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Vorhersehbarkeit der Rauschtat

§ 323a StGB · Strafrecht

Die Vorhersehbarkeit der Rauschtat bedeutet, dass eine im Rausch begangene rechtswidrige Tat für den Täter im Zeitpunkt der Berauschung nach den ihm bekannten Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten erkennbar war. Nach der Rechtsprechung und herrschenden Meinung ist sie keine Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 323a StGB, weil die Rauschtat eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist. Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich auf das Herbeiführen des Rausches beziehen.

Merksatz

Die Rauschtat muss nach herrschender Meinung bei der Berauschung nicht vorhersehbar sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Paul hat nach starkem Alkoholkonsum bereits mehrfach ohne Anlass andere Gäste geschlagen und erinnert sich daran. Er weiß, dass er nach großen Mengen Alkohol regelmäßig aggressiv wird. 1Trotzdem trinkt er erneut so viel, dass er kaum noch stehen und einem Gespräch nicht mehr folgen kann. Anschließend schlägt er ohne vorausgegangenen Angriff einen anderen Gast ins Gesicht.

Trifft „Vorhersehbarkeit der Rauschtat“ hier zu?

„Vorhersehbarkeit der Rauschtat“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtswidrige Tat im Rausch
    Paul begeht im alkoholbedingten Rausch eine nicht gerechtfertigte Körperverletzung.
    erfüllt
  2. 2
    Individuelle Erkennbarkeit bei der Berauschung
    Aufgrund seiner bekannten früheren Gewaltausbrüche kann Paul bereits beim Trinken mit einer erneuten Gewalttat rechnen.
    erfüllt
BFall B

Ben hat bei früheren Trinkabenden stets ruhig geschlafen und ist noch nie durch Gewalt oder andere Übergriffe aufgefallen. 1Er trinkt erneut eine große Menge Alkohol, kann danach kaum noch stehen und schlägt ohne vorausgegangenen Angriff seinen Mitbewohner ins Gesicht. Erst danach entdecken Ärzte eine zuvor symptomlose Hirnveränderung, die zusammen mit dem Alkohol erstmals einen heftigen Aggressionsschub ausgelöst hat.

Trifft „Vorhersehbarkeit der Rauschtat“ hier zu?

„Vorhersehbarkeit der Rauschtat“ trifft nicht zu.Es fehlt: Individuelle Erkennbarkeit bei der Berauschung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtswidrige Tat im Rausch
    Ben begeht im alkoholbedingten Rausch eine nicht gerechtfertigte Körperverletzung.
    erfüllt
  2. 2
    Individuelle Erkennbarkeit bei der Berauschung
    Seine bisherigen Erfahrungen und die noch symptomlose Hirnveränderung ließen Ben beim Trinken den späteren Gewaltausbruch nicht erkennen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der fahrlässigen Begehung wird nur die fehlende Vorhersehbarkeit der Rauschtat erörtert, nicht aber die Fahrlässigkeit hinsichtlich des Rausches.

RichtigZu prüfen ist, ob der Täter das Herbeiführen des Rausches vorhersehen und vermeiden konnte.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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