Definitionen
Unrechtsgehalt
§ 46 Abs. 2 StGB · StrafrechtDer Unrechtsgehalt bezeichnet das Maß der Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung, das einer Tat innewohnt, und umfasst sowohl den Handlungsunwert (Art und Weise der Tatausführung) als auch den Erfolgsunwert (Schwere des eingetretenen oder drohenden Schadens). Er ist ein wesentlicher Zumessungsfaktor gemäß § 46 Abs. 2 StGB und dient der Beurteilung der Sozialschädlichkeit einer Handlung; Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 StGB).
Die Schadenshöhe allein bestimmt nicht, wie schwer das Unrecht einer Tat wiegt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena zerschlägt aus Ärger mit einem Hammer die Schaufensterscheibe eines fremden Kiosks. Der Austausch der Scheibe kostet 1.200 Euro. Bei der Festlegung der Strafe betrachtet das Gericht als einen Gesichtspunkt die Vorgehensweise und die Höhe dieses Schadens.
Trifft „Unrechtsgehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbezogenes Maß von Handlungs- und ErfolgsunwertDer betrachtete Gesichtspunkt erfasst die Art der Tatausführung und das Ausmaß der verursachten Eigentumsverletzung.
- 2erfülltBedeutung für die StrafzumessungDie konkrete Ausführung und die Schadenshöhe sind für die Bemessung der Strafe relevant.
Lena hat absichtlich die Schaufensterscheibe eines fremden Kiosks eingeschlagen. Zwei Wochen später bittet sie die Inhaberin aus Reue um Entschuldigung. 2Bei der Festlegung der Strafe betrachtet das Gericht als einen Gesichtspunkt diese spätere Entschuldigung.
Trifft „Unrechtsgehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltTatbezogenes Maß von Handlungs- und ErfolgsunwertDer betrachtete Gesichtspunkt ist die spätere Entschuldigung als Nachtatverhalten, nicht das Ausmaß des begangenen Tatunrechts.
- 2erfülltBedeutung für die StrafzumessungAuch eine aus Reue abgegebene Entschuldigung kann als Verhalten nach der Tat die Strafzumessung beeinflussen.
Typische Fehler
FehlerBei einer Sachbeschädigung bereits den Eintritt irgendeines Sachschadens als zusätzlichen Strafschärfungsgrund heranziehen.
RichtigDie bloße Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals darf nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema