Definitionen
Non liquet
§ 286 ZPO · ZivilrechtNon liquet bezeichnet die prozessuale Situation, in der das Gericht nach Ausschöpfung aller Beweismittel eine entscheidungserhebliche Tatsache weder als bewiesen noch als widerlegt ansehen kann; in diesem Fall geht die Nichterweislichkeit der Tatsache nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten derjenigen Partei, die die Beweislast für diese Tatsache trägt.
Nach ausgeschöpfter Beweisaufnahme entscheidet bei verbleibender Ungewissheit die objektive Beweislast.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Verkäuferin verlangt vom Käufer den vereinbarten, fälligen Preis von 300 Euro für einen übergebenen Schrank; der Käufer behauptet eine Barzahlung, die Verkäuferin bestreitet sie. Die einzige bei der behaupteten Zahlung anwesende Zeugin kann sich an den Vorgang nicht mehr erinnern. 2Das Gericht hat beide Parteien und die Zeugin befragt und alle verfügbaren Möglichkeiten zur Klärung genutzt. 3Die Richterin kann sich weder von der Zahlung noch vom Ausbleiben der Zahlung überzeugen.
Trifft „Non liquet“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidungserheblichkeit der TatsacheOb der Käufer gezahlt hat, entscheidet darüber, ob der Kaufpreisanspruch noch besteht.
- 2erfülltAusschöpfung aller BeweismittelEs steht keine weitere Möglichkeit zur Aufklärung der Zahlung zur Verfügung.
- 3erfülltKeine Überzeugung von Wahrheit oder UnwahrheitDie Zahlung bleibt ungeklärt; dies geht zulasten des dafür beweisbelasteten Käufers.
1Eine Verkäuferin verlangt vom Käufer den vereinbarten, fälligen Preis von 300 Euro für einen übergebenen Schrank; der Käufer behauptet eine Barzahlung, die Verkäuferin bestreitet sie. Die einzige bei der Zahlung anwesende Zeugin schildert, wie der Käufer der Verkäuferin drei Hundert-Euro-Scheine übergeben hat. 2Das Gericht hat beide Parteien und die Zeugin befragt und alle verfügbaren Möglichkeiten zur Klärung genutzt. Die Richterin ist von der vollständigen Zahlung überzeugt.
Trifft „Non liquet“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidungserheblichkeit der TatsacheOb der Käufer gezahlt hat, entscheidet darüber, ob der Kaufpreisanspruch noch besteht.
- 2erfülltAusschöpfung aller BeweismittelEs steht keine weitere Möglichkeit zur Aufklärung der Zahlung zur Verfügung.
- 3fehltKeine Überzeugung von Wahrheit oder UnwahrheitDie Richterin hält die vollständige Zahlung für bewiesen.
Typische Fehler
FehlerBei einer ungeklärten Tatsache stets zugunsten der beklagten Partei entscheiden.
RichtigEntscheidend ist, welche Partei die objektive Beweislast für die ungeklärte Tatsache trägt; das kann auch die beklagte Partei sein.
FehlerAus dem fehlenden Beweis einer Tatsache schließen, dass ihr Gegenteil bewiesen sei.
RichtigEine Tatsache kann ungeklärt bleiben, ohne dass entweder sie selbst oder ihr Gegenteil bewiesen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema