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326 Definitionen

Absolute Revisionsgründe

§ 338 StPO · Strafrecht

Absolute Revisionsgründe sind gesetzlich abschließend aufgezählte schwerwiegende Verfahrensfehler, bei deren Vorliegen das Revisionsgericht grundsätzlich unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf dem Fehler beruht, sodass eine gesonderte Beruhensprüfung entfällt. Die Aufhebung wegen eines solchen Fehlers setzt grundsätzlich voraus, dass er mit einer zulässigen Verfahrensrüge geltend gemacht wird.

Merksatz

Auch ein scheinbar folgenloser Katalogfehler kann zur Aufhebung des Urteils führen.

Absolute oder relative Revisionsgründe?Verglichen werden Verfahrensfehler. Entscheidend ist, ob das Beruhen des Urteils auf dem Fehler gesondert geprüft werden muss.
Absolute Revisionsgründe
Relative Revisionsgründe
Gesetzliche Grundlage
Abschließender Katalog in § 338 StPO.
Allgemeine Regel in § 337 StPO.
Beruhensprüfung
Grundsätzlich keine gesonderte Prüfung.
Das Beruhen wird im Einzelfall geprüft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Vor dem Landgericht 2verlässt die einzige Staatsanwältin den Saal, während das Gericht den wichtigsten Belastungszeugen befragt. 1Das Gericht setzt dessen Befragung ohne eine Vertretung der Staatsanwaltschaft fort und verurteilt den Angeklagten später. Der Verteidiger legt fristgerecht Revision ein und beschreibt den Vorgang vollständig und rechtzeitig in der Begründung.

Trifft „Absolute Revisionsgründe“ hier zu?

„Absolute Revisionsgründe“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufnahme in den abschließenden gesetzlichen Katalog
    Die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft während dieser Beweisaufnahme fällt unter § 338 Nr. 5 StPO.
    erfüllt
  2. 2
    Schwerwiegender Verfahrensfehler
    Die Befragung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anwesenheit der Staatsanwaltschaft verletzt eine wesentliche Verfahrensvorschrift.
    erfüllt
BFall B

Vor dem Landgericht ist der Angeklagte während der gesamten Verhandlung anwesend. Nach den Schlussvorträgen zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet anschließend das Urteil, 2ohne dem Angeklagten selbst das letzte Wort zu geben. Der Verteidiger legt fristgerecht Revision ein und beschreibt den Vorgang vollständig und rechtzeitig in der Begründung.

Trifft „Absolute Revisionsgründe“ hier zu?

„Absolute Revisionsgründe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aufnahme in den abschließenden gesetzlichen Katalog

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufnahme in den abschließenden gesetzlichen Katalog
    Das bloße Unterlassen des letzten Wortes ist nicht im Katalog des § 338 StPO aufgeführt und beruht hier insbesondere nicht auf einem Gerichtsbeschluss im Sinne der Nummer 8.
    fehlt
  2. 2
    Schwerwiegender Verfahrensfehler
    Die unterlassene Gewährung des letzten Wortes verletzt das wesentliche persönliche Äußerungsrecht aus § 258 Abs. 2 und 3 StPO.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder besonders schwere Verfahrensfehler wird als absoluter Revisionsgrund eingeordnet.

RichtigDie Schwere allein genügt nicht; der Fehler muss vom abschließenden gesetzlichen Katalog erfasst sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Katalogfehler soll unabhängig von einer zulässigen Rüge automatisch zur Urteilsaufhebung führen.

RichtigAuch ein absoluter Revisionsgrund muss grundsätzlich mit einer zulässigen Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

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