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Rauschtat

§ 323a StGB · Strafrecht

Die Rauschtat ist die im Zustand eines Rausches begangene rechtswidrige Tat, die den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes und die gegebenenfalls erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Merksatz

Der Rausch ersetzt weder die Tatbestandsmerkmale der begangenen Tat noch die Prüfung ihrer Rechtswidrigkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nach vielen Schnäpsen ist Anton so betrunken, dass er sein Verhalten nicht mehr steuern kann. 2Ein Fremder geht schweigend an ihm vorbei und berührt ihn nicht. Anton stößt ihn aus Langeweile kräftig zu Boden und 4nimmt dabei bewusst in Kauf, ihm Schmerzen zuzufügen. 3Der Fremde erleidet schmerzhafte Prellungen.

Trifft „Rauschtat“ hier zu?

„Rauschtat“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbegehung im Rauschzustand
    Anton handelt in einem durch Alkohol verursachten Rausch.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Rechtfertigung
    Für den grundlosen Angriff auf den Passanten besteht kein Rechtfertigungsgrund.
    erfüllt
  3. 3
    Objektiver Tatbestand eines Strafgesetzes
    Die durch den Stoß verursachten Verletzungen erfüllen den objektiven Tatbestand der Körperverletzung.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmale
    Anton handelt trotz seiner rauschbedingten Steuerungsunfähigkeit mit Körperverletzungsvorsatz.
    erfüllt
BFall B

1Nach vielen Schnäpsen ist Ben so betrunken, dass er sein Verhalten nicht mehr steuern kann. Ein Fremder greift ihn ohne Anlass mit einem Messer an; Ben kann den unmittelbar bevorstehenden Stich nur durch einen kräftigen Stoß abwehren. Ben stößt den Angreifer deshalb weg und 4nimmt dabei bewusst in Kauf, ihm Schmerzen zuzufügen. 3Der Angreifer stürzt und erleidet schmerzhafte Prellungen.

Trifft „Rauschtat“ hier zu?

„Rauschtat“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Rechtfertigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbegehung im Rauschzustand
    Ben handelt in einem durch Alkohol verursachten Rausch.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Rechtfertigung
    Der Stoß ist durch Notwehr gerechtfertigt, weil Ben den Messerangriff mit dem einzigen wirksamen Mittel abwehrt.
    fehlt
  3. 3
    Objektiver Tatbestand eines Strafgesetzes
    Die durch den Stoß verursachten Verletzungen erfüllen den objektiven Tatbestand der Körperverletzung.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmale
    Ben handelt trotz seiner rauschbedingten Steuerungsunfähigkeit mit Körperverletzungsvorsatz.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Rauschtat wird ausschließlich der objektive Tatbestand geprüft.

RichtigAuch der für das jeweilige Delikt erforderliche Vorsatz und etwaige weitere subjektive Tatbestandsmerkmale müssen vorliegen.

Verwechslung

FehlerAus dem Vorliegen einer Rauschtat wird unmittelbar auf eine Strafbarkeit wegen Vollrausches geschlossen.

RichtigZusätzlich sind insbesondere das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen und die fehlende Bestrafungsmöglichkeit wegen feststehender oder nicht auszuschließender rauschbedingter Schuldunfähigkeit erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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