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Gesamthandsvermögen

§ 2032 BGB · Zivilrecht

Das Gesamthandsvermögen ist die Gesamtheit der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die mehreren Personen gemeinschaftlich als Gesamthänder zugeordnet sind, sodass kein Gesamthänder über seinen Anteil an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen allein verfügen kann. Ob ein Gesamthänder über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen verfügen kann, richtet sich nach der jeweiligen Gemeinschaftsform; ein Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Es entsteht kraft Gesetzes bei bestimmten Personengemeinschaften (insbesondere der Erbengemeinschaft und der ehelichen Gütergemeinschaft) und bildet ein von den Einzelvermögen der Beteiligten getrenntes Sondervermögen.

Merksatz

Die Bindung einzelner Gegenstände ist von der Übertragbarkeit des gesamten Anteils zu unterscheiden.

Gesamthand oder Bruchteilsgemeinschaft?Entscheidend ist, wie die gemeinsamen Gegenstände zugeordnet sind und ob einzelne Beteiligte über Gegenstandsanteile verfügen können.
Gesamthandsvermögen
Bruchteilsgemeinschaft
Zuordnung
Die Gegenstände stehen mehreren Personen zur gesamten Hand zu.
Die Gegenstände stehen den Teilhabern nach ideellen Bruchteilen zu.
Gegenstandsanteile
Kein Beteiligter kann einen eigenen Gegenstandsanteil allein übertragen.
Ein Teilhaber kann seinen eigenen Bruchteil grundsätzlich selbst übertragen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena und Paul erben gemeinsam den gesamten Nachlass ihrer Mutter. Dazu gehören ein Bankguthaben, ein vermietetes Haus und Schulden aus einem noch nicht zurückgezahlten Kredit. Die beiden haben noch nichts untereinander aufgeteilt; 2ihre eigenen Ersparnisse und Wohnungen gehören nicht zum Nachlass.

Trifft „Gesamthandsvermögen“ hier zu?

„Gesamthandsvermögen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinschaftliche gesamthänderische Zuordnung
    Der Nachlass steht beiden gemeinschaftlich zu, ohne dass jeder über einen eigenen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen könnte.
    erfüllt
  2. 2
    Trennung vom Einzelvermögen
    Der Nachlass bildet eine von den persönlichen Vermögen der beiden Erben getrennte Vermögensmasse.
    erfüllt
BFall B

Lena und Paul betreiben gemeinsam einen Fahrradladen im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft schließt selbst die Verträge und ist selbst Inhaberin des Geschäftskontos sowie Eigentümerin der Fahrräder. 2Lenas und Pauls private Konten und Wohnungen gehören nicht zum Vermögen der Gesellschaft.

Trifft „Gesamthandsvermögen“ hier zu?

„Gesamthandsvermögen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gemeinschaftliche gesamthänderische Zuordnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinschaftliche gesamthänderische Zuordnung
    Das Geschäftsvermögen gehört nach § 713 BGB der rechtsfähigen Gesellschaft selbst und nicht Lena und Paul als Gesamthändern.
    fehlt
  2. 2
    Trennung vom Einzelvermögen
    Das eigene Vermögen der Gesellschaft ist vom Privatvermögen ihrer Gesellschafter getrennt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der gesamthänderischen Bindung wird geschlossen, dass ein Miterbe auch seinen gesamten Nachlassanteil nicht übertragen könne.

RichtigEin Miterbe kann seinen Nachlassanteil übertragen; die Bindung der einzelnen Nachlassgegenstände steht dem nicht entgegen.

Verwechslung

FehlerEin Miterbe wird wie ein Bruchteilseigentümer behandelt, der seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand selbstständig übertragen kann.

RichtigEin Miterbe kann über einen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand nicht allein verfügen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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