Definitionen
Absolute Revisionsgründe
§ 338 StPO · StrafrechtAbsolute Revisionsgründe sind gesetzlich abschließend aufgezählte schwerwiegende Verfahrensfehler, bei deren Vorliegen das Revisionsgericht grundsätzlich unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf dem Fehler beruht, sodass eine gesonderte Beruhensprüfung entfällt. Die Aufhebung wegen eines solchen Fehlers setzt grundsätzlich voraus, dass er mit einer zulässigen Verfahrensrüge geltend gemacht wird.
Auch ein scheinbar folgenloser Katalogfehler kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Fälle zum Selbstprüfen
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Vor dem Landgericht 2verlässt die einzige Staatsanwältin den Saal, während das Gericht den wichtigsten Belastungszeugen befragt. 1Das Gericht setzt dessen Befragung ohne eine Vertretung der Staatsanwaltschaft fort und verurteilt den Angeklagten später. Der Verteidiger legt fristgerecht Revision ein und beschreibt den Vorgang vollständig und rechtzeitig in der Begründung.
Trifft „Absolute Revisionsgründe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufnahme in den abschließenden gesetzlichen KatalogDie Abwesenheit der Staatsanwaltschaft während dieser Beweisaufnahme fällt unter § 338 Nr. 5 StPO.
- 2erfülltSchwerwiegender VerfahrensfehlerDie Befragung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anwesenheit der Staatsanwaltschaft verletzt eine wesentliche Verfahrensvorschrift.
Vor dem Landgericht ist der Angeklagte während der gesamten Verhandlung anwesend. Nach den Schlussvorträgen zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet anschließend das Urteil, 2ohne dem Angeklagten selbst das letzte Wort zu geben. Der Verteidiger legt fristgerecht Revision ein und beschreibt den Vorgang vollständig und rechtzeitig in der Begründung.
Trifft „Absolute Revisionsgründe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAufnahme in den abschließenden gesetzlichen KatalogDas bloße Unterlassen des letzten Wortes ist nicht im Katalog des § 338 StPO aufgeführt und beruht hier insbesondere nicht auf einem Gerichtsbeschluss im Sinne der Nummer 8.
- 2erfülltSchwerwiegender VerfahrensfehlerDie unterlassene Gewährung des letzten Wortes verletzt das wesentliche persönliche Äußerungsrecht aus § 258 Abs. 2 und 3 StPO.
Typische Fehler
FehlerJeder besonders schwere Verfahrensfehler wird als absoluter Revisionsgrund eingeordnet.
RichtigDie Schwere allein genügt nicht; der Fehler muss vom abschließenden gesetzlichen Katalog erfasst sein.
FehlerEin Katalogfehler soll unabhängig von einer zulässigen Rüge automatisch zur Urteilsaufhebung führen.
RichtigAuch ein absoluter Revisionsgrund muss grundsätzlich mit einer zulässigen Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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