Definitionen
Verfahrensrüge
§ 344 Abs. 2 StPO · StrafrechtDie Verfahrensrüge ist ein Revisionsangriff, mit dem der Revisionsführer geltend macht, dass eine Vorschrift des Verfahrensrechts verletzt worden sei. Sie ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer den Verfahrensmangel in der Revisionsbegründungsfrist in der vorgeschriebenen Form rügt und die ihn begründenden Tatsachen so vollständig und genau vorträgt, dass das Revisionsgericht allein anhand dieses Vortrags prüfen kann, ob bei unterstellter Richtigkeit ein Verfahrensfehler vorliegt.
Die maßgeblichen Tatsachen gehören in die Revisionsbegründung, nicht nur in die Gerichtsakte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In Pauls Strafverhandlung beantragt sein Verteidiger, die mit ihrer Wohnanschrift benannte Anna dazu zu hören, dass sie zur Tatzeit mit Paul in ihrer Wohnung weit vom Tatort entfernt Karten gespielt habe. Das Gericht lehnt den Antrag allein mit der Begründung ab, es halte Anna schon jetzt für unglaubwürdig. 3Nach rechtzeitiger Einlegung der Revision reicht sein Verteidiger zehn Tage nach Zustellung des schriftlichen Urteils selbst über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eine mit seinem Namen versehene Begründung beim zuständigen Gericht ein. 2Darin beanstandet er die Ablehnung, 1beantragt die Aufhebung des Urteils und 4schildert den gesamten Ablauf einschließlich des Antrags mit Annas Anschrift und des Ablehnungsbeschlusses.
Trifft „Verfahrensrüge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRevisionsangriffDer Verteidiger greift das Urteil im bereits eingeleiteten Revisionsverfahren an.
- 2erfülltBehauptete Verletzung von VerfahrensrechtDie Beanstandung betrifft die Behandlung eines Beweisantrags und damit den Verfahrensablauf.
- 3erfülltFrist- und formgerechte ErhebungDie anwaltliche Begründung wird innerhalb der Monatsfrist auf einem zulässigen elektronischen Übermittlungsweg eingereicht.
- 4erfülltVollständiger und genauer TatsachenvortragDie Begründung enthält die Angaben, anhand derer die beanstandete Ablehnung ohne ergänzenden Aktenrückgriff geprüft werden kann.
In Pauls Strafverhandlung beantragt sein Verteidiger, die mit ihrer Wohnanschrift benannte Anna dazu zu hören, dass sie zur Tatzeit mit Paul in ihrer Wohnung weit vom Tatort entfernt Karten gespielt habe. Das Gericht lehnt den Antrag allein mit der Begründung ab, es halte Anna schon jetzt für unglaubwürdig. 3Nach rechtzeitiger Einlegung der Revision reicht sein Verteidiger zehn Tage nach Zustellung des schriftlichen Urteils selbst über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eine mit seinem Namen versehene Begründung beim zuständigen Gericht ein. 2Darin beanstandet er die Ablehnung und 1beantragt die Aufhebung des Urteils, gibt aber weder den Antrag noch den Ablehnungsbeschluss wieder und verweist stattdessen nur auf das Sitzungsprotokoll.
Trifft „Verfahrensrüge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRevisionsangriffDer Verteidiger greift das Urteil im bereits eingeleiteten Revisionsverfahren an.
- 2erfülltBehauptete Verletzung von VerfahrensrechtDie Beanstandung betrifft die Behandlung eines Beweisantrags und damit den Verfahrensablauf.
- 3erfülltFrist- und formgerechte ErhebungDie anwaltliche Begründung wird innerhalb der Monatsfrist auf einem zulässigen elektronischen Übermittlungsweg eingereicht.
- 4fehltVollständiger und genauer TatsachenvortragDer bloße Protokollverweis ersetzt nicht die erforderliche Wiedergabe des Antrags und des Ablehnungsbeschlusses.
Typische Fehler
FehlerDie Verfahrensrüge wird als eigenständiges Rechtsmittel neben der Revision behandelt.
RichtigDie Revision ist das Rechtsmittel; die Verfahrensrüge ist eine Art, den Revisionsangriff zu begründen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema