderen Besuchern eine rote Jacke trug und weitere Hinweise auf die Person des Täters fehlen. 1Das Gericht prüft alle diese Angaben und 2behandelt kein Beweismittel aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe als vorrangig. Zur Täterschaft führt es ausschließlich aus: „Weil der Täter und der Angeklagte eine rote Jacke trugen, kann der Täter nur der Angeklagte gewesen sein.“

Trifft „Freie Beweiswürdigung“ hier zu?

„Freie Beweiswürdigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rational begründete und nachvollziehbare Überzeugung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Überzeugungsbildung auf Grundlage des Verhandlungsstoffs
    Das Gericht berücksichtigt sämtliche in der Verhandlung festgestellten Umstände.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich keine Bindung an gesetzliche Beweisregeln
    Das Gericht legt seiner Bewertung keine gesetzliche Rangfolge der Beweismittel zugrunde.
    erfüllt
  3. 3
    Rational begründete und nachvollziehbare Überzeugung
    Die gemeinsame Jackenfarbe erlaubt keinen eindeutigen Schluss auf die Täterschaft, wenn zahlreiche andere Personen dieselbe Farbe trugen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerGesetzliche Beweisregeln werden wegen der freien Beweiswürdigung ausnahmslos für unbeachtlich gehalten.

RichtigGesetzlich vorgesehene Ausnahmen bleiben verbindlich; für den Zivilprozess stellt § 286 Abs. 2 ZPO dies ausdrücklich klar.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Gericht stützt sich im Strafprozess auf privates Sonderwissen über den Tathergang, das nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.

RichtigPrivates Sonderwissen, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist, darf die richterliche Überzeugung nicht tragen.

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