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Auflagen und Weisungen

§§ 56b, 56c StGB · Strafrecht

Auflagen sind dem Verurteilten auferlegte Pflichten zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens, zur Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse oder zur gemeinnützigen Leistung (§ 56b StGB), die keine Freiheitsentziehung bezwecken, sondern der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen; Weisungen sind Gebote oder Verbote, die die Lebensführung des Verurteilten regeln und ihm helfen sollen, keine Straftaten mehr zu begehen (§ 56c StGB), ohne den Charakter einer Strafe zu haben. Auflagen und Weisungen werden bei der Strafaussetzung zur Bewährung vom Gericht erteilt und dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an den Verurteilten stellen.

Merksatz

Auflagen blicken auf das begangene Unrecht, Weisungen auf die Vermeidung künftiger Straftaten.

Was trennt Auflagen und Weisungen?Entscheidend ist die unterschiedliche Zielrichtung: Genugtuung für die begangene Tat einerseits und Vermeidung weiterer Straftaten andererseits.
Auflagen
Weisungen
Zweck
Genugtuung für begangenes Unrecht
Hilfe zur Vermeidung weiterer Straftaten
Inhalt
Schadenswiedergutmachung, Geldzahlung oder gemeinnützige Leistungen
Gebote oder Verbote zur Lebensführung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea ist mehrfach betrunken Auto gefahren, ohne einen Unfall oder einen anderen Schaden zu verursachen. Das Gericht setzt ihre Freiheitsstrafe zur Bewährung aus und ordnet als Ausgleich für das begangene Unrecht eine Zahlung von 200 Euro an eine gemeinnützige Suchthilfe innerhalb eines Monats an. Nach allen notwendigen Ausgaben stehen Lea monatlich 800 Euro zur freien Verfügung.

Trifft „Auflagen und Weisungen“ hier zu?

„Auflagen und Weisungen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Inhalt und Zweck einer Auflage oder Weisung
    Die Zahlung an die gemeinnützige Einrichtung dient der Genugtuung und hat damit Inhalt und Zweck einer Auflage.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliche Anordnung bei Strafaussetzung zur Bewährung
    Das Gericht verbindet die Strafaussetzung mit der Zahlungspflicht.
    erfüllt
  3. 3
    Keine unzumutbaren Anforderungen
    Die einmalige Zahlung von 200 Euro innerhalb eines Monats überfordert Lea bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht.
    erfüllt
BFall B

Lea ist mehrfach betrunken Auto gefahren, ohne einen Unfall oder einen anderen Schaden zu verursachen. Das Gericht setzt ihre Freiheitsstrafe zur Bewährung aus und ordnet als Ausgleich für das begangene Unrecht eine Zahlung von 10.000 Euro an eine gemeinnützige Suchthilfe innerhalb einer Woche an. Leas Einkommen reicht gerade für ihren notwendigen Lebensunterhalt; sie hat weder Ersparnisse noch andere verwertbare Vermögenswerte.

Trifft „Auflagen und Weisungen“ hier zu?

„Auflagen und Weisungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine unzumutbaren Anforderungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Inhalt und Zweck einer Auflage oder Weisung
    Empfänger und Zweck der Zahlung entsprechen einer Auflage; die finanzielle Überforderung wird gesondert geprüft.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliche Anordnung bei Strafaussetzung zur Bewährung
    Die Zahlungspflicht wird gerichtlich zusammen mit der Strafaussetzung angeordnet.
    erfüllt
  3. 3
    Keine unzumutbaren Anforderungen
    Die Zahlung von 10.000 Euro innerhalb einer Woche überfordert Lea angesichts ihres Einkommens und fehlenden Vermögens eindeutig.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Weisung allein damit begründen, dass der Verurteilte für seine Tat zusätzlich büßen soll.

RichtigWeisungen müssen der Vermeidung weiterer Straftaten dienen; Genugtuung für die begangene Tat ist dagegen der Zweck von Auflagen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Höhe einer Geldauflage die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Verurteilten außer Acht lassen.

RichtigDie finanzielle Belastung muss für den Verurteilten zumutbar bleiben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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