Definitionen
Handlungsmöglichkeit
StrafrechtHandlungsmöglichkeit bezeichnet die tatsächliche Fähigkeit des Täters, in einer konkreten Situation die zur Erfolgsabwendung gebotene Handlung vorzunehmen. Erforderlich ist, dass die Handlung nach den äußeren Umständen ausführbar ist und den individuellen körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Täters entspricht. Sie gehört zum objektiven Tatbestand des Unterlassungsdelikts und ist von der Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens zu unterscheiden.
Eine Pflicht zur Erfolgsabwendung ersetzt nicht die tatsächliche Fähigkeit, entsprechend zu handeln.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul sieht vom Steg aus, wie sein Kind drei Meter entfernt im tiefen, ruhigen See untergeht, bleibt aber stehen. 1Der Zugang zum Wasser ist frei. 2Paul ist ein geübter Rettungsschwimmer und beherrscht die nötigen Rettungsgriffe. Andere Menschen und Rettungsmittel sind nicht vorhanden; auch Hilfe kann er von dort nicht rufen.
Trifft „Handlungsmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄußere Ausführbarkeit der gebotenen HandlungPaul kann vom Steg aus unmittelbar ins Wasser gelangen und das nahe Kind erreichen.
- 2erfülltIndividuelle körperliche und geistige FähigkeitPaul verfügt über die körperlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Rettung.
Paul sieht vom Steg aus, wie sein Kind drei Meter entfernt im tiefen, ruhigen See untergeht, bleibt aber stehen. 1Der Zugang zum Wasser ist frei. Paul kann nicht schwimmen und würde im tiefen Wasser selbst untergehen. Andere Menschen und Rettungsmittel sind nicht vorhanden; auch Hilfe kann er von dort nicht rufen.
Trifft „Handlungsmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄußere Ausführbarkeit der gebotenen HandlungDie äußeren Umstände ermöglichen einem entsprechend befähigten Menschen die Rettung vom Steg aus.
- 2fehltIndividuelle körperliche und geistige FähigkeitPaul fehlt die erforderliche Schwimmfähigkeit; eine andere Rettungsmöglichkeit steht ihm nicht zur Verfügung.
Typische Fehler
FehlerDie tatsächliche Handlungsmöglichkeit wird erst bei der Schuld geprüft.
RichtigDie Handlungsmöglichkeit ist bereits im objektiven Tatbestand des Unterlassungsdelikts zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema