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Berauschen

§ 323a StGB · Strafrecht

Berauschen im Sinne des § 323a StGB ist das vorsätzliche oder fahrlässige Versetzen in einen Rauschzustand durch den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln. Für die Strafbarkeit muss der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begehen, wegen der er infolge rauschbedingter Schuldunfähigkeit oder deren Nichtausschließbarkeit nicht bestraft werden kann.

Merksatz

Das Herbeiführen des Rauschs und die spätere Tat sind getrennte Voraussetzungen der Strafbarkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna trinkt mehrere Gläser Wodka, um einen starken Rausch zu bekommen. Erst im Rausch beschließt sie aus Ärger, die Autoscheibe ihrer Nachbarin zu zerstören. Sie weiß, dass sie das fremde Auto nicht beschädigen darf, kann sich wegen des Alkohols aber überhaupt nicht mehr nach diesem Wissen richten. Noch in diesem Zustand schlägt sie die Scheibe ohne Erlaubnis der Nachbarin absichtlich mit einem Stein ein.

Trifft „Berauschen“ hier zu?

„Berauschen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzliches oder fahrlässiges Sichversetzen in einen Rauschzustand
    Anna führt den Rausch absichtlich herbei.
    erfüllt
  2. 2
    Aufnahme von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
    Anna nimmt ein alkoholisches Getränk zu sich.
    erfüllt
  3. 3
    Zusätzlich: Rechtswidrige Tat im Rausch
    Anna begeht während des Rauschs eine rechtswidrige Sachbeschädigung.
    erfüllt
  4. 4
    Zusätzlich: Rauschbedingte Nichtbestrafbarkeit der Rauschtat
    Die rauschbedingt vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit schließt eine Bestrafung wegen der Sachbeschädigung aus.
    erfüllt
BFall B

2Ben trinkt ein Fruchtgetränk mit einer heimlich beigemischten starken Droge, was er weder erkennen noch vorhersehen kann. Erst im Rausch beschließt er aus Ärger, die Autoscheibe seiner Nachbarin zu zerstören. 4Er weiß, dass er das fremde Auto nicht beschädigen darf, kann sich wegen der Droge aber überhaupt nicht mehr nach diesem Wissen richten. 3Noch in diesem Zustand schlägt er die Scheibe ohne Erlaubnis der Nachbarin absichtlich mit einem Stein ein.

Trifft „Berauschen“ hier zu?

„Berauschen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorsätzliches oder fahrlässiges Sichversetzen in einen Rauschzustand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzliches oder fahrlässiges Sichversetzen in einen Rauschzustand
    Da Ben die Beimischung weder erkennen noch vorhersehen kann, führt er den Rausch weder vorsätzlich noch fahrlässig herbei.
    fehlt
  2. 2
    Aufnahme von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
    Ben nimmt mit dem Getränk ein berauschendes Mittel auf.
    erfüllt
  3. 3
    Zusätzlich: Rechtswidrige Tat im Rausch
    Ben begeht während des Rauschs eine rechtswidrige Sachbeschädigung.
    erfüllt
  4. 4
    Zusätzlich: Rauschbedingte Nichtbestrafbarkeit der Rauschtat
    Die rauschbedingt vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit schließt eine Bestrafung wegen der Sachbeschädigung aus.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin ungewollter Rausch wird ohne Prüfung der Fahrlässigkeit aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen.

RichtigAuch das fahrlässige Herbeiführen des Rauschs kann die Voraussetzung des Sichberauschens erfüllen.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Strafbarkeit wird verlangt, dass die rauschbedingte Schuldunfähigkeit bei der Rauschtat sicher nachgewiesen ist.

RichtigEs genügt auch, dass rauschbedingte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann und deshalb eine Bestrafung wegen der Rauschtat ausscheidet.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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