Definitionen
Versuchsbeginn
§ 22 StGB · StrafrechtDer Versuch beginnt, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt, d.h. er überschreitet die Schwelle zum 'Jetzt geht es los', indem er eine Handlung vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmündet.
Maßgeblich ist die Ausführungsnähe aus Tätersicht, nicht allein die objektive Gefährlichkeit der Handlung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Timo will Lara töten und hält seine Pistole für geladen. 2Er steht unmittelbar vor ihr, zielt auf ihre Brust und drückt ab. Die Pistole ist unbemerkt ungeladen.
Trifft „Versuchsbeginn“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeurteilung nach der TätervorstellungNach Timos Vorstellung kann der Schuss Lara töten.
- 2erfülltUnmittelbares Ansetzen ohne wesentliche ZwischenschritteMit dem Abdrücken führt Timo nach seinem Tatplan bereits die tödliche Schusshandlung aus.
Timo will Lara am Abend mit einem Messer töten. Morgens schleift er dafür zu Hause die Klinge. 1Nach seinem Plan muss er anschließend noch zu Laras eine Stunde entfernter Wohnung fahren und dort auf ihre Rückkehr warten.
Trifft „Versuchsbeginn“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeurteilung nach der TätervorstellungFür die Beurteilung ist Timos Vorstellung vom weiteren Tatablauf maßgeblich.
- 2fehltUnmittelbares Ansetzen ohne wesentliche ZwischenschritteDie Fahrt zu Laras Wohnung und das Warten auf ihre Rückkehr stehen als wesentliche Zwischenschritte noch aus.
Typische Fehler
FehlerEin fester Tatentschluss wird bereits als Versuchsbeginn behandelt.
RichtigZusätzlich muss der Täter nach seinem Tatplan die Grenze von der Vorbereitung zur unmittelbaren Ausführung überschreiten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata