Definitionen
Zurückverweisung
§ 354 Abs. 2 und 3 StPO · StrafrechtDie Zurückverweisung ist die Entscheidung des Revisionsgerichts, nach Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein Tatgericht zurückzugeben, statt insoweit selbst abschließend in der Sache zu entscheiden. Empfänger ist grundsätzlich ein anderer Spruchkörper des Ausgangsgerichts oder ein anderes Gericht gleicher Ordnung desselben Landes, bei erstinstanzlichen Urteilen eines Oberlandesgerichts ein anderer Senat desselben Gerichts. Gehört die noch in Betracht kommende Straftat zur Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung, kann auch an dieses zurückverwiesen werden.
Die Urteilsaufhebung beendet hier nicht das Verfahren, sondern eröffnet eine neue Verhandlung vor einem Tatgericht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Strafkammer des Landgerichts verurteilt Lea wegen Diebstahls und gibt ihr vor dem Urteil keine Gelegenheit, sich abschließend selbst zu äußern. Auf Leas Revision hebt der Bundesgerichtshof das Urteil wegen dieses Fehlers auf. Er gibt den Fall an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts, die erneut verhandeln und entscheiden soll.
Trifft „Zurückverweisung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidung des RevisionsgerichtsDer Bundesgerichtshof entscheidet über Leas Revision.
- 2erfülltAufhebung des angefochtenen UrteilsDas angefochtene Urteil wird aufgehoben.
- 3erfülltRückgabe an ein gesetzlich vorgesehenes Tatgericht zur erneuten Verhandlung und EntscheidungEine andere Strafkammer des Ausgangsgerichts übernimmt die neue Verhandlung und Entscheidung.
Das Amtsgericht verurteilt Ben wegen Diebstahls, weil er sein eigenes Fahrrad von einem öffentlichen Fahrradständer mitgenommen hat. Nach den abschließenden Feststellungen des Urteils gehörte das Fahrrad allein Ben und war lediglich dort abgestellt. Auf Bens Revision hebt das Oberlandesgericht das Urteil auf und spricht ihn selbst frei.
Trifft „Zurückverweisung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidung des RevisionsgerichtsDas Oberlandesgericht entscheidet über Bens Revision.
- 2erfülltAufhebung des angefochtenen UrteilsDas angefochtene Urteil wird aufgehoben.
- 3fehltRückgabe an ein gesetzlich vorgesehenes Tatgericht zur erneuten Verhandlung und EntscheidungDas Oberlandesgericht spricht Ben selbst frei, statt ein Tatgericht erneut entscheiden zu lassen.
Typische Fehler
FehlerBei einer Rückgabe an das Ausgangsgericht müsse derselbe Spruchkörper erneut entscheiden.
RichtigBei einer Rückgabe an das Ausgangsgericht nach § 354 Abs. 2 StPO muss ein anderer Spruchkörper entscheiden.
FehlerJede Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren führe zwingend zu einer erneuten Verhandlung vor einem Tatgericht.
RichtigIn den Fällen des § 354 Abs. 1 StPO entscheidet das Revisionsgericht selbst; eine Urteilsaufhebung führt daher nicht automatisch zur Zurückverweisung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema