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Gebotsirrtum

§ 17 StGB · Strafrecht

Der Gebotsirrtum ist ein Unterfall des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) und liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, zu einem bestimmten Handeln nicht verpflichtet zu sein, obwohl ihn das Recht zu einem aktiven Tun verpflichtet; er betrifft damit die Unkenntnis einer Gebotsnorm, insbesondere bei echten Unterlassungsdelikten oder garantenpflichtbegründenden Normen.

Merksatz

Ob ein Gebotsirrtum entschuldigt, hängt davon ab, ob der Täter ihn vermeiden konnte.

Gebotsirrtum oder Tatbestandsirrtum?Links wird die rechtliche Handlungspflicht verkannt, rechts ein tatsächlicher Umstand, von dem diese Pflicht abhängt.
Gebotsirrtum
Tatbestandsirrtum beim Unterlassen
Irrtumsgegenstand
Die rechtliche Pflicht zu handeln wird verkannt.
Ein tatsächlicher Umstand des Unterlassungstatbestands ist unbekannt.
Rechtsfolge
Nur bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld; sonst ist eine Strafmilderung möglich.
Der Vorsatz entfällt; eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kann verbleiben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul sieht auf einem einsamen Waldweg einen Radfahrer stürzen und bewusstlos liegen bleiben. Er könnte sofort mit seinem Handy den Rettungsdienst rufen, ohne sich selbst zu gefährden oder andere Aufgaben zurückstellen zu müssen; weitere Helfer sind nicht da. 2Paul geht weiter, weil er glaubt, einem fremden Menschen nach einem Unfall rechtlich nicht helfen zu müssen.

Trifft „Gebotsirrtum“ hier zu?

„Gebotsirrtum“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtliche Pflicht zu aktivem Tun
    Paul muss die erforderliche und ihm zumutbare Hilfe durch einen Notruf leisten.
    erfüllt
  2. 2
    Unkenntnis der rechtlichen Handlungspflicht
    Paul kennt die tatsächliche Notlage, verkennt aber seine rechtliche Pflicht zur Hilfe.
    erfüllt
BFall B

1Paul sieht auf einem einsamen Waldweg einen Radfahrer stürzen und bewusstlos liegen bleiben. Er könnte sofort mit seinem Handy den Rettungsdienst rufen, ohne sich selbst zu gefährden oder andere Aufgaben zurückstellen zu müssen; weitere Helfer sind nicht da. Paul weiß, dass er rechtlich zum Notruf verpflichtet ist, geht aber weiter, weil er seinen Spaziergang nicht unterbrechen will.

Trifft „Gebotsirrtum“ hier zu?

„Gebotsirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unkenntnis der rechtlichen Handlungspflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtliche Pflicht zu aktivem Tun
    Paul muss die erforderliche und ihm zumutbare Hilfe durch einen Notruf leisten.
    erfüllt
  2. 2
    Unkenntnis der rechtlichen Handlungspflicht
    Paul kennt seine rechtliche Handlungspflicht und entscheidet sich bewusst gegen ihre Erfüllung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Unkenntnis der rechtlichen Handlungspflicht wird wie ein Irrtum über tatsächliche Umstände als vorsatzausschließend behandelt.

RichtigDer Gebotsirrtum betrifft die Schuld und beseitigt für sich genommen nicht den Tatbestandsvorsatz.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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