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Widerspruchspflicht

§ 238 II StPO · Strafrecht

Die Widerspruchspflicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO bezeichnet die Obliegenheit der Verfahrensbeteiligten, eine sachleitende Anordnung des Vorsitzenden, die sie für unzulässig halten, grundsätzlich unverzüglich zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen. Wird dies versäumt, ist die Rüge des betreffenden Verfahrensfehlers in der Revision nach der Rechtsprechung grundsätzlich ausgeschlossen.

Merksatz

Beanstandungen der Sachleitung gehören grundsätzlich zuerst vor das Gericht, nicht erst in die Revision.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einem Strafprozess mit mehreren Richtern verbietet der Vorsitzende der Verteidigerin eine Frage an einen Zeugen, weil sie aus seiner Sicht nichts mit dem Tatvorwurf zu tun hat. Die Verteidigerin hält das Verbot für unzulässig und möchte das spätere Urteil gerade deshalb anfechten.

Trifft „Widerspruchspflicht“ hier zu?

„Widerspruchspflicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahrensbeteiligter
    Die Verteidigerin gehört zu den Verfahrensbeteiligten.
    erfüllt
  2. 2
    Sachleitende Anordnung des Vorsitzenden
    Die Zurückweisung einer Frage betrifft die Beweisaufnahme und damit die Sachleitung.
    erfüllt
  3. 3
    Angenommene Unzulässigkeit
    Die Verteidigerin möchte die Anordnung wegen ihrer angenommenen Unzulässigkeit angreifen.
    erfüllt
BFall B

In einem Strafprozess mit mehreren Richtern beantragt die Verteidigerin, einen weiteren Zeugen zu hören. Nach gemeinsamer Beratung lehnt das gesamte Gericht diesen Antrag durch einen Beschluss ab. Die Verteidigerin hält die Ablehnung für unzulässig und möchte das spätere Urteil gerade deshalb anfechten.

Trifft „Widerspruchspflicht“ hier zu?

„Widerspruchspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sachleitende Anordnung des Vorsitzenden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahrensbeteiligter
    Die Verteidigerin gehört zu den Verfahrensbeteiligten.
    erfüllt
  2. 2
    Sachleitende Anordnung des Vorsitzenden
    Hier hat das gesamte Gericht entschieden, nicht der Vorsitzende allein.
    fehlt
  3. 3
    Angenommene Unzulässigkeit
    Die Verteidigerin möchte die Entscheidung wegen ihrer angenommenen Unzulässigkeit angreifen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch gegen einen Beschluss des gesamten Gerichts wird eine erneute Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO für erforderlich gehalten.

RichtigDie Beanstandungsobliegenheit betrifft sachleitende Anordnungen des Vorsitzenden, nicht bereits ergangene Entscheidungen des gesamten Gerichts.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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