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Mitfahrer

§ 316a Abs. 1 StGB · Strafrecht

Mitfahrer ist, wer sich als Insasse in einem Kraftfahrzeug befördern lässt, ohne selbst die Fahrzeugführung zu übernehmen. Auch der Halter des Fahrzeugs kann Mitfahrer sein.

Merksatz

Die Mitfahrerrolle und die gleichzeitige Führung desselben Kraftfahrzeugs schließen sich aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara sitzt im Auto, das ihr gehört und dessen laufende Kosten sie trägt, auf dem Beifahrersitz. Jan fährt sie zum Bahnhof und bedient dabei allein Lenkrad und Pedale.

Trifft „Mitfahrer“ hier zu?

„Mitfahrer“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Insasse eines Kraftfahrzeugs
    Mara befindet sich als Insassin in einem Kraftfahrzeug.
    erfüllt
  2. 2
    Beförderung
    Mara wird mit dem Auto zum Bahnhof transportiert.
    erfüllt
  3. 3
    Keine eigene Fahrzeugführung
    Jan führt das Fahrzeug, während Mara keine Bedienung übernimmt.
    erfüllt
BFall B

Mara sitzt auf einem Sitz in der Transportkiste eines Lastenfahrrads ohne Motor. Jan fährt sie damit zum Bahnhof und lenkt, tritt und bremst allein.

Trifft „Mitfahrer“ hier zu?

„Mitfahrer“ trifft nicht zu.Es fehlt: Insasse eines Kraftfahrzeugs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Insasse eines Kraftfahrzeugs
    Das Lastenfahrrad ohne Motor ist kein Kraftfahrzeug.
    fehlt
  2. 2
    Beförderung
    Mara wird mit dem Lastenfahrrad zum Bahnhof transportiert.
    erfüllt
  3. 3
    Keine eigene Fahrzeugführung
    Jan führt das Fahrzeug allein, während Mara lediglich in der Transportkiste sitzt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Halter wird allein wegen seiner Haltereigenschaft als Mitfahrer ausgeschlossen.

RichtigAuch der Halter kann Mitfahrer sein, wenn eine andere Person das Fahrzeug führt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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