Definitionen
Strafrahmendeckelung
§ 323a II StGB · StrafrechtDie Strafrahmendeckelung gemäß § 323a II StGB bewirkt, dass die für den Vollrausch verhängte Strafe nicht schwerer sein darf als die Strafe, die für die im Rausch begangene Rauschtat angedroht ist; die Strafdrohung der Rauschtat bildet damit die absolute Obergrenze des nach § 323a I StGB eröffneten Strafrahmens.
Für die Obergrenze zählt die gesetzliche Strafdrohung der Rauschtat, nicht eine hypothetische Einzelstrafe.
Fälle zum Selbstprüfen
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Der 30-jährige Leon betrinkt sich bewusst so stark, dass er sein Verhalten nicht mehr steuern kann. In diesem Zustand zertrümmert er aus einem spontanen Entschluss die Fensterscheibe eines fremden Gartenhauses. Der Eigentümer verlangt noch am selben Tag bei der Polizei schriftlich Leons Bestrafung. Das Gericht verhängt gegen Leon allein wegen seines Sichbetrinkens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Trifft „Strafrahmendeckelung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestrafung wegen VollrauschsLeon wird wegen Vollrauschs bestraft, weil er bei der Sachbeschädigung rauschbedingt schuldunfähig war.
- 2erfülltEinhaltung der Höchststrafe der RauschtatSechs Monate bleiben unter der Höchststrafe von zwei Jahren für Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB.
Der 30-jährige Leon betrinkt sich bewusst so stark, dass er sein Verhalten nicht mehr steuern kann. In diesem Zustand zertrümmert er aus einem spontanen Entschluss die Fensterscheibe eines fremden Gartenhauses. Der Eigentümer verlangt noch am selben Tag bei der Polizei schriftlich Leons Bestrafung. 1Das Gericht verhängt gegen Leon allein wegen seines Sichbetrinkens eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Trifft „Strafrahmendeckelung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestrafung wegen VollrauschsLeon wird wegen Vollrauschs bestraft, weil er bei der Sachbeschädigung rauschbedingt schuldunfähig war.
- 2fehltEinhaltung der Höchststrafe der RauschtatDrei Jahre überschreiten die Höchststrafe von zwei Jahren aus § 303 Abs. 1 StGB und missachten damit die Begrenzung.
Typische Fehler
FehlerFür den Vollrausch wird stets eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren für zulässig gehalten.
RichtigIst die Höchststrafe der Rauschtat niedriger, begrenzt sie auch die Strafe wegen Vollrauschs.
FehlerEine höhere Strafdrohung der Rauschtat wird als Erweiterung des Strafrahmens für den Vollrausch verstanden.
RichtigAuch bei einer schwerer bedrohten Rauschtat bleibt die einzelne Freiheitsstrafe wegen Vollrauschs auf höchstens fünf Jahre begrenzt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema