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Sprungrevision

§ 335 StPO · Strafrecht

Die Sprungrevision ist das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil des Amtsgerichts unter Überspringung der Berufungsinstanz unmittelbar mit der Revision beim zuständigen Revisionsgericht angefochten wird; sie ist zulässig, wenn gegen das Urteil Berufung statthaft ist, ohne dass es einer Zustimmung oder eigenen Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft bedarf.

Merksatz

Entscheidend ist der direkte Weg zum Revisionsgericht, obwohl eine Berufung möglich wäre.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Amtsgericht Köln verurteilt Lea wegen Diebstahls zu 40 Tagessätzen Geldstrafe. Am nächsten Tag legt ihre Verteidigerin beim Amtsgericht Revision ein und beanstandet eine fehlerhafte Anwendung des Strafgesetzes. Sie beantragt die unmittelbare Prüfung durch das Oberlandesgericht Köln, ohne zuvor das Landgericht anzurufen. Die Staatsanwaltschaft legt kein Rechtsmittel ein.

Trifft „Sprungrevision“ hier zu?

„Sprungrevision“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Urteil des Amtsgerichts
    Angefochten wird ein Strafurteil des Amtsgerichts Köln.
    erfüllt
  2. 2
    Statthaftigkeit der Berufung
    Gegen dieses Strafurteil ist nach § 312 StPO Berufung statthaft.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare Revision ohne Berufungsinstanz
    Die Revision führt ohne vorherige Berufung unmittelbar zum zuständigen Oberlandesgericht.
    erfüllt
BFall B

Das Amtsgericht Köln verurteilt Ben wegen Diebstahls zu 40 Tagessätzen Geldstrafe. Am nächsten Tag legt seine Verteidigerin beim Amtsgericht Berufung ein. Sie verlangt eine neue Verhandlung über den Tatvorwurf vor dem Landgericht Köln.

Trifft „Sprungrevision“ hier zu?

„Sprungrevision“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbare Revision ohne Berufungsinstanz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Urteil des Amtsgerichts
    Angefochten wird ein Strafurteil des Amtsgerichts Köln.
    erfüllt
  2. 2
    Statthaftigkeit der Berufung
    Gegen dieses Strafurteil ist nach § 312 StPO Berufung statthaft.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare Revision ohne Berufungsinstanz
    Ben wählt die Berufung zum Landgericht und keine unmittelbare Revision.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Zustimmung oder eine eigene Revision der Staatsanwaltschaft wird als zusätzliche Voraussetzung verlangt.

RichtigDer Angeklagte kann die Sprungrevision unabhängig von einer Zustimmung oder eigenen Revision der Staatsanwaltschaft wählen.

Rechtsfolge falsch

FehlerTrotz einer Berufung eines anderen Beteiligten wird die Sprungrevision unmittelbar dem Revisionsgericht zugeordnet.

RichtigDie rechtzeitig und formgerecht eingelegte Revision wird zunächst als Berufung behandelt, solange die andere Berufung weder zurückgenommen noch als unzulässig verworfen ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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