Definitionen
Zusicherung
§ 38 VwVfG · Öffentliches RechtEine Zusicherung ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen, die schriftlich zu ergehen hat und die Behörde im Falle ihrer Wirksamkeit bindet.
Entscheidend ist ein verbindliches Versprechen, nicht bloß eine Prognose über eine spätere Behördenentscheidung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das für Baugenehmigungen zuständige Amt 2verspricht Lea verbindlich, 3ihr in der nächsten Woche die Baugenehmigung für das im beigefügten Plan bezeichnete Einfamilienhaus zu erteilen. 4Das Versprechen steht in einem von der zuständigen Sachbearbeiterin eigenhändig unterschriebenen Brief. Alle für die Genehmigung vorgeschriebenen Anhörungen und Behördenbeteiligungen sind abgeschlossen.
Trifft „Zusicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung der zuständigen BehördeDie Erklärung stammt von der für die spätere Genehmigung zuständigen Behörde.
- 2erfülltZusage mit BindungswillenDas Amt will sich auf die spätere Erteilung festlegen.
- 3erfülltBestimmter Verwaltungsakt als GegenstandDie versprochene Genehmigung ist durch den konkreten Bauplan eindeutig bestimmt.
- 4erfülltSchriftliche Form als WirksamkeitsvoraussetzungDas Amt hat sein Versprechen schriftlich und unterschrieben abgegeben.
1Das für Baugenehmigungen zuständige Amt 2verspricht Lea in einem persönlichen Gespräch verbindlich, 3ihr in der nächsten Woche die Baugenehmigung für das im vorgelegten Plan bezeichnete Einfamilienhaus zu erteilen. Eine schriftliche Erklärung gibt das Amt nicht ab. Alle für die Genehmigung vorgeschriebenen Anhörungen und Behördenbeteiligungen sind abgeschlossen.
Trifft „Zusicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung der zuständigen BehördeDie Erklärung stammt von der für die spätere Genehmigung zuständigen Behörde.
- 2erfülltZusage mit BindungswillenDas Amt erklärt trotz der nur mündlichen Äußerung seinen Willen zur Bindung.
- 3erfülltBestimmter Verwaltungsakt als GegenstandDas Versprechen betrifft die Genehmigung eines konkret bezeichneten Bauvorhabens.
- 4fehltSchriftliche Form als WirksamkeitsvoraussetzungDas ausschließlich mündliche Versprechen ist mangels Schriftform keine wirksame Zusicherung.
1Das für Baugenehmigungen zuständige Amt teilt Lea mit, dass es ihr nach derzeitiger Einschätzung 3in der nächsten Woche die Baugenehmigung für das im beigefügten Plan bezeichnete Einfamilienhaus erteilen wird. Das Amt erklärt ausdrücklich, sich damit noch nicht auf eine spätere Entscheidung festzulegen. 4Die Mitteilung steht in einem von der zuständigen Sachbearbeiterin eigenhändig unterschriebenen Brief.
Trifft „Zusicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung der zuständigen BehördeDie Mitteilung stammt von der für die Baugenehmigung zuständigen Behörde.
- 2fehltZusage mit BindungswillenDas Amt schließt eine verbindliche Festlegung ausdrücklich aus.
- 3erfülltBestimmter Verwaltungsakt als GegenstandDie Einschätzung betrifft eine konkret bestimmte spätere Baugenehmigung.
- 4erfülltSchriftliche Form als WirksamkeitsvoraussetzungDie Erklärung ist schriftlich abgefasst und unterschrieben.
Typische Fehler
FehlerEin mündliches Versprechen wird wegen seines eindeutigen Bindungswillens bereits als wirksame Zusicherung behandelt.
RichtigAuch bei eindeutigem Bindungswillen ist für die Wirksamkeit grundsätzlich die schriftliche Form erforderlich.
FehlerJede nachträgliche Änderung der Sachlage wird als Grund angesehen, die Bindung entfallen zu lassen.
RichtigDie Änderung muss so erheblich sein, dass die Behörde bei ihrer Kenntnis das Versprechen nicht gegeben hätte oder rechtlich nicht hätte geben dürfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema