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Klageerzwingungsverfahren

§§ 172–177 StPO · Strafrecht

Das Klageerzwingungsverfahren ist ein strafprozessuales Verfahren, in dem der Verletzte beim Oberlandesgericht beantragen kann, die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage zu verpflichten, wenn diese die Strafverfolgung durch Bescheid nach § 171 StPO abgelehnt hat und der Antragsteller zuvor erfolglos das Beschwerdeverfahren bei der vorgesetzten Behörde (Generalstaatsanwaltschaft) betrieben hat. Es ist ausgeschlossen, wenn ausschließlich eine im Wege der Privatklage verfolgbare Straftat betroffen ist oder einer der in § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO genannten Fälle des Absehens von der Strafverfolgung vorliegt.

Merksatz

Vor dem gerichtlichen Antrag muss der Verletzte erfolglos die vorgesetzte Staatsanwaltschaft angerufen haben.

Wie führt der Weg zum Oberlandesgericht?Jede Frist knüpft an die Bekanntmachung des jeweiligen Bescheids an und setzt die vorgeschriebene Belehrung voraus.
  1. Erste Bekanntmachung
    Ablehnender Erstbescheid
    Der Verletzte erhält den Bescheid der Staatsanwaltschaft.
  2. Binnen zwei Wochen
    Beschwerde einlegen
    Der Verletzte wendet sich an die vorgesetzte Stelle der Staatsanwaltschaft.
  3. Neue Bekanntmachung
    Ablehnender Beschwerdebescheid
    Die Bekanntmachung dieses Bescheids setzt die Monatsfrist in Gang.
  4. Binnen einem Monat
    Gerichtliche Entscheidung beantragen
    Der Verletzte stellt den gerichtlichen Antrag.
  1. Ablehnender Erstbescheid Der Verletzte erhält den Bescheid der Staatsanwaltschaft.
  2. Beschwerde einlegen Der Verletzte wendet sich an die vorgesetzte Stelle der Staatsanwaltschaft.
  3. Ablehnender Beschwerdebescheid Die Bekanntmachung dieses Bescheids setzt die Monatsfrist in Gang.
  4. Gerichtliche Entscheidung beantragen Der Verletzte stellt den gerichtlichen Antrag.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna zeigt ihren Nachbarn Tom an, weil er ihr Fahrrad im Wert von 900 Euro gestohlen habe. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen Tom ein und teilt Anna schriftlich mit, dass sie die Beweise nicht für eine Anklage ausreichend findet. Anna beschwert sich innerhalb einer Woche bei der Generalstaatsanwaltschaft, die ihre Beschwerde schriftlich zurückweist. Eine Woche nach dieser Mitteilung reicht Annas Anwältin einen von ihr unterschriebenen Antrag beim Oberlandesgericht ein, schildert darin den Diebstahl und den bisherigen Ablauf, nennt die Beweismittel und verlangt für Anna eine gerichtliche Anordnung zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft.

Trifft „Klageerzwingungsverfahren“ hier zu?

„Klageerzwingungsverfahren“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antragsteller ist Verletzter
    Anna ist als Eigentümerin des Fahrrads durch die angezeigte Tat unmittelbar verletzt.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag beim Oberlandesgericht
    Die Anwältin stellt den gerichtlichen Antrag für Anna beim zuständigen Gericht.
    erfüllt
  3. 3
    Ziel: Verpflichtung zur Anklageerhebung
    Anna will erreichen, dass die Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Anklageerhebung verpflichtet wird.
    erfüllt
  4. 4
    Ablehnung der Strafverfolgung
    Die Staatsanwaltschaft lehnt die Anklage wegen unzureichender Beweise ab.
    erfüllt
  5. 5
    Erfolglose Vorschaltbeschwerde
    Anna hat vor dem gerichtlichen Antrag rechtzeitig und erfolglos die vorgesetzte Stelle eingeschaltet.
    erfüllt
  6. 6
    Kein gesetzlicher Ausschluss
    Diebstahl ist kein Privatklagedelikt, das Verfahren richtet sich gegen einen bestimmten Beschuldigten, und die Einstellung mangels Beweisen gehört nicht zu den gesetzlichen Ausschlussfällen.
    erfüllt
BFall B

Anna zeigt ihren Nachbarn Tom an, weil er ihr Fahrrad im Wert von 900 Euro gestohlen habe. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen Tom ein und teilt Anna schriftlich mit, dass sie die Beweise nicht für eine Anklage ausreichend findet. Anna wendet sich nicht an die Generalstaatsanwaltschaft. Eine Woche nach der Mitteilung reicht Annas Anwältin einen von ihr unterschriebenen Antrag beim Oberlandesgericht ein, schildert darin den Diebstahl und den bisherigen Ablauf, nennt die Beweismittel und verlangt für Anna eine gerichtliche Anordnung zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft.

Trifft „Klageerzwingungsverfahren“ hier zu?

„Klageerzwingungsverfahren“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erfolglose Vorschaltbeschwerde

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antragsteller ist Verletzter
    Anna ist als Eigentümerin des Fahrrads durch die angezeigte Tat unmittelbar verletzt.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag beim Oberlandesgericht
    Die Anwältin stellt den gerichtlichen Antrag für Anna beim zuständigen Gericht.
    erfüllt
  3. 3
    Ziel: Verpflichtung zur Anklageerhebung
    Anna will erreichen, dass die Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Anklageerhebung verpflichtet wird.
    erfüllt
  4. 4
    Ablehnung der Strafverfolgung
    Die Staatsanwaltschaft lehnt die Anklage wegen unzureichender Beweise ab.
    erfüllt
  5. 5
    Erfolglose Vorschaltbeschwerde
    Anna hat vor dem gerichtlichen Antrag keine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt.
    fehlt
  6. 6
    Kein gesetzlicher Ausschluss
    Diebstahl ist kein Privatklagedelikt, das Verfahren richtet sich gegen einen bestimmten Beschuldigten, und die Einstellung mangels Beweisen gehört nicht zu den gesetzlichen Ausschlussfällen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür den gerichtlichen Antrag wird die eigene Unterschrift des nicht anwaltlich zugelassenen Verletzten für ausreichend gehalten.

RichtigDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung benötigt eine anwaltliche Unterschrift.

Voraussetzung vergessen

FehlerDer gerichtliche Antrag wird auch bei ausschließlich privatklagefähigen Straftaten für zulässig gehalten.

RichtigBetrifft das Verfahren ausschließlich privatklagefähige Straftaten, ist der gerichtliche Antrag ausgeschlossen.

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