Definitionen
Gesamthandsvermögen
§ 2032 BGB · ZivilrechtDas Gesamthandsvermögen ist die Gesamtheit der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die mehreren Personen gemeinschaftlich als Gesamthänder zugeordnet sind, sodass kein Gesamthänder über seinen Anteil an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen allein verfügen kann. Ob ein Gesamthänder über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen verfügen kann, richtet sich nach der jeweiligen Gemeinschaftsform; ein Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Es entsteht kraft Gesetzes bei bestimmten Personengemeinschaften (insbesondere der Erbengemeinschaft und der ehelichen Gütergemeinschaft) und bildet ein von den Einzelvermögen der Beteiligten getrenntes Sondervermögen.
Die Bindung einzelner Gegenstände ist von der Übertragbarkeit des gesamten Anteils zu unterscheiden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena und Paul erben gemeinsam den gesamten Nachlass ihrer Mutter. Dazu gehören ein Bankguthaben, ein vermietetes Haus und Schulden aus einem noch nicht zurückgezahlten Kredit. Die beiden haben noch nichts untereinander aufgeteilt; 2ihre eigenen Ersparnisse und Wohnungen gehören nicht zum Nachlass.
Trifft „Gesamthandsvermögen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeinschaftliche gesamthänderische ZuordnungDer Nachlass steht beiden gemeinschaftlich zu, ohne dass jeder über einen eigenen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen könnte.
- 2erfülltTrennung vom EinzelvermögenDer Nachlass bildet eine von den persönlichen Vermögen der beiden Erben getrennte Vermögensmasse.
Lena und Paul betreiben gemeinsam einen Fahrradladen im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft schließt selbst die Verträge und ist selbst Inhaberin des Geschäftskontos sowie Eigentümerin der Fahrräder. 2Lenas und Pauls private Konten und Wohnungen gehören nicht zum Vermögen der Gesellschaft.
Trifft „Gesamthandsvermögen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGemeinschaftliche gesamthänderische ZuordnungDas Geschäftsvermögen gehört nach § 713 BGB der rechtsfähigen Gesellschaft selbst und nicht Lena und Paul als Gesamthändern.
- 2erfülltTrennung vom EinzelvermögenDas eigene Vermögen der Gesellschaft ist vom Privatvermögen ihrer Gesellschafter getrennt.
Typische Fehler
FehlerAus der gesamthänderischen Bindung wird geschlossen, dass ein Miterbe auch seinen gesamten Nachlassanteil nicht übertragen könne.
RichtigEin Miterbe kann seinen Nachlassanteil übertragen; die Bindung der einzelnen Nachlassgegenstände steht dem nicht entgegen.
FehlerEin Miterbe wird wie ein Bruchteilseigentümer behandelt, der seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand selbstständig übertragen kann.
RichtigEin Miterbe kann über einen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand nicht allein verfügen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema