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Eigene Sachentscheidung

§ 354 StPO · Strafrecht

Die eigene Sachentscheidung bezeichnet die Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst ohne Zurückverweisung bei einem Rechtsanwendungsfehler oder einem Fehler allein in der Rechtsfolgenzumessung. Nach § 354 Abs. 1 StPO muss es nach Aufhebung des Urteils selbst entscheiden, wenn auf Grundlage der bisherigen Feststellungen ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur ein Freispruch, eine Einstellung oder eine absolut bestimmte Strafe in Betracht kommt oder es im Einklang mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen hält. Bei einem Fehler allein in der Rechtsfolgenzumessung kann es nach § 354 Abs. 1a StPO eine angemessene Rechtsfolge bestehen lassen oder die Rechtsfolgen auf Antrag der Staatsanwaltschaft angemessen herabsetzen.

Merksatz

Eine erfolgreiche Revision führt nicht zwingend zu einer erneuten Verhandlung vor dem Tatgericht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul kauft einen Fernseher auf Rechnung und will und kann bei der Bestellung bezahlen; erst ein späterer, unerwarteter Arbeitsplatzverlust verhindert die Zahlung. 3Das Amtsgericht stellt diese Umstände nach vollständiger Aufklärung fest und 2verurteilt Paul wegen Betrugs, weil aus seiner Sicht bereits die spätere Nichtzahlung dafür genügt. 1Paul greift das Urteil mit der Revision an; das Oberlandesgericht prüft den Fall. Weitere Hinweise auf andere strafbare Handlungen bestehen nicht.

Trifft „Eigene Sachentscheidung“ hier zu?

„Eigene Sachentscheidung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung im Revisionsverfahren
    Das Oberlandesgericht wird als Revisionsgericht tätig.
    erfüllt
  2. 2
    Fehler bei Rechtsanwendung oder Rechtsfolgenzumessung
    Die spätere Nichtzahlung allein begründet keinen Betrug beim Vertragsschluss.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlich eröffnete Entscheidung auf vorhandener Tatsachengrundlage
    Die abschließend geklärten Umstände schließen einen Betrug aus, sodass ohne weitere Tatsachenklärung freizusprechen ist.
    erfüllt
BFall B

Paul kauft einen Fernseher auf Rechnung und bezahlt später nicht. Das Amtsgericht verurteilt ihn wegen Betrugs und 2schreibt im Urteil, für diese Straftat reiche schon die spätere Nichtzahlung aus. Ob Paul bei der Bestellung zahlen konnte und wollte, bleibt ungeklärt, obwohl hierzu noch Zeugen befragt werden können. 1Paul greift das Urteil mit der Revision an; das Oberlandesgericht prüft den Fall.

Trifft „Eigene Sachentscheidung“ hier zu?

„Eigene Sachentscheidung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlich eröffnete Entscheidung auf vorhandener Tatsachengrundlage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung im Revisionsverfahren
    Das Oberlandesgericht wird als Revisionsgericht tätig.
    erfüllt
  2. 2
    Fehler bei Rechtsanwendung oder Rechtsfolgenzumessung
    Das Amtsgericht legt seiner Verurteilung ein unzutreffendes Verständnis der Betrugsvoraussetzungen zugrunde.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlich eröffnete Entscheidung auf vorhandener Tatsachengrundlage
    Die offenen und noch aufklärbaren Umstände beim Vertragsschluss erfordern eine erneute tatrichterliche Prüfung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Selbstentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO wird trotz erfüllter Voraussetzungen als freie Wahl des Revisionsgerichts behandelt.

RichtigSind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, muss das Revisionsgericht selbst entscheiden.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine angemessene Herabsetzung nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO wird ohne Antrag der Staatsanwaltschaft vorgenommen.

RichtigDiese Herabsetzung setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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