Definitionen
Rücktritt des Mittäters
§ 24 II StGB · StrafrechtDer Rücktritt des Mittäters (§ 24 II StGB) setzt voraus, dass der Zurücktretende freiwillig die Vollendung der Tat verhindert; wird die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.
Ein bloßer Sinneswandel ersetzt weder die Verhinderung der Vollendung noch das erforderliche ernsthafte Bemühen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara und Leon wollen Paul töten und stechen nach einem gemeinsamen Plan mit Messern auf ihn ein. Beide halten Pauls Verletzungen für tödlich und gehen auseinander. 2Obwohl niemand sie dazu drängt, kehrt Mara aus Reue zurück, stillt die Blutung und ruft den Rettungsdienst. Nur durch diese Hilfe überlebt Paul.
Trifft „Rücktritt des Mittäters“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeteiligung als MittäterMara und Leon führen die geplante Tötung gemeinschaftlich aus.
- 2erfülltFreiwillige Vollendungsverhinderung oder gesetzlich ausreichendes VerhinderungsbemühenMara verhindert aus freien Stücken durch ihre Rettungshandlungen den Tod Pauls.
1Mara und Leon wollen Paul töten und stechen nach einem gemeinsamen Plan mit Messern auf ihn ein. Beide halten Pauls Verletzungen für tödlich und gehen auseinander. Mara bereut die Angriffe, geht aber nach Hause, ohne Hilfe zu leisten oder zu holen. Eine zufällig vorbeikommende Passantin findet Paul und holt einen Rettungswagen; nur deshalb überlebt er.
Trifft „Rücktritt des Mittäters“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeteiligung als MittäterMara und Leon führen die geplante Tötung gemeinschaftlich aus.
- 2fehltFreiwillige Vollendungsverhinderung oder gesetzlich ausreichendes VerhinderungsbemühenMara verhindert den Tod weder selbst noch bemüht sie sich um seine Verhinderung; die Rettung durch die Passantin genügt für sie nicht.
Typische Fehler
FehlerVerhindert ein Mittäter die Vollendung, werden alle Beteiligten automatisch wegen des Versuchs straffrei.
RichtigDie Voraussetzungen gelten für jeden Beteiligten persönlich; wer weder zur Verhinderung beiträgt noch freiwillige und ernsthafte Verhinderungsbemühungen unternimmt, wird nicht durch die Rettungshandlung eines anderen straflos.
FehlerEin freiwilliges und ernsthaftes Verhinderungsbemühen wird unabhängig vom weiteren Tatverlauf als ausreichend angesehen.
RichtigBloßes Bemühen reicht nur aus, wenn die Vollendung aus anderen Gründen ausbleibt oder die ausgeführte Tat nicht auf dem früheren Beitrag des Beteiligten beruht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema