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Rausch

§ 323a StGB · Strafrecht

Rausch ist ein durch den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln herbeigeführter Zustand, der die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindert (§ 21 StGB) oder vollständig ausschließt (§ 20 StGB). Die Strafbarkeit nach § 323a StGB setzt zusätzlich voraus, dass der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in diesen Zustand versetzt, darin eine rechtswidrige Tat begeht und wegen dieser Tat nicht bestraft werden kann, weil seine rauschbedingte Schuldunfähigkeit feststeht oder nicht auszuschließen ist.

Merksatz

Entscheidend ist nicht der bloße Konsum, sondern dessen erhebliche Auswirkung auf die Schuldfähigkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara trinkt auf einer Feier große Mengen Schnaps. Als sie danach absichtlich das Auto eines Nachbarn zerkratzt, weiß sie, dass sie das nicht darf. Ihre Fähigkeit, sich nach dieser Einsicht zu steuern, ist durch den Alkohol jedoch stark herabgesetzt.

Trifft „Rausch“ hier zu?

„Rausch“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Durch Alkohol oder andere berauschende Mittel verursachter Zustand
    Der konsumierte Alkohol verursacht die Beeinträchtigung.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens erheblich verminderte Schuldfähigkeit
    Die stark herabgesetzte Steuerungsfähigkeit begründet eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit.
    erfüllt
BFall B

1Mara trinkt ein kleines Glas Wein und fühlt sich dadurch leicht entspannt. Anschließend zerkratzt sie absichtlich das Auto eines Nachbarn und weiß dabei, dass sie das nicht darf. Ihre Fähigkeit, ihr Verhalten entsprechend zu steuern, ist vollständig erhalten.

Trifft „Rausch“ hier zu?

„Rausch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens erheblich verminderte Schuldfähigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Durch Alkohol oder andere berauschende Mittel verursachter Zustand
    Der Wein verursacht einen Zustand leichter Entspannung.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens erheblich verminderte Schuldfähigkeit
    Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bleiben erhalten; die leichte Entspannung genügt nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder Alkoholkonsum wird bereits als Rausch eingeordnet.

RichtigDer Konsum muss die Schuldfähigkeit mindestens erheblich vermindern.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Strafbarkeit nach § 323a StGB wird nur bei sicher nachgewiesener Schuldunfähigkeit für möglich gehalten.

RichtigBei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann § 323a StGB auch eingreifen, wenn rauschbedingte Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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