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Vollständigkeitsgebot

§ 344 II 2 StPO · Strafrecht

Das Vollständigkeitsgebot des § 344 II 2 StPO verlangt, dass der Revisionsführer die den geltend gemachten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen vollständig und so genau in der Revisionsbegründungsschrift bezeichnet, dass das Revisionsgericht allein anhand dieser Schrift – ohne Rückgriff auf die Akten – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.

Merksatz

Das Revisionsgericht darf für die Prüfung nicht auf ergänzende Angaben aus den Akten angewiesen sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Pauls Anwalt begründet die Revision gegen ein Strafurteil schriftlich und beanstandet, dass Paul am Ende der Verhandlung nicht selbst sprechen durfte. 2Er schildert darin, dass Paul während der gesamten Verhandlung anwesend war. Nach den abschließenden Vorträgen der Staatsanwältin und des Verteidigers habe die Vorsitzende Paul weder nach weiteren Äußerungen gefragt noch ihm sonst Gelegenheit gegeben, selbst noch etwas zu sagen. Stattdessen habe sie sofort das Urteil verkündet.

Trifft „Vollständigkeitsgebot“ hier zu?

„Vollständigkeitsgebot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Darlegung in der Revisionsbegründungsschrift
    Der Anwalt trägt den beanstandeten Ablauf in der schriftlichen Revisionsbegründung vor.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger und hinreichend genauer Tatsachenvortrag
    Die Angaben ermöglichen bei unterstellter Richtigkeit ohne Aktenrückgriff die Prüfung, ob Paul das letzte Wort vorenthalten wurde.
    erfüllt
BFall B

1Pauls Anwalt beanstandet in der schriftlichen Revisionsbegründung den Umgang mit Pauls Möglichkeit, am Ende der Verhandlung selbst zu sprechen. Er schildert nur, dass Paul durchgehend anwesend gewesen sei und nach dem abschließenden Vortrag des Verteidigers bis zur Urteilsverkündung nichts mehr gesagt habe. Ob das Gericht Paul zuvor nach weiteren Äußerungen gefragt oder ihm Gelegenheit zum Sprechen gegeben hatte, teilt er nicht mit.

Trifft „Vollständigkeitsgebot“ hier zu?

„Vollständigkeitsgebot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständiger und hinreichend genauer Tatsachenvortrag

An der Definition geprüft

  1. 1
    Darlegung in der Revisionsbegründungsschrift
    Der beanstandete Ablauf wird in der schriftlichen Revisionsbegründung angesprochen.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger und hinreichend genauer Tatsachenvortrag
    Ohne Angaben zur eingeräumten Gelegenheit lässt sich nicht prüfen, ob Paul das letzte Wort vorenthalten wurde oder er lediglich darauf verzichtete, etwas zu sagen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die erforderlichen Tatsachen wird lediglich auf das Sitzungsprotokoll in der Gerichtsakte verwiesen.

RichtigDie maßgeblichen Tatsachen müssen in der Revisionsbegründung selbst dargestellt werden; ein bloßer Aktenverweis ersetzt diese Darstellung nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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