Definitionen
Auflagen und Weisungen
§§ 56b, 56c StGB · StrafrechtAuflagen sind dem Verurteilten auferlegte Pflichten zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens, zur Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse oder zur gemeinnützigen Leistung (§ 56b StGB), die keine Freiheitsentziehung bezwecken, sondern der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen; Weisungen sind Gebote oder Verbote, die die Lebensführung des Verurteilten regeln und ihm helfen sollen, keine Straftaten mehr zu begehen (§ 56c StGB), ohne den Charakter einer Strafe zu haben. Auflagen und Weisungen werden bei der Strafaussetzung zur Bewährung vom Gericht erteilt und dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an den Verurteilten stellen.
Auflagen blicken auf das begangene Unrecht, Weisungen auf die Vermeidung künftiger Straftaten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea ist mehrfach betrunken Auto gefahren, ohne einen Unfall oder einen anderen Schaden zu verursachen. Das Gericht setzt ihre Freiheitsstrafe zur Bewährung aus und ordnet als Ausgleich für das begangene Unrecht eine Zahlung von 200 Euro an eine gemeinnützige Suchthilfe innerhalb eines Monats an. Nach allen notwendigen Ausgaben stehen Lea monatlich 800 Euro zur freien Verfügung.
Trifft „Auflagen und Weisungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInhalt und Zweck einer Auflage oder WeisungDie Zahlung an die gemeinnützige Einrichtung dient der Genugtuung und hat damit Inhalt und Zweck einer Auflage.
- 2erfülltGerichtliche Anordnung bei Strafaussetzung zur BewährungDas Gericht verbindet die Strafaussetzung mit der Zahlungspflicht.
- 3erfülltKeine unzumutbaren AnforderungenDie einmalige Zahlung von 200 Euro innerhalb eines Monats überfordert Lea bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht.
Lea ist mehrfach betrunken Auto gefahren, ohne einen Unfall oder einen anderen Schaden zu verursachen. Das Gericht setzt ihre Freiheitsstrafe zur Bewährung aus und ordnet als Ausgleich für das begangene Unrecht eine Zahlung von 10.000 Euro an eine gemeinnützige Suchthilfe innerhalb einer Woche an. Leas Einkommen reicht gerade für ihren notwendigen Lebensunterhalt; sie hat weder Ersparnisse noch andere verwertbare Vermögenswerte.
Trifft „Auflagen und Weisungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInhalt und Zweck einer Auflage oder WeisungEmpfänger und Zweck der Zahlung entsprechen einer Auflage; die finanzielle Überforderung wird gesondert geprüft.
- 2erfülltGerichtliche Anordnung bei Strafaussetzung zur BewährungDie Zahlungspflicht wird gerichtlich zusammen mit der Strafaussetzung angeordnet.
- 3fehltKeine unzumutbaren AnforderungenDie Zahlung von 10.000 Euro innerhalb einer Woche überfordert Lea angesichts ihres Einkommens und fehlenden Vermögens eindeutig.
Typische Fehler
FehlerEine Weisung allein damit begründen, dass der Verurteilte für seine Tat zusätzlich büßen soll.
RichtigWeisungen müssen der Vermeidung weiterer Straftaten dienen; Genugtuung für die begangene Tat ist dagegen der Zweck von Auflagen.
FehlerBei der Höhe einer Geldauflage die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Verurteilten außer Acht lassen.
RichtigDie finanzielle Belastung muss für den Verurteilten zumutbar bleiben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema