Definitionen
Gebotsirrtum
§ 17 StGB · StrafrechtDer Gebotsirrtum ist ein Unterfall des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) und liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, zu einem bestimmten Handeln nicht verpflichtet zu sein, obwohl ihn das Recht zu einem aktiven Tun verpflichtet; er betrifft damit die Unkenntnis einer Gebotsnorm, insbesondere bei echten Unterlassungsdelikten oder garantenpflichtbegründenden Normen.
Ob ein Gebotsirrtum entschuldigt, hängt davon ab, ob der Täter ihn vermeiden konnte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul sieht auf einem einsamen Waldweg einen Radfahrer stürzen und bewusstlos liegen bleiben. Er könnte sofort mit seinem Handy den Rettungsdienst rufen, ohne sich selbst zu gefährden oder andere Aufgaben zurückstellen zu müssen; weitere Helfer sind nicht da. 2Paul geht weiter, weil er glaubt, einem fremden Menschen nach einem Unfall rechtlich nicht helfen zu müssen.
Trifft „Gebotsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtliche Pflicht zu aktivem TunPaul muss die erforderliche und ihm zumutbare Hilfe durch einen Notruf leisten.
- 2erfülltUnkenntnis der rechtlichen HandlungspflichtPaul kennt die tatsächliche Notlage, verkennt aber seine rechtliche Pflicht zur Hilfe.
1Paul sieht auf einem einsamen Waldweg einen Radfahrer stürzen und bewusstlos liegen bleiben. Er könnte sofort mit seinem Handy den Rettungsdienst rufen, ohne sich selbst zu gefährden oder andere Aufgaben zurückstellen zu müssen; weitere Helfer sind nicht da. Paul weiß, dass er rechtlich zum Notruf verpflichtet ist, geht aber weiter, weil er seinen Spaziergang nicht unterbrechen will.
Trifft „Gebotsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtliche Pflicht zu aktivem TunPaul muss die erforderliche und ihm zumutbare Hilfe durch einen Notruf leisten.
- 2fehltUnkenntnis der rechtlichen HandlungspflichtPaul kennt seine rechtliche Handlungspflicht und entscheidet sich bewusst gegen ihre Erfüllung.
Typische Fehler
FehlerDie Unkenntnis der rechtlichen Handlungspflicht wird wie ein Irrtum über tatsächliche Umstände als vorsatzausschließend behandelt.
RichtigDer Gebotsirrtum betrifft die Schuld und beseitigt für sich genommen nicht den Tatbestandsvorsatz.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema