Definitionen
Rausch
§ 323a StGB · StrafrechtRausch ist ein durch den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln herbeigeführter Zustand, der die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindert (§ 21 StGB) oder vollständig ausschließt (§ 20 StGB). Die Strafbarkeit nach § 323a StGB setzt zusätzlich voraus, dass der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in diesen Zustand versetzt, darin eine rechtswidrige Tat begeht und wegen dieser Tat nicht bestraft werden kann, weil seine rauschbedingte Schuldunfähigkeit feststeht oder nicht auszuschließen ist.
Entscheidend ist nicht der bloße Konsum, sondern dessen erhebliche Auswirkung auf die Schuldfähigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara trinkt auf einer Feier große Mengen Schnaps. Als sie danach absichtlich das Auto eines Nachbarn zerkratzt, weiß sie, dass sie das nicht darf. Ihre Fähigkeit, sich nach dieser Einsicht zu steuern, ist durch den Alkohol jedoch stark herabgesetzt.
Trifft „Rausch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDurch Alkohol oder andere berauschende Mittel verursachter ZustandDer konsumierte Alkohol verursacht die Beeinträchtigung.
- 2erfülltMindestens erheblich verminderte SchuldfähigkeitDie stark herabgesetzte Steuerungsfähigkeit begründet eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit.
1Mara trinkt ein kleines Glas Wein und fühlt sich dadurch leicht entspannt. Anschließend zerkratzt sie absichtlich das Auto eines Nachbarn und weiß dabei, dass sie das nicht darf. Ihre Fähigkeit, ihr Verhalten entsprechend zu steuern, ist vollständig erhalten.
Trifft „Rausch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDurch Alkohol oder andere berauschende Mittel verursachter ZustandDer Wein verursacht einen Zustand leichter Entspannung.
- 2fehltMindestens erheblich verminderte SchuldfähigkeitEinsichts- und Steuerungsfähigkeit bleiben erhalten; die leichte Entspannung genügt nicht.
Typische Fehler
FehlerJeder Alkoholkonsum wird bereits als Rausch eingeordnet.
RichtigDer Konsum muss die Schuldfähigkeit mindestens erheblich vermindern.
FehlerEine Strafbarkeit nach § 323a StGB wird nur bei sicher nachgewiesener Schuldunfähigkeit für möglich gehalten.
RichtigBei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann § 323a StGB auch eingreifen, wenn rauschbedingte Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema