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Vergehen

§ 12 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

Merksatz

Entscheidend ist die untere Grenze der gesetzlichen Strafdrohung, nicht die Höchststrafe.

Was trennt Vergehen und Verbrechen?Verglichen wird die gesetzliche Strafdrohung. Änderungen nach § 12 Abs. 3 StGB bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Vergehen
Verbrechen
Mindestfreiheitsstrafe
Unter einem Jahr
Mindestens ein Jahr
Alternative Geldstrafe
Genügt für die Einordnung
Schließt die Einordnung aus

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die 30-jährige Lara wird vor einem Strafgericht als Zeugin zu einem beobachteten Verkehrsunfall befragt. 1Sie behauptet bewusst wahrheitswidrig, das beteiligte Auto sei rot gewesen, obwohl sie weiß, dass es blau war. 2Das Gericht lässt sie auf ihre Aussage keinen Eid schwören.

Trifft „Vergehen“ hier zu?

„Vergehen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtswidrige Tat
    Lara macht als Zeugin vorsätzlich eine falsche Aussage, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe
    Die falsche uneidliche Aussage ist nach § 153 StGB mit mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht.
    erfüllt
BFall B

Die 30-jährige Lara wird vor einem Strafgericht als Zeugin zu einem beobachteten Verkehrsunfall befragt. 1Sie behauptet bewusst wahrheitswidrig, das beteiligte Auto sei rot gewesen, obwohl sie weiß, dass es blau war. Anschließend schwört Lara vor dem Gericht einen Eid darauf, dass ihre Aussage wahr sei.

Trifft „Vergehen“ hier zu?

„Vergehen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtswidrige Tat
    Lara begeht vorsätzlich einen Meineid, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe
    Meineid ist nach § 154 Abs. 1 StGB mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Einteilung wird von der im Einzelfall verhängten Strafe abhängig gemacht.

RichtigMaßgeblich ist die gesetzliche Strafdrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin besonders schwerer Fall eines Vergehens wird allein wegen seines erhöhten Strafrahmens als Verbrechen eingeordnet.

RichtigStrafrahmenänderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle ändern die Einteilung nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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