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Tatumstand

§ 16 StGB · Strafrecht

Ein Tatumstand ist jeder zum gesetzlichen Tatbestand gehörende Umstand tatsächlicher Art, dessen Unkenntnis bei Begehung der Tat den Vorsatz des Täters ausschließt (Tatbestandsirrtum) bzw. dessen irrige Annahme die Strafbarkeit wegen eines Versuchs begründen kann (untauglicher Versuch).

Merksatz

Entscheidend ist, ob ein konkretes Geschehensdetail ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ausfüllt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena steckt im Laden einen Schal in ihre Tasche, um ihn ohne Bezahlung zu behalten. Sie weiß, dass der Schal dem Ladeninhaber gehört. Betrachtet wird, dass der Schal nicht Lena, sondern dem Ladeninhaber gehört.

Trifft „Tatumstand“ hier zu?

„Tatumstand“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkreter Umstand tatsächlicher Art
    Die Eigentumszuordnung des einzelnen Schals ist ein konkreter Umstand des Geschehens.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zum gesetzlichen Tatbestand
    Die Eigentumszuordnung füllt das Merkmal der Fremdheit beim Diebstahl aus.
    erfüllt
BFall B

Lena steckt im Laden einen blauen Schal in ihre Tasche, um ihn ohne Bezahlung zu behalten. Sie weiß, dass der Schal dem Ladeninhaber gehört. Betrachtet wird 1die blaue Farbe des Schals.

Trifft „Tatumstand“ hier zu?

„Tatumstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zugehörigkeit zum gesetzlichen Tatbestand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkreter Umstand tatsächlicher Art
    Die Farbe des einzelnen Schals ist ein konkret feststellbares Detail des Geschehens.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zum gesetzlichen Tatbestand
    Die blaue Farbe des Schals füllt kein Merkmal des Diebstahlstatbestands aus.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie irrige Annahme eines tatsächlich fehlenden belastenden Tatumstands wird wie dessen Unkenntnis behandelt und soll den Vorsatz ausschließen.

RichtigWer sich einen tatsächlich fehlenden belastenden Umstand vorstellt, kann sich wegen eines untauglichen Versuchs strafbar machen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der vorsatzausschließenden Unkenntnis eines Tatumstands wird auf vollständige Straflosigkeit geschlossen.

RichtigTrotz fehlenden Vorsatzes kann bei entsprechender Strafvorschrift eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bestehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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