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Zusicherung

§ 38 VwVfG · Öffentliches Recht

Eine Zusicherung ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen, die schriftlich zu ergehen hat und die Behörde im Falle ihrer Wirksamkeit bindet.

Merksatz

Entscheidend ist ein verbindliches Versprechen, nicht bloß eine Prognose über eine spätere Behördenentscheidung.

Zusicherung oder bloße Auskunft?Entscheidend ist der Bindungswille. Auch eine schriftliche Einschätzung zur späteren Entscheidung ist ohne diesen Willen nur eine Auskunft.
Zusicherung
Auskunft
Gegenstand
Versprochener späterer Erlass oder Nichterlass eines bestimmten Verwaltungsakts
Mitteilung von Wissen oder einer Einschätzung
Bindung
Bei Wirksamkeit grundsätzlich verbindlich
Keine Verpflichtung zur angekündigten Entscheidung
Form
Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung
Keine allgemeine Schriftformpflicht

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das für Baugenehmigungen zuständige Amt 2verspricht Lea verbindlich, 3ihr in der nächsten Woche die Baugenehmigung für das im beigefügten Plan bezeichnete Einfamilienhaus zu erteilen. 4Das Versprechen steht in einem von der zuständigen Sachbearbeiterin eigenhändig unterschriebenen Brief. Alle für die Genehmigung vorgeschriebenen Anhörungen und Behördenbeteiligungen sind abgeschlossen.

Trifft „Zusicherung“ hier zu?

„Zusicherung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung der zuständigen Behörde
    Die Erklärung stammt von der für die spätere Genehmigung zuständigen Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Zusage mit Bindungswillen
    Das Amt will sich auf die spätere Erteilung festlegen.
    erfüllt
  3. 3
    Bestimmter Verwaltungsakt als Gegenstand
    Die versprochene Genehmigung ist durch den konkreten Bauplan eindeutig bestimmt.
    erfüllt
  4. 4
    Schriftliche Form als Wirksamkeitsvoraussetzung
    Das Amt hat sein Versprechen schriftlich und unterschrieben abgegeben.
    erfüllt
BFall B

1Das für Baugenehmigungen zuständige Amt 2verspricht Lea in einem persönlichen Gespräch verbindlich, 3ihr in der nächsten Woche die Baugenehmigung für das im vorgelegten Plan bezeichnete Einfamilienhaus zu erteilen. Eine schriftliche Erklärung gibt das Amt nicht ab. Alle für die Genehmigung vorgeschriebenen Anhörungen und Behördenbeteiligungen sind abgeschlossen.

Trifft „Zusicherung“ hier zu?

„Zusicherung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schriftliche Form als Wirksamkeitsvoraussetzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung der zuständigen Behörde
    Die Erklärung stammt von der für die spätere Genehmigung zuständigen Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Zusage mit Bindungswillen
    Das Amt erklärt trotz der nur mündlichen Äußerung seinen Willen zur Bindung.
    erfüllt
  3. 3
    Bestimmter Verwaltungsakt als Gegenstand
    Das Versprechen betrifft die Genehmigung eines konkret bezeichneten Bauvorhabens.
    erfüllt
  4. 4
    Schriftliche Form als Wirksamkeitsvoraussetzung
    Das ausschließlich mündliche Versprechen ist mangels Schriftform keine wirksame Zusicherung.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Auskunft

1Das für Baugenehmigungen zuständige Amt teilt Lea mit, dass es ihr nach derzeitiger Einschätzung 3in der nächsten Woche die Baugenehmigung für das im beigefügten Plan bezeichnete Einfamilienhaus erteilen wird. Das Amt erklärt ausdrücklich, sich damit noch nicht auf eine spätere Entscheidung festzulegen. 4Die Mitteilung steht in einem von der zuständigen Sachbearbeiterin eigenhändig unterschriebenen Brief.

Trifft „Zusicherung“ hier zu?

„Zusicherung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zusage mit Bindungswillen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung der zuständigen Behörde
    Die Mitteilung stammt von der für die Baugenehmigung zuständigen Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Zusage mit Bindungswillen
    Das Amt schließt eine verbindliche Festlegung ausdrücklich aus.
    fehlt
  3. 3
    Bestimmter Verwaltungsakt als Gegenstand
    Die Einschätzung betrifft eine konkret bestimmte spätere Baugenehmigung.
    erfüllt
  4. 4
    Schriftliche Form als Wirksamkeitsvoraussetzung
    Die Erklärung ist schriftlich abgefasst und unterschrieben.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin mündliches Versprechen wird wegen seines eindeutigen Bindungswillens bereits als wirksame Zusicherung behandelt.

RichtigAuch bei eindeutigem Bindungswillen ist für die Wirksamkeit grundsätzlich die schriftliche Form erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerJede nachträgliche Änderung der Sachlage wird als Grund angesehen, die Bindung entfallen zu lassen.

RichtigDie Änderung muss so erheblich sein, dass die Behörde bei ihrer Kenntnis das Versprechen nicht gegeben hätte oder rechtlich nicht hätte geben dürfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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