Definitionen
Tatherrschaftslehre
§ 25 StGB · StrafrechtNach der Tatherrschaftslehre ist Täter, wer das Ob und Wie der Tatausführung in den Händen hält, also das Geschehen als Zentralgestalt des Tatgeschehens bewusst-final steuert (Tatherrschaft); Anstifter und Gehilfe hingegen sind Randfiguren, denen diese beherrschende Stellung fehlt.
Bloße Mitwirkung genügt nicht; maßgeblich ist die bewusste Beherrschung des Tatgeschehens.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anton will die Fensterscheibe von Bertas Gartenhaus zerstören. Er bestimmt allein, wann und wie er vorgeht, und schlägt die Scheibe mit seinem Hammer ein, um sie zu zerstören.
Trifft „Tatherrschaftslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeherrschende Stellung bei der TatausführungAnton bestimmt die Ausführung allein und führt die Zerstörung eigenhändig herbei.
- 2erfülltBewusstes und zielgerichtetes HandelnAnton handelt wissentlich und mit dem Ziel, die Scheibe zu zerstören.
2Clara kennt Antons Plan, die Fensterscheibe von Bertas Gartenhaus zu zerstören. Sie leiht ihm dafür ihren Hammer, damit er die Scheibe einschlagen kann. Anton entscheidet allein über Zeitpunkt und Vorgehen und zerstört die Scheibe ohne weitere Mitwirkung Claras.
Trifft „Tatherrschaftslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBeherrschende Stellung bei der TatausführungClara stellt lediglich das Tatmittel bereit, während Anton die Ausführung allein beherrscht.
- 2erfülltBewusstes und zielgerichtetes HandelnClara unterstützt die geplante Zerstörung wissentlich und zielgerichtet.
Typische Fehler
FehlerEin starkes eigenes Interesse am Taterfolg wird nach der Tatherrschaftslehre bereits als ausreichend für die Täterstellung angesehen.
RichtigEin eigenes Tatinteresse ersetzt nach dieser Lehre nicht die bewusste beherrschende Stellung im Tatgeschehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema