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Zurückverweisung

§ 354 Abs. 2 und 3 StPO · Strafrecht

Die Zurückverweisung ist die Entscheidung des Revisionsgerichts, nach Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein Tatgericht zurückzugeben, statt insoweit selbst abschließend in der Sache zu entscheiden. Empfänger ist grundsätzlich ein anderer Spruchkörper des Ausgangsgerichts oder ein anderes Gericht gleicher Ordnung desselben Landes, bei erstinstanzlichen Urteilen eines Oberlandesgerichts ein anderer Senat desselben Gerichts. Gehört die noch in Betracht kommende Straftat zur Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung, kann auch an dieses zurückverwiesen werden.

Merksatz

Die Urteilsaufhebung beendet hier nicht das Verfahren, sondern eröffnet eine neue Verhandlung vor einem Tatgericht.

Wer entscheidet nach der Urteilsaufhebung?Links folgt eine neue Verhandlung vor einem Tatgericht, rechts entscheidet das Revisionsgericht abschließend selbst.
Zurückverweisung
Eigene Sachentscheidung (§ 354 Abs. 1 StPO)
Entscheidendes Gericht
Tatgericht.
Revisionsgericht.
Weiteres Verfahren
Neue Verhandlung und Entscheidung vor dem Tatgericht.
Keine erneute tatgerichtliche Verhandlung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Strafkammer des Landgerichts verurteilt Lea wegen Diebstahls und gibt ihr vor dem Urteil keine Gelegenheit, sich abschließend selbst zu äußern. Auf Leas Revision hebt der Bundesgerichtshof das Urteil wegen dieses Fehlers auf. Er gibt den Fall an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts, die erneut verhandeln und entscheiden soll.

Trifft „Zurückverweisung“ hier zu?

„Zurückverweisung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung des Revisionsgerichts
    Der Bundesgerichtshof entscheidet über Leas Revision.
    erfüllt
  2. 2
    Aufhebung des angefochtenen Urteils
    Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
    erfüllt
  3. 3
    Rückgabe an ein gesetzlich vorgesehenes Tatgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
    Eine andere Strafkammer des Ausgangsgerichts übernimmt die neue Verhandlung und Entscheidung.
    erfüllt
BFall B

Das Amtsgericht verurteilt Ben wegen Diebstahls, weil er sein eigenes Fahrrad von einem öffentlichen Fahrradständer mitgenommen hat. Nach den abschließenden Feststellungen des Urteils gehörte das Fahrrad allein Ben und war lediglich dort abgestellt. Auf Bens Revision hebt das Oberlandesgericht das Urteil auf und spricht ihn selbst frei.

Trifft „Zurückverweisung“ hier zu?

„Zurückverweisung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rückgabe an ein gesetzlich vorgesehenes Tatgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung des Revisionsgerichts
    Das Oberlandesgericht entscheidet über Bens Revision.
    erfüllt
  2. 2
    Aufhebung des angefochtenen Urteils
    Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
    erfüllt
  3. 3
    Rückgabe an ein gesetzlich vorgesehenes Tatgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
    Das Oberlandesgericht spricht Ben selbst frei, statt ein Tatgericht erneut entscheiden zu lassen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer Rückgabe an das Ausgangsgericht müsse derselbe Spruchkörper erneut entscheiden.

RichtigBei einer Rückgabe an das Ausgangsgericht nach § 354 Abs. 2 StPO muss ein anderer Spruchkörper entscheiden.

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren führe zwingend zu einer erneuten Verhandlung vor einem Tatgericht.

RichtigIn den Fällen des § 354 Abs. 1 StPO entscheidet das Revisionsgericht selbst; eine Urteilsaufhebung führt daher nicht automatisch zur Zurückverweisung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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