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Tatherrschaftslehre

§ 25 StGB · Strafrecht

Nach der Tatherrschaftslehre ist Täter, wer das Ob und Wie der Tatausführung in den Händen hält, also das Geschehen als Zentralgestalt des Tatgeschehens bewusst-final steuert (Tatherrschaft); Anstifter und Gehilfe hingegen sind Randfiguren, denen diese beherrschende Stellung fehlt.

Merksatz

Bloße Mitwirkung genügt nicht; maßgeblich ist die bewusste Beherrschung des Tatgeschehens.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anton will die Fensterscheibe von Bertas Gartenhaus zerstören. Er bestimmt allein, wann und wie er vorgeht, und schlägt die Scheibe mit seinem Hammer ein, um sie zu zerstören.

Trifft „Tatherrschaftslehre“ hier zu?

„Tatherrschaftslehre“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beherrschende Stellung bei der Tatausführung
    Anton bestimmt die Ausführung allein und führt die Zerstörung eigenhändig herbei.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusstes und zielgerichtetes Handeln
    Anton handelt wissentlich und mit dem Ziel, die Scheibe zu zerstören.
    erfüllt
BFall B

2Clara kennt Antons Plan, die Fensterscheibe von Bertas Gartenhaus zu zerstören. Sie leiht ihm dafür ihren Hammer, damit er die Scheibe einschlagen kann. Anton entscheidet allein über Zeitpunkt und Vorgehen und zerstört die Scheibe ohne weitere Mitwirkung Claras.

Trifft „Tatherrschaftslehre“ hier zu?

„Tatherrschaftslehre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beherrschende Stellung bei der Tatausführung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beherrschende Stellung bei der Tatausführung
    Clara stellt lediglich das Tatmittel bereit, während Anton die Ausführung allein beherrscht.
    fehlt
  2. 2
    Bewusstes und zielgerichtetes Handeln
    Clara unterstützt die geplante Zerstörung wissentlich und zielgerichtet.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin starkes eigenes Interesse am Taterfolg wird nach der Tatherrschaftslehre bereits als ausreichend für die Täterstellung angesehen.

RichtigEin eigenes Tatinteresse ersetzt nach dieser Lehre nicht die bewusste beherrschende Stellung im Tatgeschehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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