Definitionen
Geringe Schuld
§ 153 StPO · StrafrechtGeringe Schuld liegt vor, wenn die Schuld des Täters im Vergleich zu dem für die jeweilige Tat typischen Durchschnittsfall erheblich unter dem Normalmaß bleiben würde.
Auch bei einer leichten Straftat ist die Schuld nicht automatisch gering.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die 30-jährige, bisher unbestrafte Anna steckt im Supermarkt spontan eine Tafel Schokolade für einen Euro ein, um sie zu Hause zu essen, und verlässt das Geschäft ohne zu bezahlen. Wenige Minuten später kehrt sie aus eigenem Antrieb zurück, gibt die unbeschädigte Tafel zurück und entschuldigt sich. Die Marktleitung verlangt trotzdem ausdrücklich ihre strafrechtliche Verfolgung.
Trifft „Geringe Schuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVergleich mit dem typischen Durchschnittsfall derselben TatartVergleichsmaßstab sind typische einfache Ladendiebstähle.
- 2erfülltErheblich unterdurchschnittliche SchuldDer äußerst geringe Wert, die spontane Begehung, die fehlenden Vorstrafen und die freiwillige Wiedergutmachung lassen die Schuld insgesamt erheblich unterdurchschnittlich erscheinen.
Die 30-jährige Anna wurde bereits zweimal wegen Diebstahls zu Geldstrafen verurteilt. Wenige Wochen nach der letzten Verurteilung 1steckt sie in einem Elektronikmarkt ein Smartphone für 900 Euro ein und verlässt das Geschäft, ohne zu bezahlen. Sie hat die Tat mehrere Tage geplant und verkauft das Gerät anschließend für 600 Euro.
Trifft „Geringe Schuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVergleich mit dem typischen Durchschnittsfall derselben TatartAuch diese Tat ist mit typischen einfachen Ladendiebstählen zu vergleichen.
- 2fehltErheblich unterdurchschnittliche SchuldDie einschlägigen Vorstrafen, der schnelle Rückfall und das geplante Vorgehen bei beträchtlichem Warenwert schließen eine erheblich unterdurchschnittliche Schuld aus.
Typische Fehler
FehlerAus geringer Schuld wird unmittelbar auf die Zulässigkeit einer Einstellung geschlossen.
RichtigZusätzlich muss das öffentliche Verfolgungsinteresse fehlen; geringe Schuld allein genügt nicht.
FehlerBei geringer Schuld müsse die Staatsanwaltschaft zwingend von der Verfolgung absehen.
RichtigAuch wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, steht das Absehen von der Verfolgung im Ermessen der Staatsanwaltschaft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema