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Zweck-Mittel-Relation

§ 34 StGB · Strafrecht

Die Zweck-Mittel-Relation bezeichnet im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung – insbesondere bei Rechtfertigungsgründen wie dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) – die Anforderung, dass das eingesetzte Mittel (die Notstandshandlung) geeignet und erforderlich sein muss, um den verfolgten Zweck (die Gefahrenabwehr) zu erreichen, und dass zwischen dem angestrebten Zweck und dem hierfür eingesetzten Mittel ein angemessenes Verhältnis bestehen muss.

Merksatz

Ein wesentlich überwiegendes Rettungsinteresse allein macht die Notstandshandlung noch nicht angemessen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Arzt behandelt einen Mann mit unbehandelter HIV-Infektion und hoher Ansteckungsgefahr. Der Mann kündigt ernsthaft an, seine Partnerin noch am selben Abend beim ungeschützten Sex anzustecken, und verbietet dem Arzt, sie zu informieren. 2Weil weder ein Gespräch mit dem Mann noch andere rechtzeitige Schritte die Ansteckung verhindern können, 3warnt der Arzt allein die Partnerin vor der Infektion und dem Plan. 1Sie sagt daraufhin das Treffen ab.

Trifft „Zweck-Mittel-Relation“ hier zu?

„Zweck-Mittel-Relation“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geeignetheit des Mittels
    Die Warnung versetzt die Partnerin in die Lage, die Ansteckung zu vermeiden.
    erfüllt
  2. 2
    Erforderlichkeit zur Zweckerreichung
    Ein milderes, gleich wirksames Mittel steht dem Arzt nicht zur Verfügung.
    erfüllt
  3. 3
    Angemessenes Verhältnis von Zweck und Mittel
    Die auf die bedrohte Partnerin beschränkte Durchbrechung der Schweigepflicht steht in angemessenem Verhältnis zum Schutz vor einer schweren Infektion.
    erfüllt
BFall B

Ein Patient mit akutem Leberversagen wird ohne sofortige Transplantation sterben. Ein gesunder Mann ist der einzige rechtzeitig erreichbare geeignete Spender und hat eine Organspende ausdrücklich abgelehnt. 1Ein Arzt entnimmt ihm gegen seinen Willen unter Narkose einen Teil der Leber, um damit den Patienten zu retten. 2Eine andere Behandlung kann den Tod nicht verhindern.

Trifft „Zweck-Mittel-Relation“ hier zu?

„Zweck-Mittel-Relation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Angemessenes Verhältnis von Zweck und Mittel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geeignetheit des Mittels
    Die Übertragung des Leberteils kann das Leben des Patienten retten.
    erfüllt
  2. 2
    Erforderlichkeit zur Zweckerreichung
    Weder ein anderer Spender noch eine andere Behandlung steht zur Verfügung.
    erfüllt
  3. 3
    Angemessenes Verhältnis von Zweck und Mittel
    Die erzwungene Organentnahme verletzt die körperliche Selbstbestimmung des Spenders und ist auch zur Lebensrettung kein angemessenes Mittel.
    fehlt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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