Definitionen
Vorbereitungshandlung
§ 22 StGB · StrafrechtEine Vorbereitungshandlung ist eine Handlung, die der Verwirklichung eines Tatbestands vorgelagert ist und noch nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, sodass sie grundsätzlich straflos bleibt; sie ist von dem strafbaren Versuch abzugrenzen, bei dem der Täter nach seinem Tatplan unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt.
Ein Tatplan allein genügt nicht, um die Grenze zum Versuch zu überschreiten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul will seinen Nachbarn mit einem Messer töten. 1Dazu steckt er zu Hause ein Küchenmesser in seine Jacke. 2Der Nachbar befindet sich zu dieser Zeit zehn Kilometer entfernt.
Trifft „Vorbereitungshandlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDer Tatbestandsverwirklichung vorgelagerte HandlungDas Einstecken des Messers dient der später geplanten Tötung und geht ihr voraus.
- 2erfülltNoch kein unmittelbares AnsetzenPaul muss nach seinem Plan erst zum Nachbarn gelangen und sich ihm für den Messerangriff nähern.
Paul will seinen Nachbarn mit einem Messer töten. 1Er steht direkt vor ihm und holt zum Stich ins Herz aus, den er sofort ausführen will. Das Messer hat den Nachbarn noch nicht berührt.
Trifft „Vorbereitungshandlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDer Tatbestandsverwirklichung vorgelagerte HandlungDas Ausholen geht der geplanten Tötung voraus; der Nachbar ist noch nicht einmal verletzt.
- 2fehltNoch kein unmittelbares AnsetzenMit dem Ausholen zum sofortigen tödlichen Stich setzt Paul nach seinem Tatplan bereits unmittelbar an.
Typische Fehler
FehlerVorbereitungshandlungen werden ausnahmslos für straflos gehalten.
RichtigDie Straflosigkeit ist nur der Grundsatz; besondere Straftatbestände können bereits vorbereitendes Verhalten erfassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata