Definitionen
Sachrüge
§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO · StrafrechtDie Sachrüge ist eine Rüge im Rahmen der Revision, mit der der Revisionsführer geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des sachlichen (materiellen) Rechts, insbesondere dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt worden sei; sie bedarf keiner besonderen Begründung, sondern wird durch die allgemeine Erklärung erhoben, das Urteil verletze das Gesetz.
Eine Sachrüge erfordert die Behauptung eines materiellen Rechtsfehlers, nicht dessen tatsächliches Vorliegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul legt gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls Revision ein. In der Begründung schreibt er ohne weitere Ausführungen, 2das Urteil verletze das materielle Recht.
Trifft „Sachrüge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRüge im Rahmen der RevisionDie Beanstandung erfolgt innerhalb einer Revision.
- 2erfülltBehauptete Verletzung materiellen RechtsPaul behauptet einen materiellen Rechtsfehler, ohne einzelne Fehler benennen zu müssen.
1Paul legt gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls Revision ein. In der Begründung beschreibt er, dass der Richter nach den Schlussreden von Staatsanwalt und Verteidiger sofort das Urteil verkündete, ohne Paul noch einmal sprechen zu lassen. Paul beanstandet ausschließlich diesen Ablauf, nicht die rechtliche Bewertung der Tat.
Trifft „Sachrüge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRüge im Rahmen der RevisionDie Beanstandung erfolgt innerhalb einer Revision.
- 2fehltBehauptete Verletzung materiellen RechtsPaul beanstandet ausschließlich einen Verfahrensfehler beim letzten Wort des Angeklagten.
Typische Fehler
FehlerDie Sachrüge wird als eigenständiges Rechtsmittel neben der Revision eingeordnet.
RichtigDas Rechtsmittel ist die Revision; die Sachrüge ist eine innerhalb dieses Rechtsmittels erhobene Beanstandung.
FehlerFür die Sachrüge wird wie für eine Verfahrensrüge eine genaue Darstellung der den Fehler begründenden Tatsachen verlangt.
RichtigFür die allgemeine Sachrüge genügt die Erklärung, das Urteil verletze das materielle Recht; einzelne Rechtsfehler müssen nicht ausgeführt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata