Definitionen
Mitfahrer
§ 316a Abs. 1 StGB · StrafrechtMitfahrer ist, wer sich als Insasse in einem Kraftfahrzeug befördern lässt, ohne selbst die Fahrzeugführung zu übernehmen. Auch der Halter des Fahrzeugs kann Mitfahrer sein.
Die Mitfahrerrolle und die gleichzeitige Führung desselben Kraftfahrzeugs schließen sich aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara sitzt im Auto, das ihr gehört und dessen laufende Kosten sie trägt, auf dem Beifahrersitz. Jan fährt sie zum Bahnhof und bedient dabei allein Lenkrad und Pedale.
Trifft „Mitfahrer“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInsasse eines KraftfahrzeugsMara befindet sich als Insassin in einem Kraftfahrzeug.
- 2erfülltBeförderungMara wird mit dem Auto zum Bahnhof transportiert.
- 3erfülltKeine eigene FahrzeugführungJan führt das Fahrzeug, während Mara keine Bedienung übernimmt.
Mara sitzt auf einem Sitz in der Transportkiste eines Lastenfahrrads ohne Motor. Jan fährt sie damit zum Bahnhof und lenkt, tritt und bremst allein.
Trifft „Mitfahrer“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltInsasse eines KraftfahrzeugsDas Lastenfahrrad ohne Motor ist kein Kraftfahrzeug.
- 2erfülltBeförderungMara wird mit dem Lastenfahrrad zum Bahnhof transportiert.
- 3erfülltKeine eigene FahrzeugführungJan führt das Fahrzeug allein, während Mara lediglich in der Transportkiste sitzt.
Typische Fehler
FehlerDer Halter wird allein wegen seiner Haltereigenschaft als Mitfahrer ausgeschlossen.
RichtigAuch der Halter kann Mitfahrer sein, wenn eine andere Person das Fahrzeug führt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema