Definitionen
Rauschtat
§ 323a StGB · StrafrechtDie Rauschtat ist die im Zustand eines Rausches begangene rechtswidrige Tat, die den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes und die gegebenenfalls erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Der Rausch ersetzt weder die Tatbestandsmerkmale der begangenen Tat noch die Prüfung ihrer Rechtswidrigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nach vielen Schnäpsen ist Anton so betrunken, dass er sein Verhalten nicht mehr steuern kann. 2Ein Fremder geht schweigend an ihm vorbei und berührt ihn nicht. Anton stößt ihn aus Langeweile kräftig zu Boden und 4nimmt dabei bewusst in Kauf, ihm Schmerzen zuzufügen. 3Der Fremde erleidet schmerzhafte Prellungen.
Trifft „Rauschtat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbegehung im RauschzustandAnton handelt in einem durch Alkohol verursachten Rausch.
- 2erfülltKeine RechtfertigungFür den grundlosen Angriff auf den Passanten besteht kein Rechtfertigungsgrund.
- 3erfülltObjektiver Tatbestand eines StrafgesetzesDie durch den Stoß verursachten Verletzungen erfüllen den objektiven Tatbestand der Körperverletzung.
- 4erfülltErforderliche subjektive TatbestandsmerkmaleAnton handelt trotz seiner rauschbedingten Steuerungsunfähigkeit mit Körperverletzungsvorsatz.
1Nach vielen Schnäpsen ist Ben so betrunken, dass er sein Verhalten nicht mehr steuern kann. Ein Fremder greift ihn ohne Anlass mit einem Messer an; Ben kann den unmittelbar bevorstehenden Stich nur durch einen kräftigen Stoß abwehren. Ben stößt den Angreifer deshalb weg und 4nimmt dabei bewusst in Kauf, ihm Schmerzen zuzufügen. 3Der Angreifer stürzt und erleidet schmerzhafte Prellungen.
Trifft „Rauschtat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbegehung im RauschzustandBen handelt in einem durch Alkohol verursachten Rausch.
- 2fehltKeine RechtfertigungDer Stoß ist durch Notwehr gerechtfertigt, weil Ben den Messerangriff mit dem einzigen wirksamen Mittel abwehrt.
- 3erfülltObjektiver Tatbestand eines StrafgesetzesDie durch den Stoß verursachten Verletzungen erfüllen den objektiven Tatbestand der Körperverletzung.
- 4erfülltErforderliche subjektive TatbestandsmerkmaleBen handelt trotz seiner rauschbedingten Steuerungsunfähigkeit mit Körperverletzungsvorsatz.
Typische Fehler
FehlerBei der Rauschtat wird ausschließlich der objektive Tatbestand geprüft.
RichtigAuch der für das jeweilige Delikt erforderliche Vorsatz und etwaige weitere subjektive Tatbestandsmerkmale müssen vorliegen.
FehlerAus dem Vorliegen einer Rauschtat wird unmittelbar auf eine Strafbarkeit wegen Vollrausches geschlossen.
RichtigZusätzlich sind insbesondere das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen und die fehlende Bestrafungsmöglichkeit wegen feststehender oder nicht auszuschließender rauschbedingter Schuldunfähigkeit erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema