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Vorbereitungshandlung

§ 22 StGB · Strafrecht

Eine Vorbereitungshandlung ist eine Handlung, die der Verwirklichung eines Tatbestands vorgelagert ist und noch nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, sodass sie grundsätzlich straflos bleibt; sie ist von dem strafbaren Versuch abzugrenzen, bei dem der Täter nach seinem Tatplan unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt.

Merksatz

Ein Tatplan allein genügt nicht, um die Grenze zum Versuch zu überschreiten.

Wo liegt die Grenze zum Versuch?Entscheidend ist das unmittelbare Ansetzen nach dem Tatplan. Die Strafbarkeit ist davon gesondert zu beurteilen.
Vorbereitungshandlung
Versuch
Nähe zur Ausführung
Noch kein unmittelbares Ansetzen
Unmittelbares Ansetzen nach dem Tatplan
Strafbarkeit
Grundsätzlich straflos; besondere Straftatbestände bleiben möglich.
Bei Verbrechen strafbar, bei Vergehen nur nach besonderer gesetzlicher Regelung (§ 23 Abs. 1 StGB).

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul will seinen Nachbarn mit einem Messer töten. 1Dazu steckt er zu Hause ein Küchenmesser in seine Jacke. 2Der Nachbar befindet sich zu dieser Zeit zehn Kilometer entfernt.

Trifft „Vorbereitungshandlung“ hier zu?

„Vorbereitungshandlung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Der Tatbestandsverwirklichung vorgelagerte Handlung
    Das Einstecken des Messers dient der später geplanten Tötung und geht ihr voraus.
    erfüllt
  2. 2
    Noch kein unmittelbares Ansetzen
    Paul muss nach seinem Plan erst zum Nachbarn gelangen und sich ihm für den Messerangriff nähern.
    erfüllt
BFall B

Paul will seinen Nachbarn mit einem Messer töten. 1Er steht direkt vor ihm und holt zum Stich ins Herz aus, den er sofort ausführen will. Das Messer hat den Nachbarn noch nicht berührt.

Trifft „Vorbereitungshandlung“ hier zu?

„Vorbereitungshandlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Noch kein unmittelbares Ansetzen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Der Tatbestandsverwirklichung vorgelagerte Handlung
    Das Ausholen geht der geplanten Tötung voraus; der Nachbar ist noch nicht einmal verletzt.
    erfüllt
  2. 2
    Noch kein unmittelbares Ansetzen
    Mit dem Ausholen zum sofortigen tödlichen Stich setzt Paul nach seinem Tatplan bereits unmittelbar an.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerVorbereitungshandlungen werden ausnahmslos für straflos gehalten.

RichtigDie Straflosigkeit ist nur der Grundsatz; besondere Straftatbestände können bereits vorbereitendes Verhalten erfassen.

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