Definitionen
Berauschen
§ 323a StGB · StrafrechtBerauschen im Sinne des § 323a StGB ist das vorsätzliche oder fahrlässige Versetzen in einen Rauschzustand durch den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln. Für die Strafbarkeit muss der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begehen, wegen der er infolge rauschbedingter Schuldunfähigkeit oder deren Nichtausschließbarkeit nicht bestraft werden kann.
Das Herbeiführen des Rauschs und die spätere Tat sind getrennte Voraussetzungen der Strafbarkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna trinkt mehrere Gläser Wodka, um einen starken Rausch zu bekommen. Erst im Rausch beschließt sie aus Ärger, die Autoscheibe ihrer Nachbarin zu zerstören. Sie weiß, dass sie das fremde Auto nicht beschädigen darf, kann sich wegen des Alkohols aber überhaupt nicht mehr nach diesem Wissen richten. Noch in diesem Zustand schlägt sie die Scheibe ohne Erlaubnis der Nachbarin absichtlich mit einem Stein ein.
Trifft „Berauschen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsätzliches oder fahrlässiges Sichversetzen in einen RauschzustandAnna führt den Rausch absichtlich herbei.
- 2erfülltAufnahme von Alkohol oder anderen berauschenden MittelnAnna nimmt ein alkoholisches Getränk zu sich.
- 3erfülltZusätzlich: Rechtswidrige Tat im RauschAnna begeht während des Rauschs eine rechtswidrige Sachbeschädigung.
- 4erfülltZusätzlich: Rauschbedingte Nichtbestrafbarkeit der RauschtatDie rauschbedingt vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit schließt eine Bestrafung wegen der Sachbeschädigung aus.
2Ben trinkt ein Fruchtgetränk mit einer heimlich beigemischten starken Droge, was er weder erkennen noch vorhersehen kann. Erst im Rausch beschließt er aus Ärger, die Autoscheibe seiner Nachbarin zu zerstören. 4Er weiß, dass er das fremde Auto nicht beschädigen darf, kann sich wegen der Droge aber überhaupt nicht mehr nach diesem Wissen richten. 3Noch in diesem Zustand schlägt er die Scheibe ohne Erlaubnis der Nachbarin absichtlich mit einem Stein ein.
Trifft „Berauschen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVorsätzliches oder fahrlässiges Sichversetzen in einen RauschzustandDa Ben die Beimischung weder erkennen noch vorhersehen kann, führt er den Rausch weder vorsätzlich noch fahrlässig herbei.
- 2erfülltAufnahme von Alkohol oder anderen berauschenden MittelnBen nimmt mit dem Getränk ein berauschendes Mittel auf.
- 3erfülltZusätzlich: Rechtswidrige Tat im RauschBen begeht während des Rauschs eine rechtswidrige Sachbeschädigung.
- 4erfülltZusätzlich: Rauschbedingte Nichtbestrafbarkeit der RauschtatDie rauschbedingt vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit schließt eine Bestrafung wegen der Sachbeschädigung aus.
Typische Fehler
FehlerEin ungewollter Rausch wird ohne Prüfung der Fahrlässigkeit aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen.
RichtigAuch das fahrlässige Herbeiführen des Rauschs kann die Voraussetzung des Sichberauschens erfüllen.
FehlerFür die Strafbarkeit wird verlangt, dass die rauschbedingte Schuldunfähigkeit bei der Rauschtat sicher nachgewiesen ist.
RichtigEs genügt auch, dass rauschbedingte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann und deshalb eine Bestrafung wegen der Rauschtat ausscheidet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema