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Non liquet

§ 286 ZPO · Zivilrecht

Non liquet bezeichnet die prozessuale Situation, in der das Gericht nach Ausschöpfung aller Beweismittel eine entscheidungserhebliche Tatsache weder als bewiesen noch als widerlegt ansehen kann; in diesem Fall geht die Nichterweislichkeit der Tatsache nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten derjenigen Partei, die die Beweislast für diese Tatsache trägt.

Merksatz

Nach ausgeschöpfter Beweisaufnahme entscheidet bei verbleibender Ungewissheit die objektive Beweislast.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Verkäuferin verlangt vom Käufer den vereinbarten, fälligen Preis von 300 Euro für einen übergebenen Schrank; der Käufer behauptet eine Barzahlung, die Verkäuferin bestreitet sie. Die einzige bei der behaupteten Zahlung anwesende Zeugin kann sich an den Vorgang nicht mehr erinnern. 2Das Gericht hat beide Parteien und die Zeugin befragt und alle verfügbaren Möglichkeiten zur Klärung genutzt. 3Die Richterin kann sich weder von der Zahlung noch vom Ausbleiben der Zahlung überzeugen.

Trifft „Non liquet“ hier zu?

„Non liquet“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidungserheblichkeit der Tatsache
    Ob der Käufer gezahlt hat, entscheidet darüber, ob der Kaufpreisanspruch noch besteht.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschöpfung aller Beweismittel
    Es steht keine weitere Möglichkeit zur Aufklärung der Zahlung zur Verfügung.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Überzeugung von Wahrheit oder Unwahrheit
    Die Zahlung bleibt ungeklärt; dies geht zulasten des dafür beweisbelasteten Käufers.
    erfüllt
BFall B

1Eine Verkäuferin verlangt vom Käufer den vereinbarten, fälligen Preis von 300 Euro für einen übergebenen Schrank; der Käufer behauptet eine Barzahlung, die Verkäuferin bestreitet sie. Die einzige bei der Zahlung anwesende Zeugin schildert, wie der Käufer der Verkäuferin drei Hundert-Euro-Scheine übergeben hat. 2Das Gericht hat beide Parteien und die Zeugin befragt und alle verfügbaren Möglichkeiten zur Klärung genutzt. Die Richterin ist von der vollständigen Zahlung überzeugt.

Trifft „Non liquet“ hier zu?

„Non liquet“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Überzeugung von Wahrheit oder Unwahrheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidungserheblichkeit der Tatsache
    Ob der Käufer gezahlt hat, entscheidet darüber, ob der Kaufpreisanspruch noch besteht.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschöpfung aller Beweismittel
    Es steht keine weitere Möglichkeit zur Aufklärung der Zahlung zur Verfügung.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Überzeugung von Wahrheit oder Unwahrheit
    Die Richterin hält die vollständige Zahlung für bewiesen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer ungeklärten Tatsache stets zugunsten der beklagten Partei entscheiden.

RichtigEntscheidend ist, welche Partei die objektive Beweislast für die ungeklärte Tatsache trägt; das kann auch die beklagte Partei sein.

Verwechslung

FehlerAus dem fehlenden Beweis einer Tatsache schließen, dass ihr Gegenteil bewiesen sei.

RichtigEine Tatsache kann ungeklärt bleiben, ohne dass entweder sie selbst oder ihr Gegenteil bewiesen ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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