Definitionen
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
§ 63 StGB · StrafrechtDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die das Gericht anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, sofern eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines länger dauernden psychischen Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die erwarteten Taten müssen die Opfer seelisch oder körperlich erheblich schädigen oder gefährden oder schwere wirtschaftliche Schäden verursachen. Ist die Anlasstat nicht erheblich, müssen besondere Umstände die Erwartung solcher erheblichen Taten rechtfertigen.
Nicht die Diagnose allein, sondern die zustandsbedingte Gefahr erheblicher weiterer Taten ist entscheidend.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul hat seit Jahren eine psychische Erkrankung mit Wahnvorstellungen. Aus seinem Wahn heraus sticht er einem unbekannten Passanten ein Messer in die Brust und verletzt ihn lebensgefährlich; der Passant hatte ihn weder angegriffen noch bedroht. Paul weiß, dass er einen Menschen schwer verletzt, kann aber wegen seiner Wahnvorstellungen nicht erkennen, dass er etwas Verbotenes tut. Nach Prüfung seiner Krankengeschichte, seiner Lebensumstände und des Angriffs erwarten die Ärzte wegen der seit Jahren anhaltenden Wahnvorstellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere lebensgefährliche Messerangriffe auf beliebige Passanten.
Trifft „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtswidrige AnlasstatPaul begeht eine vorsätzliche Körperverletzung, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
- 2erfülltSchuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit bei der TatSeine psychische Erkrankung hebt bei der Tat seine Fähigkeit auf, das Unrecht seines Handelns einzusehen.
- 3erfülltGesamtwürdigung von Täter und TatDie Prognose berücksichtigt sowohl Pauls persönliche Verhältnisse als auch die konkrete Tat.
- 4erfülltLänger dauernder Zustand mit zustandsbedingter TatgefahrDer Zustand besteht seit Jahren und lässt mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere durch ihn verursachte Taten erwarten.
- 5erfülltErhebliche erwartete Taten und AllgemeingefährlichkeitDie erwarteten Angriffe gefährden Menschen körperlich erheblich und begründen Pauls Gefährlichkeit für die Allgemeinheit.
- 6erfülltBei unerheblicher Anlasstat zusätzliche besondere UmständeDie Anlasstat ist bereits erheblich, sodass zusätzliche besondere Umstände nicht erforderlich sind.
Paul hat seit Jahren eine psychische Erkrankung mit Wahnvorstellungen. Um an das Bargeld eines unbekannten Passanten zu gelangen, sticht er diesem ein Messer in die Brust und verletzt ihn lebensgefährlich; der Passant hatte ihn weder angegriffen noch bedroht. Bei diesem Angriff erkennt Paul trotz seiner Erkrankung, dass er etwas Verbotenes tut, und kann sein Verhalten ohne krankheitsbedingte Einschränkung steuern. Nach Prüfung seiner Krankengeschichte, seiner Lebensumstände und des Angriffs erwarten die Ärzte wegen der seit Jahren anhaltenden Wahnvorstellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit künftige lebensgefährliche Messerangriffe auf beliebige Passanten.
Trifft „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtswidrige AnlasstatPaul begeht eine vorsätzliche Körperverletzung, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
- 2fehltSchuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit bei der TatBei der Anlasstat sind Pauls Einsichts- und Steuerungsfähigkeit trotz seiner Erkrankung uneingeschränkt erhalten.
- 3erfülltGesamtwürdigung von Täter und TatDie Prognose berücksichtigt sowohl Pauls persönliche Verhältnisse als auch die konkrete Tat.
- 4erfülltLänger dauernder Zustand mit zustandsbedingter TatgefahrDer länger dauernde Zustand lässt mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftige durch ihn verursachte Taten erwarten.
- 5erfülltErhebliche erwartete Taten und AllgemeingefährlichkeitDie erwarteten Angriffe gefährden Menschen körperlich erheblich und begründen Pauls Gefährlichkeit für die Allgemeinheit.
- 6erfülltBei unerheblicher Anlasstat zusätzliche besondere UmständeDie Anlasstat ist bereits erheblich, sodass zusätzliche besondere Umstände nicht erforderlich sind.
Typische Fehler
FehlerBei Schuldunfähigkeit wird die Unterbringung ausgeschlossen, weil der Täter nicht bestraft werden kann.
RichtigAls Maßregel kann die Unterbringung auch bei Schuldunfähigkeit angeordnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
FehlerEine erhebliche Anlasstat wird ausnahmslos verlangt.
RichtigAuch eine nicht erhebliche Anlasstat kann genügen, wenn besondere Umstände die Erwartung erheblicher künftiger Taten rechtfertigen.
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